Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 434/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_434/2015

Urteil vom 11. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,

Beschwerdeführer,

gegen

 UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge,
Beschwerdegegnerin,

 BVG-Stiftung der B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,

 Stiftung Abendrot,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war von 1992 bis 2002 bei der B.________ AG und anschliessend bis im
November 2002 bei der C.________ und Co. AG angestellt. In der Folge bezog er
einige Monate Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete im Rahmen
eines Beschäftigungsprogrammes. Anfang März 2004 trat A.________ bei der
D.________ AG eine Stelle als Hauswart an und war bei der  UWP Sammelstiftung
für berufliche Vorsorge (nachfolgend: UWP) berufsvorsorgeversichert. Die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
erfolgten am 2. August 2004. Im Februar 2005 meldete sich  A.________ wegen
Rücken- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste eine rheumatologische und später
eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten der  Dres. med. E.________ und
F.________ vom 11. August 2005/8. Dezember 2006). Im Sommer 2007 wurde beim
Versicherten ein Gehirntumor (Glioblastom) festgestellt, worauf er sich einer
Operation mit anschliessender Radio- und Chemotherapie unterziehen musste. Die
IV-Stelle sprach  A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 27. Dezember 2007 ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu
(Invaliditätsgrad: 100 %).
Die UWP verneinte eine Leistungspflicht, weil die Krankheit, die zur späteren
Invalidität geführt habe, bereits 2003 eingetreten sei und eine
Leistungseinschränkung von mindestens 20 % zur Folge gehabt habe (Schreiben vom
14. November 2012).

B. 
Am 24. April 2014 erhob  A.________ Klage gegen die UWP mit dem Rechtsbegehren,
diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2005 eine ganze
Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % auszurichten. Mit Entscheid vom 28. April
2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten macht  A.________
geltend, der Entscheid vom 28. April 2015 sei aufzuheben und erneuert das
vorinstanzliche Klagebegehren; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen; subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die  Stiftung Abendrot beantragt als Vorsorgeeinrichtung der C.________ und Co.
AG, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie bei ihr versichert
gewesen sei und sie keine Leistungspflicht treffe; eventualiter sei ihr für den
Fall, dass das Bundesgericht vom Gegenteil ausgehe, eine weitere Frist zur
materiellen Stellungnahme zu gewähren. Die UWP schliesst auf Abweisung der
Beschwerde; eventualiter sei festzustellen, dass bereits vor Mai 2004 eine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von mindestens 20 %
bestanden habe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Anschlussbeschwerde ist dem bundesgerichtlichen Verfahren fremd (BGE 138 V
106 E. 2.1 S. 110), weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin und der Stiftung
Abendrot gestellten Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Die Anträge in
der Vernehmlassung können, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde,
nicht mehr und nichts anderes als auf die ganze oder teilweise Abweisung der
Beschwerde schliessen, einschliesslich der Möglichkeit, sich ihr zu unterziehen
(wo die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können [Meyer/Dormann, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 107 BGG]).

3. 

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer legt ein ärztliches Zeugnis des Neurochirurgen Prof. Dr. med.
I.________ vom 8. Juni 2015 sowie zwei Berichte des Universitätsspitals
J.________ vom 10. und 17. Juni 2015 ins Recht. Diese Beweismittel sind nach
dem angefochtenen Entscheid entstanden; sie bleiben aufgrund des absoluten
Verbots, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht echte Noven beizubringen
(statt vieler Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), unbeachtlich.

3.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a
BVG) und zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht (Art. 10 Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 BVG) korrekt wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zur
massgeblichen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 %
sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen
Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren
Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGE
130 V 270 E. 4.1 in fine S. 275; 134 V 20). Schliesslich hat das kantonale
Gericht auch die Grundsätze in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer
relevanten Arbeitsunfähigkeit zutreffend dargelegt (Urteile 9C_91/2013 vom 17.
Juni 2013 E. 4.1.2 und 9C_915/2013 vom 3. April 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht ist aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss gelangt,
dass die Symptome des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Gehirntumors
frühestens Ende Jahr 2004 aufgetreten sind. Gestützt darauf hat es eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ab Stellenantritt bei der D.________ AG
am 10. Mai 2004 bis Ablauf der Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) Anfang
September 2004 als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet und eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint. Im Streit liegt einzig, ob
beim Beschwerdeführer während des Vorsorgeverhältnisses mit der UWP eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eintrat.
Eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V
270 E. 3.1 S. 273) an die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Dezember 2007 besteht
unbestritten nicht.

4.1. Entscheiderhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die
Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (E. 1). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
BVG; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1).
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der
Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, Prof. Dr. med. I.________,
Neurochirurgie des Universitätsspitals J.________, habe mit Bericht vom 30. Mai
2007 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2004 offenbar keinen
Schlaganfall, sondern einen erstmaligen epileptischen Anfall infolge des jetzt
objektivierten mutmasslichen Glioms links parieto-occipital erlitten. Das EEG
vom 14. Mai 2007 sei ohne epilepsie-typische Potentialabläufe gewesen. Das MRI
vom 23. April 2007 zeige einen relativ kleinen Befund. Im Bericht vom 23.
August 2007sei dargetan worden, dass (erst) Anfang April 2007 mehrfach
epileptische Anfälle aufgetreten seien. Die onkologische Abteilung des
Universitätsspitals J.________ habe mit Bericht vom 27. August 2007 angegeben,
der Patient berichte seit Ende 2004 über rezidivierende neurologische
Störungen.

4.2.2. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf seine Anstellung bei der
D.________ AG vorab auf die vorinstanzliche Eingabe der UWP vom 5. Dezember
2014. Die darin enthaltene Formulierung, er sei "den Belastungen des ersten
Arbeitsmarktes nicht gewachsen" gewesen (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember
2014, S. 2), lässt für sich alleine nicht den Schluss zu, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Ursachen beendet worden wäre.
Dagegen spricht vor allem, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto nach der Kündigung durch die D.________ AG im August 2004
Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog und demzufolge als (voll)
vermittlungsfähig galt. Dass dieser Taggeldbezug bis im November 2004
andauerte, stützt die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer
erst gegen Ende Jahr relevant eingeschränkt war. Insoweit ist nicht
auszuschliessen, dass die Gründe für die Kündigung auf Seiten der Arbeitgeberin
oder im Stellenprofil als solchem lagen (E. 4.1). Das Arbeitszeugnis der
D.________ AG vom 2. August 2004, woraus hervorgeht, der Arbeitnehmer habe die
Aufgaben (lediglich) "zu unserer Zufriedenheit" erfüllt, führt - entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers - zu keinem anderen Schluss. Diese Angaben sind
vielmehr so zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, als
Hauswart eine zumindest genügende Arbeitsleistung zu erbringen, wurde doch
immerhin bestätigt, dass er mit grossem Fleiss gearbeitet habe und im Umgang
mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen stets korrekt war. Die Arbeitgeberin wies
denn auch explizit darauf hin, dass eine umfassende Qualifikation (einzig) an
der Kürze des Arbeitsverhältnisses scheitere, ohne die Ursachen zu benennen.
Dass eine Leistungseinbusse aus gesundheitlichen Gründen zu dessen Beendigung
geführt haben soll (zum Erfordernis der sinnfälligen Auswirkung auf das
Arbeitsverhältnis vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27), erscheint - auch wenn
Arbeitszeugnisse grundsätzlich wohlwollend formuliert sein müssen (vgl.
Stellungnahme vom 5. Dezember 2014, S. 2) - demnach nicht überwiegend
wahrscheinlich; krankheitsbedingte Absenzen sind nicht belegt und der
Beschwerdeführer vermag auch keine anderen Umstände darzutun, die in diese
Richtung deuten.

4.2.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, weil
sich die Vorinstanz in Bezug auf das diagnostizierte Glioblastom massgeblich
auf einen selbst recherchierten Wikipedia-Eintrag gestützt habe. Zwar trifft
zu, dass solche Informationen im Zusammenhang mit
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen für sich allein nicht
aussagekräftig sind. Dazu bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der Beschwerdeführer
übersieht jedoch, dass das kantonale Gericht den fraglichen Eintrag nur
ergänzend ("im Übrigen") konsultiert, einen Leistungsanspruch indessen zur
Hauptsache aufgrund der medizinischen Akten verneint hat. Somit stellt der
fragliche Wikipedia-Eintrag kein wesentliches Element der vorinstanzlichen
Begründung dar, sodass von einem willkürlichen Vorgehen keine Rede sein kann.
Aus diesem Grund fällt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) - soweit eine solche durch einen öffentlich zugänglichen
und jederzeit veränderbaren Wikipedia-Eintrag überhaupt bewirkt werden kann -
ausser Betracht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Im Übrigen
hat sich das kantonale Gericht detailliert mit der medizinischen Aktenlage
auseinandergesetzt und insbesondere die abweichenden Angaben des  Dr. med.
K.________ einbezogen, der den Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (seit
Januar 2003) behandelte (vgl. Bericht vom 31. März 2014). Diesbezüglich hat es
gewürdigt, dass die Einschätzung des  Dr. med. K.________, wonach sich die
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1. August 2004 auf 100 % belief, nicht
nachvollziehbar ist und den (fachärztlichen) Stellungnahmen
des  Universitätsspitals J.________ widerspricht. Im Weiteren hat die
Vorinstanz der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte in der
Regel aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 470 E. 4.5 S. 470 mit Hinweisen). Eine
Verletzung der Beweiswürdigungsregeln ist auch vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer dazu nichts vorbringt. Der Einwand, der
rheumatologische Gutachter  Dr. med. E.________ (Gutachten vom 11. August 2005)
habe die Angaben des Exploranden, wonach dieser an täglichen "Hirnschlägen"
leide, ins Lächerliche gezogen, mag mit Blick auf die spätere Diagnose und
deren Folgen eine gewisse Berechtigung haben. Inwiefern daraus hervorgehen
soll, dass vor Ende 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand,
legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar und ist aufgrund der kaum
begründeten retrospektiven Beurteilung des rheumatologischen Experten auch
nicht ersichtlich.

4.3. Insgesamt hat die Vorinstanz die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles
berücksichtigt und eine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach gestützt auf die medizinischen
Erhebungen davon auszugehen ist, dass die Symptome des Gehirntumors frühestens
Ende 2004 aufgetreten sind, ist weder willkürlich noch sonstwie
bundesrechtswidrig (E. 1). Da es somit an einer Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % während des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses fehlt,
kann offen bleiben, wie es sich mit dem engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang verhält. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die UWP und die  Stiftung
Abendrot haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Anschlussbeschwerden werden nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Stiftung der B.________ AG, der
Stiftung Abendrot, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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