Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 462/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_462/2015

Urteil vom 5. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Altersrente; Beitragslücke),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1932 geborene A.________ bezieht seit September 1997 eine ordentliche
Altersrente der AHV, welcher die Teilrentenskala 32 zugrunde liegt. Anlässlich
des Eintritts der Ehefrau ins Rentenalter nahm die Schweizerische
Ausgleichskasse auf den 1. April 2011 hin eine integrale Neuberechnung der
Rente vor (Verfügung vom 2. März 2011 und Einspracheentscheid vom 16. Mai
2011). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 in
dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung hinsichtlich der
12-monatigen Beitragslücke im Jahre 1979 an die Verwaltung zurückwies.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 und Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015
sprach die Ausgleichskasse A.________ unter Zugrundelegung eines massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 70'200.- und der unveränderten
Rentenskala 32 (Beitragsdauer: 32 Jahre und 3 Monate) ab 1. April 2011 eine
ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'552.- zu.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, bei der
Berechnung seiner Altersrente sei die 12-monatige Beitragslücke aus dem Jahr
1979 vollständig zu schliessen.

Erwägungen:

1. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist nunmehr unbestritten, dass die
verfügte, vorinstanzlich bestätigte Altersrente des Beschwerdeführers auf der
Grundlage der tatsächlich erfolgten Beitragsleistungen korrekt berechnet wurde.
In der Beschwerde ans Bundesgericht wie bereits vor dem kantonalen Gericht und
gegenüber der Verwaltung wird indessen geltend gemacht, dass Art. 39 Abs. 1
erster Satz AHVV die Ausgleichskassen verpflichtet, die Nachzahlung der
geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung
festzusetzen, falls sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Beitragspflichtiger
keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Die bis Ende 1978
zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich oder die ab 1980 involvierte
Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt hätte feststellen können, dass für das
Jahr 1979 eine Beitragslücke vorliegt. Weil der Beschwerdeführer bis Anfang
1981 weiterhin Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt habe, hätte die
Ausgleichskasse des Kantons Zürich AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
nachfordern müssen. Da die AHV-Organe die streitige Beitraglücke zu
verantworten hätten, seien bei der Ermittlung der Altersrente für das Jahr 1979
zwölf zusätzliche Beitragsmonate zu berücksichtigen.

2. 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass laut zweitem Satz von Art. 39 Abs. 1 AHVV
die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ausdrücklich vorbehalten bleibt. Gemäss
erstem Satz dieser Bestimmung können Beiträge nicht mehr eingefordert oder
entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung
geltend gemacht worden sind. Rechtsprechungsgemäss können nach Art. 16 Abs. 1
AHVG verwirkte Beiträge - unter Vorbehalt der hier nicht gegebenen
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (BGE 121 V 71; 116 V 298) - selbst dann
nicht nachträglich entrichtet werden, wenn die Beitragslücke auf ein
vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgeht (BGE 100 V 154; Urteil
9C_793/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.2; Urteil H 76/96 vom 20. Juni 1996). Die
Beitragslücke des Beschwerdeführers im Jahre 1979 lässt sich nach dem Gesagten
nicht schliessen.

3. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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