Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 419/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_419/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 21. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 7. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. Mai 2015 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 27. August 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege infolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 800.- angesetzt worden ist,
in die Verfügung vom 24. September 2015, mit welcher A.________ nach
abgelaufener Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert nicht
erstreckbarer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Gesuch vom 2. Oktober 2015 (Poststempel), mit dem A.________ unter
Hinweis auf einen beigelegten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt des Kreiskrankenhauses
C.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 2015
beantragt, die Verfügung vom 27. August 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen
und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei auszusetzen,

in Erwägung,
dass es sich bei Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege um
Zwischenentscheide handelt, welche keine materielle Rechtskraft entfalten,
weshalb sie, insbesondere auf Grund veränderter Verhältnisse oder neuer
Tatsachen, bis zum Erlass des Endentscheids in Wiedererwägung gezogen und
angepasst werden können (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis;
vgl. auch Urteil 8C_367/2012 vom 10. September 2012),
dass mit Verfügung vom 27. August 2015 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgelehnt worden ist, weil die Vorbringen in der Beschwerde den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. Mai 2015 nicht
ernsthaft in Frage zu stellen vermögen,
dass der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2015
gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. B.________ vom 29. September 2015
mit der Begründung beantragt, bereits während einer 2007 durchgeführten
MRT-Untersuchung hätten multiple subcorticale Marklagerläsionen beiderseits
frontal betont festgestellt werden können, welcher gravierende hirnorganische
Befund in der Folge jedoch unerklärlicherweise nicht näher abgeklärt worden
sei,
dass dieser nach Erlass des angefochtenen bundesverwaltungsgerichtlichen
Entscheids erstellte ärztliche Bericht auf Grund des Verbots, im
Beschwerdeverfahren sogenannte echte Noven beizubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG), sowie infolge der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung
in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
festgelegten Beschwerdegründe unbeachtlich zu bleiben hat (Urteile 9C_366/2015
vom 22. September 2015 E. 1.2 und 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht
publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7),
dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Oktober 2015 demzufolge mangels
rechtsgenüglich erstellter veränderter oder neuer Umstände nicht einzutreten
ist,
dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Instruktionsrichter oder der
Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses setzt, welche bei unbenütztem Ablauf um eine Nachfrist
verlängert wird,
dass das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch
innert der Nachfrist nicht geleistet wird,
dass der Beschwerdeführer innert der bis 5. Oktober 2015 laufenden Nachfrist
den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der
Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde
erneut Nachfrist gewährt,
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden
kann und eine zweite Nachfrist in der Regel nicht zulässig ist; vorbehalten
bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch
darzulegende Gründe (Urteile 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2 und 2C_111/
2008 vom 17. April 2008 E. 2.1),
dass eine zweite Nachfrist etwa gewährt werden kann, wenn innerhalb der
erstmaligen Nachfrist ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen),
dass das vom Beschwerdeführer während laufender Nachfrist gestellte
Wiedererwägungsbegehren, auf welches - wie gezeigt - nicht einzutreten ist,
weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine
Erstreckung der Nachfrist darstellt, noch Anlass zur Einräumung einer zweiten
Nachfrist gibt (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben