Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 415/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_415/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:
    Mit Verfügung vom 28. August 2014 hob die IV-Stelle Bern die A.________
(geboren 1960) seit 1. April 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente
rückwirkend auf Ende Februar 2013 auf, während sie mit einer weiteren Verfügung
vom 7. Oktober 2014 die A.________ in der Zeit vom 1. März bis 30. September
2013 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückforderte.
    Die von A.________ gegen beide Verfügungen eingereichten Beschwerden wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Vereinigung der beiden Verfahren
mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab.
      Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der
Versicherte beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Sache zu weiterer Abklärung, insbesondere zur Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung, an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17
Abs. 1 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Prüfungspflicht von
Verwaltung und Gericht im Falle einer Rentenrevision (BGE 117 V 198 E. 4b S.
200) sowie zu den für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen massgebenden
Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf den Untersuchungsbericht
der Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vom 22. August 2013, festgestellt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 17. Juli 2001 eine
erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei.
Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nunmehr zu verneinen; die
Aufhebung der Invalidenrente sei daher zu Recht verfügt worden.
3.2 Die Einwendungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer
im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1
hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz und den fachärztlichen Stellungnahmen, wobei er insbesondere die
Beweiskraft des Berichts der RAD-Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ in Frage
stellt, auf welchen sich der angefochtene Entscheid hauptsächlich stützt.

3.2.1 Der Versicherte vermag nicht zu begründen, dass das kantonale Gericht den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
namentlich unvollständig, oder anderweitig bundesrechtswidrig festgehalten
habe. Mit Blick auf die von der IV-Stelle getroffenen Abklärungen und den den
Berichten des RAD von der Rechtsprechung zuerkannten Beweiswert verbietet sich
der Schluss, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Vielmehr
wurde der medizinische Sachverhalt umfassend und vollständig abgeklärt, und die
Vorinstanz durfte auch mit Rücksicht auf die anderen ärztlichen Angaben und
Stellungnahmen auf den eingehenden und schlüssigen Untersuchungsbericht der
RAD-Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ vom 22. August 2013 abstellen, deren
Folgerungen überzeugend begründet sind. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde
entnehmen, inwiefern die Vorinstanz sonstwie gegen Bundesrecht verstossen habe.
So bestritt der Beschwerdeführer Rechtmässigkeit und Erkenntnisse des
Observationsberichts mit keinem Wort. Im Verbund mit dem eingehenden
psychiatrischen Gutachten vom August 2013 liegt ein klar erstellter Beweis für
eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung vor. Von ungenügend abgeklärten
Sachverhalt kann kein Rede sein. Aktenergänzungen erübrigen sich, weshalb der
Antrag auf Rückweisung zu weiteren Untersuchungen, namentlich zur Anordnung
einer psychiatrischen Expertise, unbegründet ist.
3.2.2 Der Versicherte beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei gesamthaft
aufzuheben. Soweit dieser die Rückforderung zuviel bezogener Invalidenrenten im
Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 6'552.- zum
Gegenstand hat, fehlt es indessen an einer Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG),
weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
5.
Da die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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