Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 43/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_43/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014,
in die Verfügung vom 11. März 2015, mit der das Gesuch der A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
und ihr eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde,
in die Verfügung vom 23. April 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Mai 2015 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe der A.________ vom 2. Mai 2015, mit der sie die Beschwerde
zurückziehen lässt, falls auf die Erhebung des Kostenvorschusses nicht
verzichtet werde,

in Erwägung,
dass ein bedingter Beschwerderückzug unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 332),
dass ohnehin keine Veranlassung besteht, auf die Verfügungen vom 11. März und
23. April 2015 zurückzukommen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses (vgl.
Art. 62 Abs. 1 BGG) zu verzichten,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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