Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 42/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_42/2015

Urteil vom 17. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1954, meldete sich am 27. Januar 2010 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen wies die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch ab (Verfügung vom 8. Februar
2011). Am 27. Juni 2011 widerrief sie diese. Sie beauftragte die medizinische
Gutachterstelle B.________ mit einer polydisziplinären,
allgemeininternistischen, psychiatrischen und dermatologischen Untersuchung.
Die Experten diagnostizierten im Gutachten vom 19. Dezember 2011 ein
vernarbendes Schleimhautpemphigoid mit Befall der Mundschleimhaut (ICD-10
L12.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb eine leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.0). Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestand eine
vollschichtig realisierbare 75-prozentige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die
Haushaltstätigkeit war nicht beeinträchtigt. Mit Vorbescheid vom 12. März 2012
und Verfügung vom 2. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab.

B. 
Die gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. November 2014
ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führen.
Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der
Sache zu zusätzlichen Abklärungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG).

1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5
mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades
sowie den Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3. 
Vorweg ist festzuhalten, dass beschwerdeführerische Vorbringen, die sich in
einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
erschöpfen, im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E.
1) nicht genügen. Dem Rechtsmittel muss vielmehr gestützt auf Art. 42 Abs. 2
zweiter Satz BGG entnommen werden können, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich
unrichtig (unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Soweit als
Rechtsverletzungen bezeichnete appellatorische Tatsachenkritik vorgebracht
wird, ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb von Art. 97 Abs. 2/
Art. 105 Abs. 3 BGG unzulässig (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3
S. 262).

4.

4.1. Dies betrifft im Wesentlichen die medizinische Würdigung der im Gutachten
der medizinischen Gutachterstelle B.________ zur Persönlichkeitsstörung
gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen
des kantonalen Gerichts auseinander, sondern wiederholt das bereits dort
Vorgebrachte. So macht sie erneut geltend, der Psychiater Dr. med. C.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe namentlich eine von der
medizinischen Gutachterstelle B.________ nicht erkannte Persönlichkeitsänderung
nach Immunerkrankung (ICD-10 F62.8) diagnostiziert.

4.2. Dazu hat bereits die Vorinstanz erwogen, dass zwischen einer
Persönlichkeitsänderung und der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht
zwingend eine Korrelation besteht (Urteil 9C_456/2007 vom 17. März 2008 E.
4.1). Zwar ist die invalidisierende Wirkung im Rechtssinne eines F62.8-Leidens
nicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung der objektiven Unüberwindbarkeit der
daraus resultierenden gesundheitsbedingten Beeinträchtigung spielt indessen der
Aspekt der zumutbaren Willensanstrengung eine zentrale Rolle. Es ist auch die
Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu
beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten
(Urteil 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 f. mit Hinweis auf BGE 130 V 352).

4.3. Wie die medizinische Gutachterstelle B.________ im Gutachten zu der vom
behandelnden Psychiater gestellten Diagnose ausführte, stellt die
Immunerkrankung, die durch die Medikamente gut behandelt werden kann, kein
hinreichendes Ereignis dar, als dessen Folge eine andauernde
Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 eintreten könnte. Die Beschwerdeführerin
ist weder überzeugt davon, durch die Krankheit stigmatisiert zu sein, noch ist
sie unfähig zu engen und vertrauensvollen Beziehungen. Es zeigt sich keine
hochgradige Abhängigkeit und keine deutliche Störung im Vergleich zum
prämorbiden Niveau der sozialen Funktionsfähigkeit. Es besteht keine feindliche
oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, auch kein Gefühl der
Entfremdung.

4.4. Bei der Beurteilung der Invalidität darf somit nicht alleine auf die
Arbeitsunfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________
abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich jener von dem die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllenden Gutachten der medizinischen
Gutachterstelle B.________ abzuweichen. Da die Beschwerdeführerin über eine
75-prozentige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Reinigungs- sowie andere
leidensangepasste Tätigkeiten verfügt und auch nicht während eines Jahres eine
40-prozentige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, ist ein Rentenanspruch nicht
gegeben.

5. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
erledigt.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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