Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 464/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_464/2015

Urteil vom 31. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Vorsorgestiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erbin des A.B.________, gestorben 2015,
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1945 geborene A.B.________ hatte ab 1. Februar 1987 als
Geschäftsführer und Sekretär der Werke C.________ gearbeitet. In dieser
Eigenschaft war er bei der Pensionskasse D.________ umhüllend und zusätzlich
bei der Kadervorsorgestiftung E.________ überobligatorisch
berufsvorsorgeversichert (nunmehr beide Vorsorgestiftung A.________;
nachfolgend A.________). Am 26. August 2005 löste die Arbeitgeberin das
Anstellungsverhältnis infolge "der Vorkommnisse der letzten Monate" unter
Leistung einer Abgangsentschädigung von Fr. 222'000.- per Ende Februar 2006
auf. Ab 1. März 2006 erbrachte die A.________ Leistungen in Form von
Altersrenten.

A.b. Am 23. Mai 2008 meldete sich A.B.________ unter Hinweis auf den Verdacht
auf eine beginnende Demenzerkrankung vom Alzheimertyp bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen der
gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die
IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine ganze
Invalidenrente zu (Verfügung vom 24. Februar 2009). Die dagegen von der
A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 22. November 2010 in dem Sinne gut, dass es die
angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch
von A.B.________ erneut befinde.
Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und Gutachten, namentlich der
Expertisen des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 13. April
2011 und des Dr. phil. G.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom
6. Juni 2011, gewährten die IV-Organe A.B.________ auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2007
(Verfügung vom 6. Januar 2012).

A.c. Mit Vereinbarung vom 27. März 2012 trat die ehemalige Arbeitgeberin der
A.________ eine Forderung gegenüber A.B.________ in der Höhe von Fr. 222'000.-
ab. Als Rechtsgrund für die Forderung wurde genannt, dass die Arbeitgeberin
anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in
gleichem Umfang geleistet habe, welche indessen nicht erbracht worden wäre,
wenn A.B.________, wie nun geltend gemacht, bereits damals als invalid
angesehen worden wäre. Am 24. April 2012 wandte sich die A.________ schriftlich
an den Betroffenen und erklärte, sie gehe unpräjudiziell von einer
Rückforderung von insgesamt Fr. 250'290.- aus. Diese bestehe aus der zedierten
Rückerstattungsforderung der Arbeitgeberin sowie der Differenz zwischen der
bezogenen Überbrückungsaltersrente und den rückwirkend auszurichtenden je
50%igen Alters- sowie Invalidenrenten. Die genannte Summe sei bis Ende Mai 2012
zu bezahlen, andernfalls werde der noch offene Betrag mit den jeweiligen
Rentenansprüchen aus der überobligatorischen Vorsorge, ausmachend monatlich
insgesamt Fr. 5'887.-, verrechnet. Ausserdem wäre diesfalls ab 1. Juni 2012 ein
Verzugszins von 5 % geschuldet.

B. 
Am 30. November 2012 liess A.B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern Klage gegen die A.________ einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm
mit Wirkung ab 1. März 2006 die reglementarischen Leistungen sowie ein
Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Leistungen der Pensionskasse
D.________ ab Klageanhebung und auf diejenigen der Kadervorsorgestiftung
E.________ ab dem 1. März 2006 zuzusprechen; ferner sei festzustellen, dass die
Beklagte eine von der Arbeitgeberin abgetretene Forderung nicht mit laufenden
Leistungen der Kadervorsorgestiftung E.________ verrechnen könne. Mit Entscheid
vom 20. Mai 2015 hiess das angerufene Gericht die Klage gut und verpflichtete
die Beklagte, dem Kläger ab dem 1. März 2006 aus der umhüllenden Vorsorge
(Pensionskasse D.________) und ab 1. Mai 2007 zusätzlich aus der
Kaderversicherung der Kadervorsorgestiftung E.________ eine ganze
Invalidenrente auszurichten zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2012 sowie
für die seither fällig gewordenen Betreffnisse ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum.

C. 
Die A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Klage vom 30. November 2012 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Eventuell sei die Klage im Sinne der nachfolgenden Begründung teilweise
abzuweisen Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während A.B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E. 
Im Dezember 2015 ist A.B.________ verstorben, worauf das Verfahren mit
Verfügung vom 21. Dezember 2015 sistiert wurde (Art. 71 BGG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 2 BZP). Am 14. April 2016 teilte der Rechtsvertreter des
Verstorbenen unter Auflegung des Erbscheins vom 30. März 2016 mit, dass es sich
bei der Ehefrau B.B.________ um die einzige Erbin handle und diese die
Erbschaft angetreten habe, weshalb dem Fortgang des Beschwerdeverfahrens nichts
im Wege stehe.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin.

2.1. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen,
die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %
invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG
(Art. 26 Abs. 1 BVG).

2.2. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Für die
Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 134 V 20
E. 3.2.2 S. 23; Urteil 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.3. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis
(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

2.4.

2.4.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Diese Bindungswirkung findet ihre
positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG,
welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die
Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die
sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den
Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

2.4.2. Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich indessen nicht auf
Feststellungen zu erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine
Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung
entfällt unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung auf Grund
einer verspäteten Anmeldung im Sinne des bis 31. Dezember 2007 in Kraft
gestandenen aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG ausgerichtet wird. Diesfalls besteht
kein Anlass für die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei
Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter
zurückliegender Zeiten eine Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Stelle für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser
Betracht fällt (Urteile 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1, 9C_620/2012 vom 16.
Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, 8C_539/2008 vom 13. Januar
2009 E. 2.3, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, und I 987/06 vom 20. Juli 2007 E.
4.3; vgl. zum Ganzen auch Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der
beruflichen Vorsorge, 2006, S. 232 Rz. 546).

2.5.

2.5.1. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die BVG-Mindestleistungen
("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49
Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, d.h. die über-,
unter- und vorobligatorische (vgl. Gächter/Saner, in: BVG und FZG, 2010, N. 10
zu Art. 49 BVG) Vorsorge (Urteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1). Mit
Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte
Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art.
23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich
der hiezu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit
die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs
oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S.
69 mit Hinweisen).

2.5.2. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, falls diese höher sind als der auf Grund des Reglements
berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen
Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267;
114 V 239 E. 7 und 8 S. 248 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3). Die
Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den
Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen
angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder
Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden
Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende (BGE 114 V 239 E. 9b S.
254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4 S. 106 f.),
nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen
(Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71 mit Hinweis).

3. 
Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, welche Ergebnis einer
Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Ebenfalls eine
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage ist, ob der
von der IV-Stelle festgesetzte Beginn der Wartezeit (aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG
[in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung], Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG) unrichtig ist. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach
welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer
rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt sowie ob eine allfällige
Unhaltbarkeit des von der IV-Stelle festgesetzten Wartezeitbeginns
offensichtlich (und daher die Bindungswirkung aufgehoben) ist (Urteile 9C_66/
2015 vom 9. Juni 2015 E. 2 und 9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen).

4.

4.1. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass die
rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2012 insofern keine
Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung entfaltet, als sie sich zur
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, namentlich deren Beginns, vor 1. Mai 2006
äussert. Auf Grund einer verspäteten Anmeldung am 23. Mai 2008 konnte der
Rentenbeginn infolge von aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2007 in
Kraft gestandenen Fassung) frühestens auf den 1. Mai 2007 bzw. die Eröffnung
der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) auf den 1. Mai 2006 terminiert werden. Die Vorinstanz war
deshalb gehalten, den massgeblichen Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt
festzustellen und Rechtsfolgen daraus abzuleiten.

4.2. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der entscheidrelevanten
medizinischen Aktenlage, namentlich des als uneingeschränkt beweiskräftig
eingestuften neuropsychologischen Gutachtens des Dr. phil. G.________ vom 6.
Juni 2011, erwogen, die gesundheitliche Einschränkung des Versicherten in Form
einer beginnenden Demenzerkrankung habe sich spätestens im November 2003
bemerkbar gemacht und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Ab
1. November 2004 sei die Arbeitsunfähigkeit auf 40 %, ab 1. April 2005 auf über
50 % und ab 1. Juni 2006 auf über 70 % zu veranschlagen. Da die
Arbeitsunfähigkeit - gemäss Dr. phil. G.________ - pro Monat um rund 2 %
zugenommen habe, sei jedoch bereits per 1. Februar 2006 von einer
Arbeitsunfähigkeit von über 70 % auszugehen. Ob tatsächlich auf die betreffende
prozentgenaue Einschätzung des sich sukzessive vermindernden Leistungsvermögens
abgestellt werden könne, brauche indessen nicht abschliessend beurteilt zu
werden. Selbst wenn anzunehmen wäre, so die Vorinstanz im Weiteren, dass der
Kläger 2006 noch über eine leidensangepasst verwertbare Restarbeitsfähigkeit
von 100 % verfügt habe, ergäbe die Gegenüberstellung der hypothetischen
Vergleichseinkommen eine Invalidität von über 70 %. Laut ihrem Reglement vom 1.
Januar 2005(nachfolgend: Reglement Pensionskasse D.________) gewähre die
Pensionskasse D.________ in jedem Fall mindestens die Leistungen gemäss BVG
(Art. 2 Satz 1), wobei die Invalidenrente mit der Invalidenerklärung durch die
Pensionskasse D.________, frühestens aber nach Beendigung der
arbeitsvertraglichen Salärfortzahlungspflicht beginne (Art. 14 Ziff. 4 Satz 1).
Dem Versicherten stehe vor diesem Hintergrund infolge Beendigung der
Salärfortzahlung durch die ehemalige Arbeitgeberin per Ende Februar 2006 ab 1.
März 2006 eine volle Invalidenrente aus der Pensionskasse D.________ zu. Was
die Kaderversicherung der Kadervorsorgestiftung E.________ anbelange, beginne
die Leistungspflicht bezüglich Invalidenrente erst mit derjenigen der
Invalidenversicherung (Art. 3.3 Absatz 4 Satz 1 des Vorsorgereglements 2003
[nachfolgend: Reglement Kadervorsorgestiftung E.________]), d.h. hier am 1. Mai
2007 (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2012). Da im Lichte der
medizinischen Unterlagen ab März 2007 von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen sei, habe die Vorsorgeeinrichtung ab 1. Mai
2007 Rentenleistungen auf Grund einer vollständigen Invalidität auszurichten.
Damit erübrige sich die Klärung der Frage, ob im überobligatorischen Bereich
die Möglichkeit einer Rentenrevision vorgesehen sei.

5. 
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die gestützt auf die
Beweislage getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer anderweitigen Verletzung von
Bundesrecht beruhen sollten.

5.1. Als unbehelflich erweist sich zum einen deren Einwand, das kantonale
Gericht verletze, indem es durch Nichtbeachtung der eigenständigen Definition
des Vorsorgefalles "Invalidität" im Rahmen ihrer Reglemente den Eintritt des
Vorsorgefalls "Alter" vor dem Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" negiere,
den ihr gemäss Art. 49 BVG zustehenden Autonomiebereich.

5.1.1. Die Pensionskasse D.________ gewährt laut Art. 2 ihres Reglements in
jedem Fall mindestens die Leistungen gemäss BVG. Sie stellt eine umhüllende
Vorsorgeeinrichtung dar, welche neben der obligatorischen auch die
weitergehende berufliche Vorsorge betreibt, wobei die Ansprüche der
Versicherten in einem einzigen Reglement geregelt werden, das nicht zwischen
den beiden Bereichen unterscheidet. Für den Obligatoriumsbereich statuieren die
Art. 7-47 BVG Mindestansprüche (Art. 6 BVG). Demgegenüber sind die
Vorsorgeeinrichtungen, wie hievor dargelegt (E. 2.5.1), in Bezug auf die
weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei.

5.1.1.1. Der Versicherte hat sich am 23. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet. Da die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung)
unstreitig bereits vor 2008 abgelaufen ist, kommt die auf 1. Januar 2008 in
Kraft getretene Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, nicht zum Zuge (zur
Geltung auch im Bereich der [obligatorischen] beruflichen Vorsorge: BGE 140 V
470; vgl. zudem BGE 138 V 475). Auf Grund einer mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Leistungsanspruchs verspätet erfolgten Anmeldung zum
IV-Leistungsbezug hat die IV-Stelle mit dem auf 1. Mai 2007 festgesetzten
Rentenbeginn zu Recht in Nachachtung von aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) lediglich
Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet.
Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass auch der Anspruch auf
eine Invalidenrente nach BVG auf den 1. Mai 2007 hin begründet worden und der
Vorsorgefall "Invalidität" damit erst in diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Vielmehr wurde in BGE 132 V 159 ausdrücklich erkannt, dass aArt. 48 Abs. 2 IVG
von der in Art. 26 Abs. 1 BVG enthaltenen Verweisung nicht erfasst wird und der
Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG mit Ablauf der Wartezeit nach aArt.
29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht, unabhängig davon, ob infolge verspäteter
Anmeldung die Rente der Invalidenversicherung in einem späteren Zeitpunkt
beginnt (BGE 140 V 470 E. 3.2 S. 473). Die Invalidität hat sich nach den -
diesbezüglich unbestritten gebliebenen und damit verbindlichen (E. 1 und 3
hievor) - Erwägungen im angefochtenen Entscheid bereits geraume Zeit vor der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Februar 2006 und der damaligen
(unzutreffenden) Annahme des Eintritts des Vorsorgefalls "Alter" eingestellt,
sodass der Grundsatz, nach welchem der Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" den
späteren Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" ausschliesst (BGE 138 V 227),
vorliegend mit der Vorinstanz nicht zur Anwendung gelangt.

5.1.1.2. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass gemäss Art. 14 Abs. 4 Satz 1
des Reglements Pensionskasse D.________ die Invalidenrente mit der
Invaliderklärung durch die Pensionskasse D.________, frühestens aber nach
Beendigung der arbeitsvertraglichen Salärfortzahlungspflicht beginnt. Eine
derartige Invaliderklärung ist, wenn auch nur im Ausmass von 50 %, erst im
Anschluss an die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2012mit Schreiben
vom 24. April 2012 erfolgt, worin die Beschwerdeführerin dem Versicherten
rückwirkend ab 1. Mai 2007 je eine "50 % Invalidenrente Pensionskasse
D.________" und eine "50 % Altersrente Pensionskasse D.________" sowie je eine
"50 % Invalidenrente Kadervorsorgestiftung E.________" und eine "50 %
Altersrente Kadervorsorgestiftung E.________" zugesichert hat. Da die
Invalidität, wie hievor dargelegt, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
und der dazu ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze - mit Auslösen von Leistungen
ab 1. März 2006 - deutlich früher (und in einem höheren Umfang, vgl. E. 5.2 und
5.3 hienach) eingetreten ist, erweist sich diese gemäss Art. 2 Reglement
Pensionskasse D.________ als relevant (vgl. E. 2.5.1 hievor).

5.1.1.3. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Argument der
Beschwerdeführerin nicht, "die Terminierung des Rentenbeginns gemäss Reglement
Pensionskasse D.________ auf 1. März 2006" verstosse gegen Art. 26 Abs. 1 BVG.

5.1.2. In Bezug auf die Kaderversicherung der Kadervorsorgestiftung E.________
beginnt die Leistungspflicht zwar unstreitig erst mit derjenigen der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 3.3 Absatz 4 Satz 1 Reglement
Kadervorsorgestiftung E.________), d.h. in casu am 1. Mai 2007.
Erwerbsunfähigkeit liegt jedoch auch hier gemäss Art. 3.3 Absatz 2 des
Reglements Kadervorsorgestiftung E.________ vor, wenn die versicherte Person
auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens voraussichtlich dauernd
oder während längerer Zeit ausser Stande ist, die bisherige oder eine andere
ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird dabei
auf Grund des Entscheids der Invalidenversicherung festgelegt (Art. 3.3 Absatz
3 Satz 1 Reglement Kadervorsorgestiftung E.________). Der Umstand, dass die
Rentenleistungen infolge formeller Gründe (verspätete IV-Anmeldung) zeitlich
verzögert ausgerichtet werden, vermag nichts daran zu ändern, dass die
Invalidität nach dem hievor Dargelegten grundsätzlich bereits vor Beendigung
des Anstellungsverhältnisses des Versicherten auf Ende Februar 2006 - und damit
vor (zu Unrecht angenommenem) Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" - vorgelegen
hat. Etwas anderes scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber nicht
anzunehmen, hätte sie doch andernfalls in Nachachtung ihres reglementarisch
verankerten Grundsatzes, wonach der Anspruch auf eine Invalidenrente nur
besteht, wenn die versicherte Person vor der Pensionierung erwerbsunfähig wird
(Ziff. 3.3 Absatz 1 Reglement Kadervorsorgestiftung E.________), keinerlei
Leistungen aus der Kadervorsorgestiftung E.________ zugesprochen. Ein
unzulässiger Eingriff in den in Art. 49 BVG stipulierten
Selbstständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ist dem kantonalen Gericht
somit hinsichtlich dieses Versicherungszweigs ebenfalls nicht vorzuwerfen.

5.2. Nicht stichhaltig ist sodann auch die in der Beschwerde geäusserte Rüge,
die Erwägung im angefochtenen Entscheid, die Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten habe bereits im Februar 2006 mindestens 70 % betragen, stehe im
Widerspruch zur verbindlichen Feststellung der IV-Stelle im Rahmen ihrer
Rentenverfügung vom 6. Januar 2012, wonach sich der Gesundheitszustand des
Versicherten (erst) im Juni 2006 einhergehend mit einer Steigerung der
Arbeitsunfähigkeit auf 70 % verschlechtert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass
es unbestrittenermassen Aufgabe des kantonalen Gerichts war, den Sachverhalt
vor Mai 2006 ohne Bindung an die Feststellungen der IV-Organe in
pflichtgemässer Würdigung insbesondere der medizinischen Akten zu ermitteln und
daraus Rechtsfolgen abzuleiten (vgl. E. 4 hievor). Auch in Anbetracht eines von
der IV-Stelle ab April 2005 auf 50 % geschätzten Leistungsvermögens des
Versicherten stand es der Vorinstanz somit grundsätzlich frei, dieses gestützt
auf als überzeugender gewertete Erkenntnisse bereits ab Februar 2006 auf
nurmehr maximal 30 % zu veranschlagen. Darin kann weder eine Verletzung von
Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG noch ein widersprüchliches oder gar willkürliches
Verhalten erblickt werden.

5.3. Die Beschwerdeführerin erachtet die entsprechenden Schlussfolgerungen des
erstinstanzlichen Gerichts ferner als "aus der Luft gegriffen" und damit
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Als Grundlage für
dessen Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten
diente in erster Linie das neuropsychologische Gutachten des Dr. phil.
G.________ vom 6. Juni 2011, welches auf den vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid vom 22. November 2010 hin von der IV-Stelle in Auftrag
gegeben worden war. Danach hatte sich der Gesundheitszustand des Exploranden
von Ende 2003 bis Frühjahr 2007 kontinuierlich verschlechtert und die
Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum um etwa 2 % monatlich, d.h. insgesamt
um 80 % zugenommen (ab 1. November 2004 auf über 40 %, ab 1. April 2005 auf
über 50 % und ab 1. Juni 2006 auf über 70 %). Wenn die Vorinstanz angesichts
dieser - als grundsätzlich beweiswertig eingestuften - Einschätzung auf ein
bereits ab Februar 2006 um mindestens 70 % vermindertes Leistungsvermögen des
Versicherten geschlossen hat, handelt es sich dabei entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Sichtweise nicht um eine auf offenkundig
widersprüchlichen "Prämissen" beruhende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Vielmehr lässt eine sich im April 2005 auf 50 % belaufende
Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres die Annahme einer solchen von 70 % zehn Monate
später zu (Mai 2005 bis Februar 2006; 50 % + [2 % x 10]). Der Umstand, dass
diese gemäss den gutachtlichen Angaben ab 1. Juni 2006 bereits "über 70 %"
betragen hat (nämlich rund 78 % [50 % + [2 % x 14]] und nicht, wie in der
Beschwerde moniert, exakt "70 %"), deutet ebenfalls nicht auf eine qualifiziert
unrichtige oder anderweitig rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das
kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 BGG hin. Schliesslich werden dessen
Annahmen auch durch die für das Jahr 2006 auf der Basis einer leidensangepasst
vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit vorgenommenen Einkommensvergleiche mit daraus
resultierenden Invaliditätsgraden von 71 % (Anforderungsniveau 3 [Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt]) und 75 % (Anforderungsniveau 4 [einfache und
repetitive Tätigkeiten]) plausibilisiert.

5.4. Mit ihrem Vorbringen, das kantonale Gericht trage, indem es gestützt auf
eine Erwerbsunfähigkeit von 71 % eine volle Invalidenrente der Pensionskasse
D.________ gewähre, Art. 14 Ziff. 3 Satz 3 Reglement Pensionskasse D.________
nicht Rechnung, wonach die Teilinvalidenrente gleich demjenigen Teil der
Vollinvalidenrente sei, der dem jeweiligen Grad der Erwerbsunfähigkeit
entspreche, also prozentgenau zu ermitteln sei, und greife dadurch
unzulässigerweise in den ihr gemäss Art. 49 BVG zustehenden Autonomiebereich
ein, dringt die Beschwerdeführerin sodann nach dem in E. 5.1.1.2 hievor
Gesagten ebenfalls nicht durch. Dem Versicherten steht auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von über 70 % gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG - als
Mindestleistung im Sinne von Art. 2 Reglement Pensionskasse D.________ - eine
volle Invalidenrente zu.

5.5. Des Weitern wird in der Beschwerde eine "Verletzung von Art. 331a Abs. 1
OR durch Rentenbemessung nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit im März 2007"
geltend gemacht. Die Feststellung der Vorinstanz, die Höhe der aus der
Kadervorsorgestiftung E.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2007 auszurichtenden
Invalidenrente bestimme sich auf Grund der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des
Rentenbeginns (unstreitig 100 %) und nicht derjenigen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2006 (50 % [gemäss IV-Stelle] bzw. 71 %
[gemäss kantonalem Gericht]), verstosse gegen Art. 331a Abs. 1 OR.

5.5.1. Gemäss Art. 331a Abs. 1 OR beginnt der Vorsorgeschutz mit dem Tag, an
dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der
Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt. Mit der betreffenden - relativ
zwingenden (Art. 362 OR) - Vorschrift wurden Beginn und Ende des
Vorsorgeschutzes auch im überobligatorischen Vorsorgebereich gesetzlich
geregelt und mit der für den obligatorischen Bereich massgebenden Bestimmung
des Art. 10 BVG in Einklang gebracht (BGE 130 V 9 E. 5.2.1 S. 16; Urteil 9C_359
/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.3.1).

5.5.1.1. Nach Art. 23 lit. a BVG hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im
Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der
relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in
welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der
Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit geschuldete
Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig,
selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad
ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft
keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S.
263 f.; 118 V 35 E. 5 S. 45). Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung
für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder
verschlimmerte Invalidität setzt indessen in jedem Fall voraus, dass zwischen
relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68 f.
mit Hinweisen).

5.5.1.2. Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) demgegenüber frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das
versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (BGE 136 V 65 E.
3.2 S. 69 mit Hinweisen; vgl. E. 2.5.1 hievor).

5.5.2. Gemäss Art. 3.3 Reglement Kadervorsorgestiftung E.________ ist der
Anspruch auf eine Invalidenrente wie folgt geregelt: Anspruch auf eine
Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person vor der Pensionierung
erwerbsunfähig wird und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, der Vorsorge der Stiftung unterstellt war (Absatz 1).
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person zufolge eines
körperlichen oder geistigen Gebrechens voraussichtlich dauernd oder während
längerer Zeit ausser Stande ist, die bisherige oder eine andere ihm zumutbare
Tätigkeit auszuüben (Absatz 2). Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird durch die
Stiftung auf Grund des Entscheids der IV-Stellen festgelegt. Er kann während
der Rentenbezugsdauer jederzeit überprüft und, wenn nötig, neu festgesetzt
werden. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei der Bemessung der
Invalidenrente entsprechend berücksichtigt (Absatz 3). Die Leistungspflicht der
Stiftung beginnt mit derjenigen der IV, frühestens aber nach Ablauf der vollen
Salärfortzahlung [...]. Die Leistungspflicht endet beim Wegfall der
Erwerbsunfähigkeit, beim Tod der versicherten Person, spätestens aber bei
Erreichen des theoretischen Rentenalters der Stiftung (Absatz 4).

5.5.2.1. Nach dem hievor Dargelegten kann als erstellt angesehen werden, dass
der Versicherte vor seiner Pensionierung erwerbsunfähig geworden ist und bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der
Kadervorsorgestiftung E.________ unterstellt war. Es besteht demnach
grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist ferner, dass
die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung mit derjenigen der
Invalidenversicherung, d.h. ab 1. Mai 2007, beginnt (vgl. Verfügung der
IV-Stelle vom 6. Januar 2012). Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten
dagegen in Bezug auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit, gestützt auf welchen die
Rente auszurichten ist. Während die Beschwerdeführerin diesbezüglich die
Invalidität im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende
Februar 2006 als massgeblich erachtet, ohne dass auf Grund des Reglements eine
Verpflichtung bestehe, der ab März 2007 eingetretenen Erhöhung auf 100 %
"revisionsweise" Rechnung zu tragen, misst die Vorinstanz dem Invaliditätsgrad,
den die IV-Stelle der per 1. Mai 2007 zugesprochenen Invalidenrente zugrunde
gelegt hat, auch im vorliegenden Kontext entscheidwesentliche Bedeutung bei.

5.5.2.2. Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen (vgl. BGE 134 V 369
E. 6.2 S. 375 mit weiteren Hinweisen; zur Qualifizierung als Rechtsfrage vgl.
Urteil 5A_122/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3.3) ergibt, dass der "Grad der
Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Entscheids der IV-Stellen festgelegt" wird
(Art. 3.3 Absatz 3 Satz 1 Reglement Kadervorsorgestiftung E.________), wobei
der Erwerbsunfähigkeitsgrad bei der Bemessung der Invalidenrente entsprechend
zu berücksichtigen ist (Art. 3.3 Absatz 3 Satz 3 Reglement
Kadervorsorgestiftung E.________). Daraus ist mit der Vorinstanz zu folgern,
dass dem Versicherten in Anbetracht der ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 6.
Januar 2012 zugesprochenen ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2007
eine Invalidenrente aus der Kadervorsorgestiftung E.________ basierend auf
einer 100%igen Invalidität zusteht. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern
beizupflichten, als in Art. 3.3 Absatz 3 Satz 2 des Reglements
Kadervorsorgestiftung E.________ im Falle eines sich "während der
Rentenbezugsdauer" verändernden Erwerbsunfähigkeitsgrades - anders als im
obligatorischen Vorsorgebereich (vgl. E. 5.5.1.1 hievor) - lediglich eine
Option zur Überprüfung und Neufestlegung, nicht aber eine Pflicht zur Anpassung
der Leistungen vorgesehen ist ("[...] kann [...] jederzeit überprüft [...]
werden."). Hier liegt jedoch keine derartige revisionsrechtliche Konstellation
einer bereits laufenden Invalidenrente vor. Vielmehr wird der Rentenanspruch -
als Folge der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, zu einer
Invalidität vor der Pensionierung des Betroffenen führenden Arbeitsunfähigkeit
- erstmalig im Nachgang zur invalidenversicherungsrechtlichen Rente per 1. Mai
2007 begründet. Festzulegen ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit dabei "auf
Grund des Entscheids der IV-Stellen". Ein anderes Ergebnis lässt sich auch aus
Art. 331a Abs. 1 OR nicht ableiten.

5.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin auch den gleichlautenden Art. 14 Ziff. 3
Satz 2 des Reglements Pensionskasse D.________ ("Dieser Entscheid kann während
der Rentenbezugsdauer jederzeit überprüft und, wenn nötig, neu festgesetzt
werden.") anruft, verfängt der entsprechende Einwand bereits aus dem Grunde
nicht, dass dem Versicherten aus der Pensionskasse D.________ gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von über 70 % ab 1. März 2006 (mindestens) eine volle
Invalidenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG auszurichten ist. Eine
allfällige, durch die ab März 2007 auf 100 % angestiegene Erwerbsunfähigkeit
bedingte Erhöhung der (gesetzlichen) Rentenleistungen steht somit ausser Frage.

6. 
Nicht beanstandet wird die vom kantonalen Gericht vorgenommene
Verzugszinsberechnung. Mangels erkennbarer offensichtlicher rechtlicher Mängel
kann deshalb darauf abgestellt werden (E. 1 hievor).

7. 
Die von der Beschwerdeführerin für den Fall des Unterliegens erhobene Einrede,
wonach die fünf Jahre vor der Klageerhebung vom 30. November 2012 fällig
gewordenen Leistungen verjährt seien, ist, da erstmals vor Bundesgericht
erhoben und nicht von Amtes zu berücksichtigen (Art. 41 und 49 Abs. 2 Ziff. 6
BVG in Verbindung mit Art. 142 OR; BGE 129 V 237 E. 4 S. 241), unzulässig (Art.
99 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 V 223 E. 2 S. 226 f.).

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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