Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 454/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_454/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Mai 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai
2015, mit welchem die Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise
gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 8. Januar 2013
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch
auf Vergütungszinsen neu berechne,
in die Beschwerde des A.________ vom 23. Juni 2015 (Poststempel) mit welcher er
die Korrektur der Zinsberechnung zu seinen Gunsten beantragt,

in Erwägung,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (
BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein
Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale
Rückweisungsentscheid vom 13. Mai 2015 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG
genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbstständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerde zu diesen Eintretensvoraussetzungen ausschweigt,
weshalb - da deren Erfüllung keineswegs manifest ist - schon aus diesem Grund
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde
gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Rügen
dannzumal wird vorbringen können,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht
einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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