Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 459/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_459/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 betreffend Invalidenrente
(Mindestbeitragsdauer),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den
Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss in allgemeiner Weise geltend macht,
der vorinstanzliche Entscheid verletze das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1), indessen nicht
substanziiert unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegt, worin
diese Verletzung bestehen soll,
dass dem Beschwerdeführer nach der Vorinstanz keine Invalidenrente zusteht,
weil der Versicherungsfall am 1. März 2010 eingetreten ist und demzufolge
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung der
Rentenanspruch eine Mindestbeitragszeit von drei Jahren (statt der zuvor
geltenden von einem Jahr [Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung]) voraussetzt, der Beschwerdeführer aber nur während 24
Monaten Beiträge geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt zu behaupten, für den
Rentenanspruch genüge eine Mindestbeitragsdauer von lediglich einem Jahr, ohne
sich auch nur ansatzweise mit der zur Anwendung des neuen Rechts (dreijährige
Mindestbeitragsdauer) führenden vorinstanzlichen Feststellung
auseinanderzusetzen, wonach der Versicherungsfall am 1. März 2010 eingetreten
ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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