Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 465/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_465/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1968 geborene A.________ erlitt am 28. Oktober 1998 bei einem
Auffahrunfall eine HWS-Distorsion und bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine
ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten;
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich [fortan: IV-Stelle] vom 3.
September 2001). Im Rahmen einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision von
Amtes wegen veranlasste die IV-Stelle - entsprechend der Zuweisung durch
SuisseMED@P - eine polydisziplinäre Abklärung durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) Institut B.________. Nach Einwänden der A.________
hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2013 an der Begutachtung durch
das Institut B.________ und an den vorgesehenen Gutachtern gemäss Schreiben des
Instituts B.________ vom 2. Mai 2013 fest.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab. Auf eine Beschwerde der
A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_142/2014 vom 13. März 2014nicht
ein.

A.b. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, die
Begutachtung des Instituts B.________ finde mit unveränderter Expertenbesetzung
statt. Nach erneuten Einwänden gegen die Begutachtung des Instituts B.________
und die vorgesehenen Experten hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. Februar
2015 an der in Aussicht gestellten Begutachtung fest.

B. 
Auf eine gegen das Schreiben vom 25. Februar 2015 erhobene Beschwerde trat das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2015
nicht ein.

C. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachten
Ablehnungsgründe zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Institut
B.________ sowie die vorgesehenen Gutachter mit Ablehnungsgründen behaftet
seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer Begutachtung beim Institut
B.________ einstweilen abzusehen, bis das Bundesgericht entschieden habe.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt
sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92
f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der
Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1
S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung
einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die
Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit
Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der
angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten
Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280).
Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die
Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur
insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

2. 
In concreto liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin
bezogenen Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle
Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet
werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den
Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter
Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S.
277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Die zur Begründung des
Ablehnungsbegehrens aufgelegte Publikation "Assessing work ability - a
cross-sectional study of interrater agreement between disability claimants,
treating physicians, and medical experts" (in: Scandinavian Journal of Work,
Environment & Health, 06/2014;40 (5) :493-501), an welcher (auch) Mitarbeiter
des Instituts B.________ beteiligt waren, basiert auf einer Auswertung von
Gutachten des Instituts B.________, die zwischen Januar 2005 und Dezember 2008
erstellt wurden (S. 2 der Studie ["Data collection"]). Sie weist - zumal die
ausgewerteten Daten allesamt andere Versicherte betreffen - keinen konkreten
Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Ferner waren die für die Begutachtung der
Beschwerdeführerin bestimmten fünf Experten nicht an der besagten Studie
beteiligt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die in der Studie
gemachten Aussagen/Analysen zu Gutachten bzw. zur Begutachtungspraxis
betreffend die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2008 zum Anschein der
Voreingenommenheit der Experten in der aktuell vorzunehmenden Abklärung führen
sollten, haben sich seither sowohl in der Rechtsprechung (namentlich
hinsichtlich der unklaren Beschwerden) als auch in der Begutachtungspraxis
erhebliche Änderungen eingestellt (vgl. u.a. BGE 137 V 210; zur Publikation
vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Mithin rügt die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Studie letztlich, in den angeblichen
Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der
Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann begründet die
Beschwerdeführerin ihr Begehren mit dem Umstand, dass das Bundesgericht auf die
Beschwerde im Verfahren 8C_599/2014 eingetreten sei, wobei es ebenfalls um die
Problematik der "skandinavischen Studie des Instituts B.________" gehe.
Ungeachtet dessen, dass im besagten Beschwerdeverfahren noch kein Urteil
ergangen und damit die Eintretensfrage nicht entschieden ist, ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern mit dem genannten Verfahren der Anschein der
Befangenheit der betreffenden Gutachter bezogen auf den konkreten Fall der
Beschwerdeführerin begründet werden könnte. Zusammenfassend kann die
letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen
Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG
handelt - nicht an die Hand genommen werden.
Schliesslich kann der Vorinstanz, weil die übrigen Aspekte der Begutachtung
(Notwendigkeit einer Begutachtung, grundsätzliche Eignung des Instituts
B.________ als Begutachtungsinstitution, Frage der einvernehmlichen Einigung)
bereits mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 beurteilt worden waren, nicht
vorgeworfen werden, sie hätte im kantonalen Gerichtsverfahren einschlägig
vorgebrachte Rügen unbehandelt gelassen (vgl. Urteil 8C_227/2013 vom 22. August
2013).

3. 
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E.
6 mit Hinweis, in: SVR 2011 BVG Nr. 4 S. 13).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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