Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 437/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_437/2015

Urteil vom 30. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1972 geborene A.________ meldete sich im August 2009 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf reaktive
depressive Verstimmungen, innere Unruhe, Lustlosigkeit, Schlafstörungen,
Müdigkeit, Angstgefühle, Spannungskopfschmerzen, Diskushernie, Schmerzen in den
Gelenken, im Nacken, in der Hüfte, in den Beinen und in den Händen. Die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinische Situation ab, wozu sie
zahlreiche Berichte zu den Akten nahm und bei der Begutachtungsstelle
B.________, ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten einholte (erstattet am
19. November 2011). Des Weitern prüfte sie die erwerblichen Verhältnisse und
liess eine Haushaltabklärung durchführen. Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012
und Verfügung vom 12. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
Invalidenrente (ermittelter Invaliditätsgrad: 27 bzw. 37 %). Im Verlaufe des
von der Versicherten hierauf eingeleiteten Beschwerdeverfahrens widerrief die
IV-Stelle die Verfügung vom 12. Juli 2012, nachdem sie aufgrund weiterer
Abklärungen zu einer Erwerbseinbusse von 40 % gelangt war (Verfügung vom 20.
September 2012). In der Folge schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde ab (Entscheid vom 2. Oktober 2012).
In einem weiteren Vorbescheid vom 19. November 2012 stellte die IV-Stelle der
Versicherten erneut die Verneinung des Rentenanspruches in Aussicht
(ermittelter Invaliditätsgrad: 0 %). In diesem Sinne verfügte sie am 28. Januar
2013.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, und
es sei ihr spätestens ab März 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 3. Juni 2015 hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 28. Januar
2013 auf und sprach A.________ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2010
eine ganze und ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente zu (wobei es die Sache zur
Festsetzung der Rentenhöhe an die IV-Stelle zurückwies).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, soweit er der
Versicherten ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente zuspricht, und es sei
festzustellen, dass ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
Der Beschwerde sei insoweit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als der
Versicherten ab 1. Juni 2010 mehr als eine Viertelsrente zugesprochen worden
ist.
 A.________ lässt auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen und ausführen,
dass sie zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Bemerkungen habe. Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat eine Stellungnahme mit dem
Antrag auf Beschwerdeabweisung eingereicht. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist einzig streitig und zu
prüfen, ob die Vorinstanz für die Zeit ab 1. Juni 2010 - für welche sie der
Versicherten eine halbe Rente zusprach - im Rahmen der Ermittlung des
Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs beim gestützt auf
Tabellenlöhne festgesetzten Invalideneinkommen zu Recht einen Abzug von 15 %
vorgenommen hat. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für
die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V
321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (
BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C_368/2009
vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (
BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten
zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch
kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst
(Urteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E.
3.3 in fine S. 399).

2.3. Zur Begründung des gewährten Abzuges von 15 % wird im vorinstanzlichen
Entscheid angeführt, die Versicherte leide unter drei verschiedenen psychischen
Störungen. Ein potentieller Arbeitgeber würde sie nur zu einem
unterdurchschnittlichen Lohn anstellen, da bei einer an erheblichen psychischen
Defiziten leidenden Arbeitnehmerin ein grosses Risiko von vermehrten
gesundheitlichen Absenzen bestehe. Auch werde die Versicherte aufgrund der
psychischen Problematik einen grösseren Betreuungsaufwand benötigen als eine
gesunde Arbeitnehmerin. Diese rein betriebswirtschaftlichen bzw. ökonomischen
Faktoren seien in der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss
psychiatrisch-orthopädischem Gutachten vom 19. November 2011 nicht
berücksichtigt. In ihrer im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten
Stellungnahme ergänzte die Vorinstanz, der Tabellenlohnabzug diene dazu,
ausgehend vom Zentralwert der Löhne gesunder Arbeitnehmer dem
betriebswirtschaftlich offensichtlichen, aber nur sehr schwer bezifferbaren
Minderwert der Arbeitsleistung eines in seiner Gesundheit und damit seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Es gehe
nicht an, diesem Arbeitnehmer auf der Seite des Invalideneinkommens einen
Sozialteil anzurechnen, resultierend aus dem Umstand, dass der indirekte
Lohnkostenaufwand des Arbeitgebers bei Beschäftigung eines gesundheitlich
angeschlagenen Arbeitnehmers (wegen der damit verbundenen Nachteile wie z.B.
der Gefahr einer höheren Fehlerquote in der Arbeitsleistung, der geringeren
Flexibilität etc. im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern) höher sei als bei den
in die Statistik allein einbezogenen gesunden Arbeitnehmern. Da diese
indirekten Nachteile bei Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung grösser
seien als bei einer körperlichen (indem grössere Schwankungen in der Höhe und/
oder der Qualität der Arbeitsleistung, häufigere Absenzen etc. zu erwarten
seien), werde "in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss ein
Tabellenlohnabzug von 15 % vorgenommen".

2.4. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer im letztinstanzlichen Verfahren
eingereichten Stellungnahme dahingehend geäussert hat, dass im Falle psychisch
beeinträchtigter Arbeitnehmer wegen der indirekten Nachteile generell ein Abzug
von 15 % gewährt werde, widerspricht dies der Rechtsprechung, gemäss welcher
der Abzug nicht automatisch erfolgen soll, sondern stets unter Würdigung der
Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (vgl. dazu E. 2.2 hiervor).
Nach den verbindlichen, sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten
vom 19. November 2011 stützenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist
die Versicherte seit Februar 2009 zu 40 % (für die Dauer der Hospitalisationen
[Juni/Juli 2009 und Oktober bis Februar 2010] zu 100 %) arbeitsunfähig, dies
aufgrund einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-abhängigen, histrionischen,
selbstunsicheren und emotional instabilen Anteilen, einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und einer Cervicobrachialgie rechts bei kleiner
Diskushernie C5/C6 rechts (wobei gemäss Gutachten die somatoforme
Schmerzstörung ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit ist). Da die gutachterliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit miteinschliesst, darf der Polymorbidität - entgegen dem
angefochtenen Entscheid - nicht (zusätzlich) mit einem Abzug vom Tabellenlohn
Rechnung getragen werden, weil sie sonst doppelt berücksichtigt würde (vgl.
auch Urteile 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1; 9C_191/2015 vom 1.
Juni 2015 E. 3.2; 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4).
Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie den gewährten
Abzug des Weitern darauf stützt, dass die psychisch beeinträchtigte Versicherte
ein grosses Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen habe und deshalb
mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen müsse. Denn
rechtsprechungsgemäss stellt dies bei Versicherten, deren verminderte
psychische Belastbarkeit - wie hier - bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt ist, kein anerkanntes, eigenständiges Abzugskriterium dar
(Urteil 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4; SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/
2009 E. 2.3.2).
Auch in Bezug auf die Abzugsrelevanz des erhöhten Betreuungsaufwandes kann der
Vorinstanz nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung (Urteil 9C_366/2015
vom 22. September 2015 E. 4.3.1) bildet Gegenstand des Abzugs die Frage, ob mit
Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme
einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Wenn von einem
genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist,
können unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges grundsätzlich nur Umstände
berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015
E. 4.3.1). Aus diesem Grund wurde die Notwendigkeit einer psychisch bedingt
verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen in der
Gerichtspraxis nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt (Urteil 9C_366/
2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87,
9C_708/2009 E. 2.3.2; Urteile 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 E. 4 und 9C_474/2010
vom 11. April 2011 E. 3.4). Gleiches hat hinsichtlich des der verstärkten
Rücksichtnahme sehr nahe kommenden, hier zur Diskussion stehenden erhöhten
Betreuungsaufwandes zu gelten. Denn angesichts des Zumutbarkeitsprofils
(möglichst selbständig auszuübende, körperlich leichte Tätigkeit in einem
wohlwollenden Umfeld mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Zwangspositionen
oder repetitive Bewegungen der Wirbelsäule, ohne Absolvieren längerer
Gehstrecken und ohne Überwinden von Höhendifferenzen) ist im Falle der
Beschwerdegegnerin von einem breiten Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten auszugehen; da ein erhöhter Betreuungsaufwand auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen ausserordentlichen Faktor darstellt,
rechtfertigt er keinen Abzug.

2.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt der von der Vorinstanz gewährte Abzug
vom Tabellenlohn Bundesrecht.

2.6. Ohne Abzug ergibt sich aus dem (im Übrigen unbestrittenen)
vorinstanzlichen Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 %
(Valideneinkommen: Fr. 55'004.-; Invalideneinkommen: Fr. 31'636.80). Der
Versicherten steht damit ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zu.

3. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2015 wird insoweit abgeändert, als die
Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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