Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 420/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_420/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1977 geborene A.________ arbeitete seit dem 18. Juli 2011 in einem 70
%-Pensum als Erzieherin bei der Kindertagesstätte B.________ und war dadurch
bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK)
vorsorgeversichert. Nachdem ab 19. März 2012 eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, löste die Arbeitgeberin das
Anstellungsverhältnis per Ende April 2012 auf. Seither geht A.________ keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die
Sozialversicherungsfachstelle K.________ der BVK mit, dass sich A.________ in
stationärer Behandlung befinde und Leistungen der Taggeldversicherung beziehe.
Die BVK werde deshalb gebeten, den Schadenfall entsprechend zu erfassen und die
Police prämienbefreit weiterzuführen. In der Folge veranlasste die BVK eine
vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, welcher seinen Bericht am 22. Januar 2013
verfasste. Gestützt darauf hielt die BVK am 31. Januar 2013 gegenüber der
Versicherten schriftlich fest, sie sei in der bisherigen Tätigkeit als
Kleinkindererzieherin nach wie vor voll eingeschränkt. Das Vorliegen einer
Berufsunfähigkeit könne derzeit indessen noch nicht abschliessend beurteilt
werden. Ungeachtet dessen entfalle eine Leistungspflicht ihrerseits jedoch, da
die ab 19. März 2012 anhaltend attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitlich und
sachlich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe, die
bereits seit Oktober 2004 und damit vor der sie betreffenden Versicherungszeit
existiert hätten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die BVK ab
(Einspracheentscheid vom 25. April 2013).

B. 
A.________ liess am 9. Dezember 2013 beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass
sie für die seit 19. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der BVK
Anspruch auf Invalidenleistungen (Berufsunfähigkeitsrente, evtl.
Erwerbsinvalidenrente) habe, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 9.
Dezember 2013. Die Sache sei an die BVK zurückzuweisen zur Feststellung des
Invaliditätsgrades und des Leistungsbeginns sowie zur Festsetzung der
Rentenhöhe nach Massgabe von Gesetz und Statuten. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015
hiess das angerufene Gericht die Klage in dem Sinne gut, dass es feststellte,
die BVK habe der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit
dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
auszurichten.

C. 
Die BVK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme der erforderlichen
Abklärungen, über die Klage vom 9. Dezember 2013 neu entscheide. Eventuell sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage vom 9. Dezember 2013
abzuweisen.
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2. 
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 %) und der allenfalls
erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V
20 E. 3.2.2 S. 23; 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

3. 

3.1. Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdegegnerin seit Jahren an einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und
Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter. Nachweislich
hat sie ferner in erheblichem Masse verschiedene Suchtmittel konsumiert. Auf
Grund der psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit wurde sie
sodann stationär behandelt - vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der
Beschwerdeführerin letztmals vom 17. bis 29. Juli 2010 in der Klinik D.________
- und war während dieser Zeit arbeitsunfähig.

3.2. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dahingehend einig, dass zwischen der
seit 19. März 2012 bestehenden und früheren Arbeitsunfähigkeiten der
Beschwerdegegnerin ein sachlicher Zusammenhang besteht, indem sie auf denselben
Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist
demgegenüber, ob ein zeitlicher Konnex im Sinne von Art. 23 lit. a BVG vorliegt
oder ob dieser durch Phasen, während derer die Beschwerdegegnerin arbeitsfähig
war, unterbrochen worden und daher die Beschwerdeführerin - als im Zeitpunkt
der im März 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zuständige
Vorsorgeeinrichtung - leistungspflichtig ist.

4.

4.1. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden
Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten.
Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und
erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn
die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre
Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine
berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn
des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum
Beginn der Versicherungsdeckung (vgl. dazu Urteil 9C_359/2008 vom 19. Dezember
2008 E. 3.2.1, in: SZS 2009 S. 409) angedauert (Urteile 9C_273/2012 vom 20.
November 2012 E. 4.1.2 und 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.2).

4.2.

4.2.1. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine
echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche
Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen
aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage
getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18.
Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2.2. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein
gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis
einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die
Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn
konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte
[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es
braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die
Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_394/2012 vom
18. Juli 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Verweisen), weil zum Beispiel die weitere
Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des
Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; Urteil 9C_452/
2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1 f.). Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann
abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der
Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des
Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt
und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige)
Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteile 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.3
und 9C_340/2010 vom 23. November 2010 E. 5.2.2).

4.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund,
Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, bei welchen es sich um das Ergebnis
einer Beweiswürdigung handelt, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend
(E. 1 hievor; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Tatfrage stellt auch jene nach
dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit dar, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (Urteile 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2, in: SVR
2013 BVG Nr. 49 S. 206, und 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2.1, je mit
Hinweis). Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher, soweit sie
auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen, vom Bundesgericht lediglich
unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_127/2008 vom 11.
August 2008 E. 2.2 mit Hinweis, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143). Rechtsfrage
ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt
des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteile
9C_327/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3, 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E.
2.3, in: SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, und 9C_65/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 2.2,
in: SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22) und ob diese auf einer genügenden Beweislage
beruht (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2, in: SVR 2013 BVG Nr. 49
S. 206).

5.

5.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in Würdigung der medizinischen
Aktenlage erkannt, dass die behandelnden Ärzte den Beginn der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auf den 19. März 2012 festgelegt hätten. Für die Zeit davor
existiere keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der
Beschwerdegegnerin eine dauerhafte Einschränkung ihres Leistungsvermögens
attestiere. Dr. med. C.________ beantworte die Frage der Beschwerdeführerin, ob
schon vor dem 18. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden
hätten, in seinem Bericht vom 22. Januar 2013 in dem Sinne, dass die gesamte
beschriebene psychische Problematik auf Persönlichkeitsebene
(Borderline-Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproblematik vorbestehend
seien, die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang immer wieder
arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Arbeitsstellen stets nur kurz habe
halten können. Dokumentiert seien durch Klinikaufenthalte bedingte
Arbeitsunfähigkeiten vom 5. Oktober bis 23. Dezember 2004, im Oktober/November
2008, vom 20. Januar bis 6. Februar 2009 und vom 17. bis 29. Juli 2010. Dem sei
jedoch entgegenzuhalten - so das kantonale Gericht im Weiteren -, dass es sich
bei den Anstellungen der Beschwerdegegnerin bei der Kindertagesstätte
E.________ (vom 1. November 2008 bis 30. März 2009) und der Kindertagesstätte
F.________ (vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010) jeweils um Praktikumsstellen
gehandelt habe, welche üblicherweise von kürzerer Dauer seien. Laut
Arbeitszeugnis der Kindertagesstätte E.________ vom 6. Januar 2009 sei die
Versicherte ausserdem eine zuverlässige, selbstständig arbeitende und
pflichtbewusste Mitarbeiterin gewesen, welche die ihr übertragenen Arbeiten
stets zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Auch während
des Arbeitsverhältnisses mit der Kindertagesstätte F.________ habe die
Beschwerdegegnerin ihre Aufgaben gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Juli 2010 sehr
speditiv, gewissenhaft und selbstständig erledigt. Sie sei sehr lernfreudig
gewesen und habe Kritik gut angenommen und umzusetzen versucht. Ihr Umgang mit
Kindern, Eltern und Mitarbeitenden werde durchwegs mit positiven Attributen
beschrieben. Im Arbeitszeugnis der Kinderkrippe G.________ vom 8. Februar 2010
(recte: 2011) schliesslich werde festgehalten, man habe die Versicherte als
freundliche, selbstständige und hilfsbereite Mitarbeiterin kennengelernt. Sie
habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Verantwortung übernommen.
Konstruktive Kritik habe sie annehmen und umsetzen können. Die ihr übertragenen
Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den
Kindern habe sie einen schnellen Zugang gefunden und sei ihnen liebevoll, mit
Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeitsweise sei von einem grossen
Einsatz für das Wohlergehen der ihr anvertrauten Kinder geprägt gewesen. Es sei
ihr gelungen, die Kinder alters- und entwicklungsgerecht zu beschäftigten und
sie individuell zu fördern. Sie sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin
gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Kinderkrippe G.________ habe am 31.
Januar 2011 geendet. Am 1. Februar 2011 habe sie eine 100 %-Stelle bei der
Kinderkrippe H.________ angetreten. Am 28. März 2011 sei eine Vertragsanpassung
per 1. April 2011 auf 70 % erfolgt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, aus
welchen Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums vorgenommen worden sei.
Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere
Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 hätten ausschlaggebend gewesen sein
sollen, ändere sich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin zuvor seit dem 1.
Juni 2009 ununterbrochen in Arbeitsverhältnissen gestanden, eine zumindest
genügende Arbeitsleistung zu erbringen vermocht und mit Ausnahme eines
zwölftägigen Klinikaufenthalts Ende Juli 2010 keine längeren
gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufgewiesen habe. Auch allfällige
gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der
Kinderkrippe H.________ wären vor diesem Hintergrund als vorübergehend zu
taxieren, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigten. Beim
Stellenantritt bei der Kindertagesstätte B.________ am 18. Juli 2011 sei die
Versicherte zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychischen Gesundheit
beeinträchtigt gewesen, eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe
aber - jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem sie
zuletzt angestellt und bei der Beschwerdeführerin auch (lediglich) versichert
gewesen sei - nicht bestanden. Zum Zusammenbruch und zu einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit sei es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem
langjährigen Freund gekommen, mit welchem die Beschwerdegegnerin zwar eine
konfliktreiche Beziehung geführt, der ihr aber auch einen gewissen Halt gegeben
habe. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19. März
2012. Es gebe keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die
Versicherte am 19. März 2012 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen sei,
sei diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändere die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Antritt der Arbeitsstelle bei
der Kindertagesstätte B.________ gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die vor
Stellenantritt am 18. Juli 2011 vorhandenen kurzzeitigen Perioden der
Arbeitsunfähigkeit seien zeitlich durchbrochen worden.

5.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz
wäre im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen, den
näheren Umständen der anlässlich des Anstellungsverhältnisses bei der
Kinderkrippe H.________ auf 1. April 2011 erfolgten 30%igen Pensumsreduktion
und der Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 nachzugehen. Indem auf
diesbezügliche Abklärungen verzichtet worden sei, habe das kantonale Gericht
Bundesrecht verletzt. Als mangelhaft erweise sich die Sachverhaltsfeststellung
im angefochtenen Entscheid insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die besagte
Reduktion des Arbeitspensums und die spätere Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gesundheitsbedingt erfolgt seien. Bejahendenfalls wirkte
sich dieser Umstand entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts sehr wohl
auf den Ausgang des Verfahrens aus, da der vorsorgerechtlich massgebliche
Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Versicherungszeit bei der
Beschwerdeführerin anzusiedeln und der zeitliche Zusammenhang nicht
unterbrochen worden wäre, was zur Abweisung der Klage geführt hätte. Indem das
erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen sei, dass selbst bei Vorliegen
gesundheitlicher Gründe für die Reduktion des Arbeitspensums bzw. die spätere
Vertragsauflösung bei der Kinderkrippe H.________ kein anderes Ergebnis
resultierte, habe es eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
Vielmehr genügte nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen eine
Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen, um den rechtsgenüglichen
Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen zu erbringen. Der für den Verfahrensausgang
entscheidwesentliche Sachverhalt sei somit offensichtlich unrichtig bzw.
unvollständig festgestellt worden.

5.3. Die Beschwerdegegnerin macht letztinstanzlich ihrerseits geltend, für die
Zeit vor dem 19. März 2012 existiere keine echtzeitliche ärztliche
Bescheinigung, welche ihr eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestierte. Die vor Antritt der Stelle bei der Kindertagesstätte B.________
bestehenden kurzen Phasen der Arbeitsunfähigkeit seien zeitlich unterbrochen
worden durch längere Perioden, während derer sie voll arbeitsfähig gewesen sei
und gearbeitet habe. Aus den im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten
Anstellungen ergebe sich, dass sie zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also
während rund 32 Monaten, ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden
habe und arbeitsfähig gewesen sei, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen
Klinikaufenthalt Ende Juli 2010. Die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse
der früheren Arbeitgeber bestätigten mehr als genügende Arbeitsleistungen.
Gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seien daraus nicht zu entnehmen.
Die Vorinstanz habe ohne Verletzung von Bundesrecht die Frage offen lassen
können, aus welchen Gründen bei der Kinderkrippe H.________ eine
Vertragsanpassung auf 70 % erfolgt sei bzw. weshalb sie bei der
Kindertagesstätte B.________ eine Arbeitstätigkeit von 70 % aufgenommen habe.
Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass im Betreuungsbereich oft nur
Teilzeitpensen versehen würden. Selbst wenn aber gesundheitliche Gründe
ausschlaggebend gewesen wären, vermöchte dieser Umstand einen vorsorgerechtlich
zeitlich relevanten Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht
wieder herzustellen. Sie sei bei der Kindertagesstätte B.________ zu 70 %
angestellt und auch nur in diesem Umfang versichert gewesen. Ab 19. März 2012
habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zuvor habe es an einer
andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefehlt, weshalb die
Beschwerdeführerin und keine frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig
sei.

6. 

6.1. Unbestrittenermassen ergeben sich aus den Akten keine näheren
Anhaltspunkte zum Grund der auf 1. April 2011 bei der Kinderkrippe H.________
erfolgten Pensumsreduktion von 100 auf 70 %. Namentlich die "Ergänzung zum
bestehenden Arbeitsvertrag vom 1.12.2010" vom 28. März 2011 enthält
diesbezüglich keine Angaben. Ebenso wenig wird aus dem Arbeitsvertrag mit der
Kindertagesstätte B.________ vom 22. Juli 2011 ersichtlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin auch diese Anstellung lediglich zu einem Beschäftigungsgrad
von 70 % aufgenommen hat. Dr. med. C.________ erwähnt in seinem ausführlichen
Bericht vom 22. Januar 2013 bezogen auf die betreffende Zeitspanne einzig,
"2010 erneuter Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.________ wegen
Alkoholproblemen und Tablettenintoxikation, 2010/11 einjährige Stelle im
Kinderheim I.________, auch dort wohnhaft, im Oktober 2011 trennte sie sich von
ihrem Partner, zog ins Personalhaus der Kindertagesstätte B.________, sie hatte
nun kein Verlangen nach Alkohol mehr, verlor aber den Boden unter den Füssen,
konsumierte Kokain, KO-Tropfen, auch Methadon, was es ihr bald einmal
verunmöglichte, ihre Stelle in der Kindertagesstätte B.________ (befristeter
Anstellungsvertrag vom 18.07.2011 bis 30.04.2012) zufriedenstellend
auszuführen, viele Absenzen, ab März 2012 krank geschrieben, das ganze Jahr
2012 verbrachte sie im Wesentlichen in Kliniken..." Ferner notierte der Arzt
unter den "Angaben von Frau A.________" das Folgende : "... Schlimm sei es mit
ihr geworden, als sie sich von ihrem langjährigen Partner getrennt habe,
Oktober 2011 war das, danach hatte sie kein Verlangen nach Alkohol mehr, verlor
aber den Boden unter den Füssen...." Unter dem Titel "Psychiatrie Beurteilung"
hielt Dr. med. C.________ des Weitern fest, "... Ab 2006 berufliche Umstellung,
nun in Kindertagesstätten arbeitend, immer nur kürzere Stellen. Relativ lange
Beziehung zu einem Bankangestellten, mit dem es immer wieder heftige
Auseinandersetzungen gab, immerhin lebte man mehrere Jahre zusammen und er
vermittelte ihr einen gewissen Halt. Sie stürzte aber immer wieder mit Alkohol
und Kokain ab. In jüngster Zeit einjährige Stelle im Kinderheim I.________,
dort auch ein Jahr wohnhaft, zuletzt befristete Anstellung bei der
Kindertagesstätte B.________. Als sie sich von ihrem langjährigen Freund
trennte, verlor sie jeden Boden unter den Füssen, wurde bald einmal
arbeitsunfähig, mehrere Suizidversuche,.." Die Sozialarbeiterin der
Psychiatrischen Klinik J.________ gab gegenüber der Helsana Versicherungen AG
sodann mit Schreiben vom 13. Juni 2012 an, die Versicherte habe bis Ende April
2012 über einen befristeten Anstellungsvertrag verfügt. Die Umwandlung in ein
befristetes Arbeitsverhältnis sei auf Grund der gesundheitlichen Situation und
der daraus resultierenden Krankentage erfolgt. Die Beschwerdegegnerin
bestätige, dass sie ab 1. Mai 2012 wieder eine Stelle im gleichen Pensum
gesucht hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre. Im Bericht zum
"Standortgespräch" der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. März 2013 wurde zum
Pensum und der Art der von 2007 bis 2012 ausgeübten Erwerbstätigkeiten "80 %"
angeführt, die restlichen 20 % habe die Leistungsansprecherin vielfach mit
einem Nebenjob kompensiert. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde
gleichenorts März 2012 vermerkt.

6.2. Aus dem Dargelegten lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin
seit ihrer Kindheit an nicht unerheblichen, auch ihren beruflichen Werdegang
tangierenden psychischen Problemen leidet. Das ursprünglich unbefristet
vereinbarte Anstellungsverhältnis bei der Kindertagesstätte B.________ wurde
denn auch wohl aus gesundheitsbedingten Gründen nachträglich in ein auf Ende
April 2012 befristetes geändert. Ob der Umstand, dass sie die betreffende
Anstellung lediglich in einem 70 %-Pensum ausübte bzw. das vorangehende
Arbeitsverhältnis bei der Kinderkrippe H.________ auf 1. April 2011 von 100 auf
70 % verringerte, ebenfalls auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist,
kann aus den Akten demgegenüber nicht gefolgert werden. Vielmehr deuten diese
klar darauf hin, dass die - zwar schon immer labile, aber zumindest ab Mitte
2009 doch weitgehend stabilisierte - psychische Verfassung der Versicherten
erst durch die Trennung von ihrem langjährigen Partner im Oktober 2011
nachhaltig aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Die Beweiswürdigung der
Vorinstanz erweist sich daher nicht als unhaltbar und deren Feststellung,
wonach die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit erst am 19. März 2012
eingetreten sei, keineswegs als offensichtlich unrichtig. Von einer
offensichtlichen Unrichtigkeit kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn eine Sachverhaltsfeststellung
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite
von Willkür auf, während nicht genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_938/
2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Willkür im soeben dargelegten Sinn ist in Zusammenhang mit den
kantonalgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Dass gewisse Unsicherheiten
mit Bezug auf den Eintritt der leistungsauslösenden Arbeitsunfähigkeit
vorhanden sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Auch aus
beweisrechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, vom vorinstanzlichen
Entscheid abzugehen. Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor dem
Stellenantritt bei der Kindertagesstätte B.________ und seither ununterbrochen
erheblich arbeitsunfähig gewesen, stellt eine rechtsaufhebende Tatsache (vgl.
Art. 8 ZGB) dar. Dass diese - wie dargelegt - nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
aus, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil 9C_1034/
2012 vom 5. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

7. 
Soweit die Beschwerdeführerin für den Fall des Unterliegens eine Präzisierung
des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme darauf beantragt, dass gemäss
ihren Statuten Rentenleistungen frühestens mit demjenigen Tag begännen, für
welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet würde, und der
Bezug von Krankentaggeldleistungen die Erbringung von Invalidenleistungen
ihrerseits aufschiebe, ist auf den Wortlaut des entsprechenden Dispositivs zu
verweisen. Danach wird die "Klage in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt
wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100 % seit dem 19. März 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
auszurichten hat". Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen
Auffassung wird sie damit nicht zu unmittelbar mit Wirkung ab 19. März 2012 zu
entrichtenden Invalidenleistungen verpflichtet. Vielmehr hat sie die der
Beschwerdegegnerin gestützt auf einen seit 19. März 2012 ausgewiesenen
Invaliditätsgrad von 100 % zu erbringenden Leistungen ausdrücklich nach
Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben, d.h. ihrer Statuten,
zu ermitteln. Miteingeschlossen sind dadurch auch die reglementarischen
Verzugszinssatzmodalitäten der Beschwerdeführerin.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin ferner eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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