Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 428/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_428/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juni 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug vom 16. April 2015 betreffend AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für
2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen - diesen
gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung
offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit
den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach
die Beiträge für das Jahr 2014 bereits mit Verfügung vom 8. August 2014
rechtskräftig festgesetzt worden waren und mit "Einsprache" gegen eine Mahnung
wegen der nicht vollständig beglichenen Rechnung für das 3. Quartal nicht mehr
angefochten werden konnten,
dass sich der Beschwerdeführer ebenso wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt, wonach es hinsichtlich Mahngebühr, Genugtuung und der
Anordnung von Inseraten im Amtsblatt schon an einem von der Verwaltung
erlassenen Anfechtungsobjekt fehlt und mit Bezug auf die verlangte
Fristwiederherstellung kein Hinderungsgrund für das Versäumen der
Beschwerdefrist geltend gemacht wurde,
dass schliesslich in der Beschwerdeschrift auch nicht ernstlich auf die
vorinstanzliche Begründung eingegangen wird, wonach dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer bei Kostenlosigkeit des Verfahrens keine
Prozessführungskosten entstehen und deshalb ein förmlicher Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterbleiben kann (im Übrigen übersieht
der Beschwerdeführer, dass er in seinen vorinstanzlichen Eingaben jeweils in
Aussicht stellte, selber einen Rechtsbeistand "zeitnah" zu benennen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben