Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 423/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_423/2015

Urteil vom 22. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:
Mit Revisionsverfügung vom 12. Februar 2013 hob die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen die A.________ seit Oktober 2001 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf
Ende März 2013 hin auf, weil kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden mehr
vorliege.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende März 2013 hinaus; eventuell sei
die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Revision von
Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
(Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S.
132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Hierauf wird
verwiesen.

3. 
Des Weitern hat das kantonale Gericht - insbesondere gestützt auf das
interdisziplinäre Gutachten der MEDAS B.________ vom 19. Juli 2012 - für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1 hievor), dass im Zeitraum
zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2002 und der
streitigen Revisionsverfügung vom 12. Februar 2013 eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist,
indem der Beschwerdeführer nunmehr (bei vollständiger Remission der
seinerzeitigen schweren depressiven Episode) einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit wiederum uneingeschränkt nachgehen könnte. Eine
rentenbegründende Erwerbseinbusse scheidet somit aus. Wenn der Versicherte rein
appellatorisch jegliche gesundheitliche Verbesserung in Abrede stellt,
übersieht er, dass die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete
Würdigung der gesamten medizinischen Akten (einschliesslich der antizipierten
Schlussfolgerung, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich
seien) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher einer Überprüfung durch
das Bundesgericht grundsätzlich entzogen ist, zumal von willkürlicher Abwägung
durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die ursprüngliche
Rentenverfügung in der Folge in mehreren Mitteilungen ausdrücklich bestätigt
wurde, verkennt er, dass bei einer Rentenrevision ausschliesslich die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs) beruht, zeitlichen Ausgangspunkt für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 und
seitherige Rechtsprechung). Vor dem Revisionsverfahren, welches zur
Rentenaufhebung führte, erfolgte eine materielle Anspruchsprüfung im
dargelegten Sinne einzig im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenverfügung
vom 20. Juni 2002, weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf diesen
zeitlichen Referenzpunkt abstellten.

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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