Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 445/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_445/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2015, in welchem
A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG in der Höhe
von Fr. 9'176.95 an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtet worden
ist,

in Erwägung,
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1
lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE
138 I 232 E. 3 S. 237),
dass somit auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a und Abs. 2 BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) nicht einzutreten und in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu
verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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