Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 44/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_44/2015

Urteil vom 11. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5.
Januar 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2015
betreffend Ergänzungsleistungen für B.________, mit dem es die Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Oktober
2014 abwies, soweit es darauf eintrat,
in die vom Vater der B.________, A.________, dagegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die entsprechende Stellungnahme der
Ausgleichskasse,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei der vorinstanzlichen Streitwertberechnung - entsprechend dem
Anfechtungsgegenstand - der Ergänzungsleistungsanspruch nicht für ein ganzes
Jahr, sondern lediglich für die Monate September bis Dezember 2014
berücksichtigt wurde,
dass der Beschwerdeführer weder dieses Vorgehen noch die daraus abgeleitete
Zuständigkeit des Einzelrichters (vgl. Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) substanziiert bestreitet,
dass die Vorinstanz (unter Verweis auf BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268 und 127 V 10
E. 6c S. 17 f.) dargelegt hat, dass die Person mit Anspruch auf
Ergänzungsleistung, mithin  die Tochter, nicht rechtlich verpflichtet ist, ihre
Eltern zu unterstützen und aufzunehmen, weshalb ein Absehen von der
gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter den drei Nutzern der gemeinsamen
Wohnung (vgl. Art. 16c Abs. 2 ELV) eine unzulässige indirekte Mitfinanzierung
der Eltern bedeuten würde,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die durch die Eltern
erbrachte Pflege, Hilfe und Betreuung daran vorbeizielen, zumal insbesondere
nicht vorgebracht wurde resp. wird, dass den Eltern ohne ihre Unterstützung
keine oder geringere Wohnkosten entstanden wären,
dass die vorinstanzlich beantragte "EL für zwei Personen" einzig mit der
Notwendigkeit des gemeinsamen Wohnens begründet wurde, welche das kantonale
Gericht in seinen Erwägungen zu den anrechenbaren Mietkosten berücksichtigt
hat, und der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern es darauf
hätte weiter eingehen müssen,
dass die Beschwerde insoweit den inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer indessen darüber hinaus sinngemäss eine Verletzung
der - aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten - Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Urteil
9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1) rügt,
dass der Beschwerdeführer bereits im Schreiben an die Ausgleichskasse vom 26.
September 2014 wie auch mit dem vorinstanzlichen Rechtsmittel geltend machte,
dass im September 2014 aufgrund eines Wohnungswechsels Mietzins für zwei
Wohnungen aufgebracht werden musste,
dass das kantonale Gericht darauf mit keinem Wort eingegangen ist, obwohl die
angerechneten Mietkosten (monatlich Fr. 500.-) den Grenzbetrag von Art. 10 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 ELG (SR 831.30; monatlich Fr. 1'100.-) nicht erreichen,
dass die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich begründet ist (Art. 109 Abs.
2 lit. b BGG),
dass sich in Bezug auf die frühere Wohnung weder ein Mietvertrag noch ein
Kündigungsschreiben bei den vorinstanzlichen Akten befindet, weshalb die
Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG)
diesbezüglich Abklärungen zu treffen und über die auf September 2014
entfallende Ergänzungsleistung neu zu befinden haben wird,
dass die Gerichtskosten den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass, soweit dadurch nicht gegenstandslos geworden, dem Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann (Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S.
235), er indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben,
soweit er den Ergänzungsleistungsanspruch der B.________ für September 2014
betrifft. Die Sache wird diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und
zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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