Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 467/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_467/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 7. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Frau Nicole Büchel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheiden vom 30.
November 2012 und 13. März 2014 (Verfahren EL 2012/19 und EL 2013/50) einen
Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2013 verneint hatte,
sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom
8. Juni 2014 A.________ ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur
Altersrente von monatlich Fr. 344.- zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 23.
September 2014 bestätigte.

B. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen nach Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung mit der
Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, mit Entscheid vom 28. Mai 2015
abwies, indem es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und einen
EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 verneinte.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 28. Mai 2015 sei aufzuheben und ihr für das Jahr 2014
Ergänzungsleistungen zu gewähren; die Sache sei zur Neuberechnung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz ermittelte für 2014 (zur Rechtsbeständigkeit von Verfügungen und
Einspracheentscheiden über Ergänzungsleistungen BGE 128 V 39) auch unter
Berücksichtigung der Heimkosten für Dezember 2013, abzüglich des von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Anteils, bei der
Bestimmung des Reinvermögens (Stand am 1. Januar 2014; Art. 23 Abs. 1 ELV) und
damit bei der Berechnung des Vermögensverzehrs (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
einen Einnahmenüberschuss und verneinte daher einen Anspruch (Art. 9 Abs. 1
ELG).

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nicht verlangten Darlehenszinsen
würden von der Beschwerdegegnerin (und auch der Vorinstanz) als
Vermögensverzicht interpretiert; diese aufgerechneten Verzichte seien daher in
den Folgejahren um jeweils Fr. 10'000.- zu reduzieren. Dabei übersieht sie,
dass der Darlehenszinsverzicht gegenüber ihrer Enkelin ein Verzicht auf
Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG
darstellt. Der betreffende Betrag wird nicht zum 1. Januar des folgenden Jahres
als Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betrachtet und demzufolge
nicht zum Reinvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinzugezählt, weshalb die
Amortisationsbestimmung nach Art. 17a ELV von vornherein nicht anwendbar ist.

2.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass frühestens ab März 2013 von
einem Vermögensverzicht (durch Schenkungen in Form des Erlasses der
Darlehensrestschuld zugunsten der Enkelin) von Fr. 79'680.- auszugehen sei und
demzufolge die Amortisationsregelung nach Art. 17a ELV erstmals am 1. Januar
2015 greift. Ihre Vorbringen vermögen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern
diese im Wesentlichen auf dem rechtskräftigen Entscheid vom 13. März 2014
(Verfahren EL 2013/50 betreffend den EL-Anspruch für 2013) gestützte
Beurteilung Bundesrecht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 lit. a BGG).

2.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien die gesamten
Heimkosten für Dezember 2013 zu berücksichtigen, da allfällige Leistungen der
Versicherungen per 31. des Monats bereits eingegangen seien. Indessen hat sie
keinen entsprechenden Zahlungseingangsbeleg eingereicht, weshalb ihr Vorbringen
unbewiesen bleibt.
Die Beschwerde ist unbegründet.

3. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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