Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 450/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_450/2015

Urteil vom 29. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 4. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geboren A.________ arbeitete seit März 1997 im Malergeschäft
B.________ als Maler. Am 31. Dezember 2002 meldete er sich unter Hinweis auf
Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügung vom 17. September 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab
1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu.
Eine im Januar 2010 eingeleitete Rentenrevision führte zu einer
wiedererwägungsweisen Aufhebung der halben Rente gemäss Verfügung vom 16.
August 2011. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2012
fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im
Rahmen eines im Dezember 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens zur Überprüfung
der Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen gemäss 6. IV-Revision
traf die IV-Stelle medizinische Abklärungen, worauf sie die halbe
Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 auf den 1. Dezember 2014
aufhob.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung der
Verwaltungsverfügung und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente hatte
beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 4. Mai 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu
zusätzlichen Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März
2011 (6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung
(am 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht
erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2003
ausgerichtete Invalidenrente auf Ende November 2014 gestützt auf lit. a Abs. 1
der zitierten Schlussbestimmung aufgehoben. Sie gelangte aufgrund einer
einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten aus der Zeit vor Erlass der
Rentenverfügung vom 17. September 2004, worunter sich Berichte des
Rheumatologen Dr. med. C.________ (vom 16. August 2002 und 24. April 2003), des
Internisten Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2003 und 15. Juni 2004, der
Austrittsbericht der Klinik E.________ (vom 11. April 2003), der Schlussbericht
der beruflichen Abklärungsstelle F._________ vom 18. November 2003, der Bericht
des Arbeitszentrums G.________ vom 28. Juni 2004 sowie die Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juli 2004 befinden, zur
Auffassung, die Rente des Versicherten habe sich massgeblich auf ein
pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage gestützt. Aufgrund der nach Verfügungserlass
erstatteten Arztberichte, insbesondere des Gutachtens der Rheumatologin Dr.
med. H.________ vom 23. Oktober 2010 sowie eines psychiatrischen Gutachtens des
Dr. med. I.________ mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und
rheumatologisch) vom 5. November 2010, Berichten der Psychiaterin Frau Dr. med.
K.________ (vom 28. April 2013, 2. Juli 2014 und 17. November 2014) und eines
Gutachtens der MEDAS Ostschweiz vom 20. Februar 2014 hielt das
Sozialversicherungsgericht fest, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung
vermöge im Lichte der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) im vorliegenden Fall keine
Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, da von den massgebenden Kriterien einzig der
chronifizierte Krankheitsverlauf gegeben sei. Die Schmerzstörung habe daher als
überwindbar zu gelten. Die Invalidenrente sei folglich aufzuheben.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung
auf einem unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage beruht
habe. Vielmehr hätten psychische Beschwerden und eine Diskusprotrusion C5 zur
teilweisen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt. Eine Rentenaufhebung in
Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision sei nicht zulässig. Ferner
weist der Versicherte darauf hin, dass die von der Vorinstanz als massgeblich
erachtete Rechtsprechung zu den somatischen Schmerzstörungen mit dem Urteil
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geändert wurde. In den Gutachten der Dres. med.
H.________/I.________ sowie der MEDAS Ostschweiz seien ferner die Auswirkungen
der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt worden. In
beiden Expertisen fehle eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit gemäss den im
neuesten Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 beschriebenen Indikatoren.
Da die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gestützt auf die
vorhandenen medizinischen Akten nicht im Licht der massgebenden Indikatoren
eingeschätzt werden können, sei eine neue Begutachtung anzuordnen. In
zahlreichen Arztberichten seit Januar 2003 seien depressive Stimmungslagen und
Episoden festgehalten worden, zuletzt von Frau Dr. med. K.________ in einem
Bericht vom 2. Juli 2014, bestätigt mit Bericht vom 17. November 2014. In ihrer
Stellungnahme vom 2. Juli 2014 habe die Psychiaterin zudem ausgeführt, ein
depressives Beschwerdebild liege bereits seit 2001 vor. Eine bloss reaktive
Depression, wie sie die Ärzte der MEDAS Ostschweiz als Reaktion auf eine
Belastungs- und Anpassungsstörung diagnostizierten, müsste längst abgeklungen
sein. Sei jedoch eine rezidivierende depressive Störung gegeben, liege eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor.

4.

4.1. In BGE 141 V 281 wurde die Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) geändert. Hingewiesen wurde dabei zunächst auf
die Bedeutung der diagnostischen Voraussetzungen und die Tragweite der
Ausschlussgründe (Aggravation und ähnliche Erscheinungen; E. 2.2 S. 287 f.).
Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gab das Gericht die
Überwindbarkeitsvermutung auf und ersetzte das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster (E. 3.4-3.6 S. 291 ff.).
Ferner passte das Gericht den Beurteilungsraster an und erweiterte den
Indikatorenkatalog u.a. im Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen (E. 4.1 S.
296 ff.). Diese geänderte Rechtsprechung ist auf sämtliche hängigen Fälle
anwendbar und hat daher auch im vorliegenden Fall Geltung zu beanspruchen (BGE
122 V 182 E. 3b S. 184, 119 V 410 E. 3 S. 412). In E. 8 S. 309 wurde in Bezug
auf die Beweiskraft medizinischer Gutachten erkannt, in intertemporaler
Hinsicht sei sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend rechtsstaatliche
Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Danach verlieren
gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren
Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob
ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr
materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.

4.2. Entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird,
ist erstellt, dass die ursprüngliche Invalidenrentenzusprechung auf einem
unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im
Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18.
März 2011 beruht hat. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges behauptet, kann
ihm nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen erschöpfen sich insoweit in
appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die im Rahmen
der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) nicht zu
hören ist. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts
liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Näher zu prüfen ist
hingegen, ob bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2014 noch
eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG vorgelegen hat, die einer
Aufhebung der Invalidenrente entgegengestanden hat. Diese Prüfung hat nach BGE
141 V 281 zu erfolgen, woran nichts ändert, dass der angefochtene Entscheid
bereits am 4. Mai 2015 und damit vor dem Urteil 9C_492/2014 am 3. Juni 2015 (
BGE 141 V 281) ergangen ist.

4.2.1. Beim Beschwerdeführer liegt u.a. unbestrittenermassen eine langdauernde
somatoforme Schmerzstörung vor. In diagnostischer Hinsicht sind die
anspruchserheblichen Voraussetzungen für die weitere Gewährung der
Invalidenrente erfüllt, insbesondere finden sich in den fachärztlichen
Gutachten auch keine Hinweise auf eine Aggravation oder eine ähnliche
Erscheinung (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f.), die den Anspruch auf eine
Invalidenrente ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288). Die Beurteilung
des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zum Zeitpunkt der verfügten
Rentenaufhebung am 28. Oktober 2014 ist anhand eines Katalogs von Indikatoren
ergebnisoffen - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen)
andererseits vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die entsprechenden
Prüfungsgesichtspunkte sind als im Regelfall beachtliche Standardindikatoren in
BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff. wiedergegeben. In BGE 141 V 281 knüpfte das
Bundesgericht zwar beim bisherigen Kriterienkatalog an (E. 4.1.1 S. 297 oben).
Indessen wurde die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen Komorbidität
aufgegeben, und vom Heranziehen des primären Krankheitsgewinns wurde abgesehen
(a.a.O., S. 297). Systematisiert werden nach BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff.
die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (Komplex "Gesundheitsschädigung",
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten, Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen), Komplex "sozialer Kontext"
und die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) : gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

4.2.2. Die vom kantonalen Gericht hinsichtlich der Aufhebung der Invalidenrente
als massgeblich erachteten medizinischen Gutachten der Frau Dr. med. H.________
vom 23. Oktober 2010, des Psychiaters Dr. med. I.________ vom 5. November 2010
und der MEDAS Ostschweiz vom 2. April 2014 bilden keine hinreichende
Beurteilungsgrundlage. Die Expertise der Dres. med. H.________ und I.________
wurde vier Jahre vor Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2014
erstattet. Schon infolge der langen zeitlichen Distanz fehlt ihr die
Aussagekraft. Das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 2. April 2014 liegt nahe
beim Verfügungsdatum; eine schlüssige Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit gemäss BGE 141 V 281 im Lichte der massgebenden Indikatoren
ist jedoch nicht möglich (vgl. E. 4.2.1 hievor). Der Psychiater der MEDAS
beantwortete in erster Linie die Fragen nach einer psychischen Komorbidität und
der Überwindbarkeit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und betrachtete die depressive Symptomatik, da reaktiver Natur,
als "nicht invalidisierend". Diese Kriterien sind indessen nach der geänderten
Rechtsprechung nicht mehr entscheidend. Hinsichtlich der nunmehr im Vordergrund
stehenden Indikatoren (E. 4.2.1 hievor) lassen sich dem Gutachten der MEDAS
nicht genügend Aussagen entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gestatten würden. Insbesondere zu den persönlichen Ressourcen
(BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) und der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281
E. 4.4 S. 303) können dem Gutachten keine schlüssigen Ausführungen der
medizinischen Sachverständigen entnommen werden. Es ist daher unabdingbar, ein
neues interdisziplinäres Gutachten - allenfalls auch entsprechende Nachfragen
bei den letztgenannten Gutachtern - einzuholen, das die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden
Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren
ermöglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
Gestützt auf die zusätzlichen medizinischen Angaben wird sie über den
Rentenanspruch neu entscheiden.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 4.
Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle
des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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