Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 430/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_430/2015

Urteil vom 25. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Helvetia Versicherungen,
Hauptsitz Schweiz,
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 14. März 2000 erhielt der 1967 geborene A.________
rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welche
zweimal bestätigt wurde (Mitteilungen vom 28. Juni 2001 und 31. Oktober 2005).
Im Rahmen einer im 2010 eingeleiteten Überprüfung von Amtes wegen gab die
IV-Stelle des Kantons Aargau ein bidisziplinäres Gutachten durch Dr. med.
B.________, Rheumatologie FMH, und Dr. med. C.________, Psychiatrie FMH, in
Auftrag, welches am 3. Januar 2013 erstattet wurde. Mit Verfügungen vom 30.
September 2014 und 1. Oktober 2014 stellte die Verwaltung das aufgenommene
Arbeitstraining ein und setzte die bisherige ganze auf eine Viertelsrente
herab.

B. 
Die von A.________ gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau - nach Beiladung der Helvetia
Versicherungen - mit Entscheid vom 7. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der Entscheid vom 7. Mai 2015 sei teilweise aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Innerhalb der laufenden Beschwerdefrist reichte A.________ nachträglich den
unterzeichneten Arztbericht von Dr. med. D.________, Oberarzt Ambulatorium
Klinik E.________, vom 12. Juni 2015 ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven,
die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden
können. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist
vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

1.2. Bei dem vom Versicherten eingereichten Arztbericht von Dr. med. D.________
vom 12. Juni 2015 und den E-Mails vom 27. Mai bis 3. Juni 2015 handelt es sich
um unzulässige echte Noven, welche ausser Acht zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1
BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 43 zu Art. 99 BGG). Ob und inwieweit die ebenfalls ins Recht gelegten
Schreiben der Klinik E.________ vom 23. April 2015 und 7. Mai 2015 unzulässige
unechte Noven darstellen, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten
aufgelegt werden können (Urteil 9C_689/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 1), kann
offenbleiben, zumal sie die Terminreservation zum Inhalt haben und - so oder
anders - keine Aussagekraft in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand
besitzen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs.
1 BGG).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.),
welche letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. E. 2.1
hievor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom
6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53
S. 164). Als grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfragen charakterisieren sich
die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) sowie die Frage, ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE
137 V 71 E. 5.1 S. 72).

3. 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht: in der Beschwerde muss
begründet werden, weshalb der kantonale Entscheid Grundrechte verletzt (Urteil
8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 1.2; MEYER/DORMANN, a.a.O., N. 15 zu Art.
106 BGG). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) und von Art. 6 EMRK geltend macht, genügen
seine Rügen nicht den qualifizierten Anforderungen, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.

4. 
Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte revisionsweise
Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente durch die Beschwerdegegnerin auf
Ende November 2014 (Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der
Abbruch der beruflichen Massnahmen, die auf die Begutachtung folgten, wird
nicht mehr beanstandet. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art.
17 Abs. 1 ATSG.
Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als beweiskräftig erachtete
interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 3.
Januar 2013 fest, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der
ursprünglichen Berentung ausgewiesen sei. Neurologische Befunde, die 1999 noch
bestanden hätten, hätten bei der Begutachtung nicht mehr erhoben werden können.
Namentlich sei die spastische Parese linksbetont nicht mehr vorgelegen und der
Fersen- sowie Fussspitzengang sei wieder möglich gewesen. Angesichts dessen
zielt der Einwand des Beschwerdeführers, das kantonale Versicherungsgericht
habe die Verbesserung mit keinem Wort nachvollziehbar und schlüssig begründet,
ins Leere. Abgesehen davon nimmt er keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen
Feststellungen und legt nicht dar, inwiefern diese offensichtlich unrichtig
oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Die Berufung auf den Bericht der
Klinik E.________ vom 12. Juni 2015 ist nicht hilfreich (vgl. E. 1.2 hievor).
Die festgestellte Verbesserung ist demzufolge für das Bundesgericht verbindlich
(vgl. E. 2.1 hievor). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der
Gesundheitszustand durfte rechtsprechungsgemäss umfassend überprüft werden (BGE
141 V 9 E. 2.3 S. 11).

5.2. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es habe aufgrund der
zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer polydisziplinären und
nicht nur bidisziplinären Begutachtung bedurft. Dabei verweist er auf den
Bericht der Klinik E.________ vom 14. November 2013 und die darin gestellten
(neurologischen) Diagnosen, namentlich die sensomotorisch inkomplette
Paraplegie und die grenzwertigen neurogenen Blasen-, Darm- und
Sexualfunktionsstörungen.
Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und
Arbeitsunfähigkeit - und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei
psychisch dominierten Leiden - keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195).
Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden für die Belange
der Invalidenversicherung entscheidend (Urteil 9C_617/2008 vom 6. August 2009
E. 4.5). Vorliegend ist für deren Erfassung in Bezug auf den Bewegungsapparat
(wie Reflexe, Motorik, Sensibilität) der Rheumatologe, welcher sich mit
Erkrankungen unter anderem der Muskulatur, Sehnen, Knochen, Gelenke und Bänder
befasst, ein geeigneter Facharzt (vgl. statt vieler Urteil 9C_320/2015 vom 25.
August 2015 E. 3.3.3); die Erweiterung des Begutachtungsumfanges liegt dabei im
Ermessen der Sachverständigen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). Soweit der
Beschwerdeführer wegen den neurogenen Blasen-, Darm- und
Sexualfunktionsstörungen eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung verlangt,
ist darauf hinzuweisen, dass er gegenüber Dr. med. B.________ keine
entsprechenden Einschränkungen (mehr) geltend gemacht hat. Auch bei den Ärzten
der Klinik E.________ gab er an, das Wasserlassen würde nach wie vor gut
klappen. Der Untersuchung in der Klinik im November 2013 lagen denn auch
(behauptete) zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und
Halswirbelsäule (HWS) zugrunde. Im Übrigen sieht der Beschwerdeführer
anscheinend selber seine Rückenproblematik im Vordergrund stehen, zumal er
wiederholt diese zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit heranzieht.
Demzufolge ist der Sachverhalt ausreichend abgeklärt und es liegt insbesondere
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vor.

5.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der gutachterlichen
(bidisziplinären) Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von      30-40 % in einer
adaptierten Tätigkeit erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt nicht, fehlt es doch an einer
qualifizierten Begründung der von ihm geltend gemachten Willkür (vgl. E. 3).
Pauschale Vorwürfe, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den einzelnen
Erwägungen erfolgt, reicht nicht (Urteil 9C_345/2015 vom 18. November 2015 E.
1.).

6.

6.1. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer das Valideneinkommen. Er sei
relativ früh schwer verunglückt. In der Baubranche hätte er sich bewährt und
würde nun mindestens Fr. 80'000.- verdienen.
Das kantonale Versicherungsgericht stellte auf die Tabellenlöhne ab. Gemäss der
ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer im Saisonnierstatus
gearbeitet, was auch weiterhin so umgesetzt worden wäre. Da aber das
Saisonnierstatut aufgehoben worden sei, müsse das Valideneinkommen auf
tabellarischer Grundlage ermittelt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht in
substanziierter Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben
sollte. Abgesehen davon ist das von ihr berücksichtigte Valideneinkommen für
das Jahr 2013 von Fr. 67'630.- höher als der gestützt auf die Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin mutmasslich erzielte Verdienst (Fr. 65'490.-).

6.2. Sodann moniert der Beschwerdeführer, der Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
sei ungenügend. Es sei erwiesen, dass Personen aus dem Balkan rund 20 % weniger
verdienen würden. Zudem verstosse die generelle Grenze beim leidensbedingten
Abzug von 25 % für Ausländer und Schweizer gegen das Diskriminierungsverbot und
Art. 6 EMRK (vgl. dazu E. 3 hievor).
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb ausser der Aufenthaltskategorie (Ausweis
B) und des Beschäftigungsgrades keine weiteren Umstände einen höheren Abzug
rechtfertigen. Mit seinen Vorbringen, die auf die betreffenden Erwägungen
keinen Bezug nehmen, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun,
inwiefern das kantonale Versicherungsgericht damit sein Ermessen missbraucht,
unter- oder überschritten hat (vgl. E. 2.2 hievor).

6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung des
kantonalen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des
ermittelten Invaliditätsgrades von 46 % hat es die Kürzung auf eine
Viertelsrente zu Recht bestätigt. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach
kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

7. 
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Helvetia Versicherungen, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

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