Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 412/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_412/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 23. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.
Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
A.________ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1.
April 2009 bis 30. Juni 2010 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen
eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, diesen Verwaltungsakt auf und stellte fest, es
bestehe ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente zuzüglich Zins
von 5 % ab 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Rentenleistungen
(Dispositiv-Ziffer 2). Mit Urteil 9C_941/ 2012 vom 20. März 2013 hob das
Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ dieses Erkenntnis und die
Verfügung vom 19. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück,
damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde
ab (Dispositiv-Ziffer 1).
Mit Verfügungen vom 31. Mai und 15. November 2013 sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft A.________ ab 1. November 2009 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu.

B. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach einer
Parteiverhandlung mit Entscheid vom 12. Februar 2015 teilweise guthiess, indem
es die Verfügungen vom 31. Mai und 15. November 2014 aufhob und feststellte, er
habe ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich
Zins von 5 % ab    1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen
Rentenleistungen (Dispositiv-Ziffer 1); weiter verpflichtete es die IV-Stelle
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7'468.80 (inkl. Auslagen und 8
% Mehrwertsteuer ).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle Basel-Landschaft, der Entscheid vom 12. Februar 2015 sei aufzuheben
und ihre Verfügungen vom 31. Mai und 15. November 2014 seien zu bestätigen; die
Parteientschädigung von Fr. 7'486.80 für das kantonale Verfahren sei
aufzuheben, eventualiter vom Bundesgericht angemessen zu kürzen; dem
Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner ab       1. November
2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wie die
Vorinstanz entschied, oder lediglich auf eine Viertelsrente, wie von der
Beschwerdeführerin verfügungsweise zugesprochen und insoweit anerkannt (Art. 28
Abs. 2 IVG; Art. 107 Abs. 1 BGG). Soweit der Versicherte in seiner
Vernehmlassung sich zum Rentenbeginn äussert, ist darauf nicht einzugehen,
nachdem er selber nicht Beschwerde erhoben hat (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110).

2. 
Im Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 stellte das Bundesgericht fest, die
Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei
nicht genügend abgeklärt. Insoweit beruhe die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung auf nicht gesicherten Grundlagen (E. 5). Es wies daher
die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den streitigen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde
führende IV-Stelle setzte den Abklärungsauftrag in der Weise um, dass der
Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung zehn konkrete Betriebe (kleine und
mittlere Unternehmen mit 25 bis 120 Angestellten) anfragte, ob sie über Stellen
verfügten, die das Anforderungsprofil des Beschwerdegegners berücksichtigten,
und wenn ja, ob sie ihn einstellen würden. Gemäss dem in einer Aktennotiz vom
16. August 2013 festgehaltenen Ergebnis wäre bei allen Firmen eine Anstellung
des Versicherten aufgrund seines Profils möglich. Jedoch hätte sich schnell
gezeigt, dass aufgrund der permanent drohenden gesundheitlich bedingten
Ausfälle (ca. sechs Mal im Jahr während drei bis fünf Tagen) kein Arbeitgeber
bereit gewesen sei, eine Anstellung zu wagen, dies primär wegen einer möglichen
Prämienerhöhung des Krankentaggeldes. Als zweiter wichtiger Grund sei von acht
der zehn Firmen angegeben worden, dass die nicht plan- und voraussehbaren
Ausfälle die Kontinuität der Arbeit gefährden würden. Zusätzlich erschwerend
würden sich zweifellos die IV-fremden Faktoren auswirken, wie die lange Absenz
vom Arbeitsmarkt und die geringe Schulbildung. Unter Hinweis auf dieses
Abklärungsergebnis bejahte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15.
November 2014 die Verwertbarkeit der bestehenden Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt, zumal ohne Weiteres arbeitsvertraglich ein im
Umfang des zu erwartenden Arbeitsausfalles (im ungünstigsten Fall während 24
Arbeitstagen) verminderter Lohn vereinbart werden könne, und bestätigte die am
31. Mai 2013 zugesprochene Viertelsrente ab 1. November 2009.

3. 
Die Vorinstanz ist demgegenüber in Würdigung aller Umstände zum Ergebnis
gelangt, die bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen
Störungen angepassten Tätigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
wirtschaftlich nicht (mehr) verwertbar, was sie wie folgt begründet hat:
Aufgrund der Lungenkrankheit des Beschwerdegegners seien nur noch zumutbar
körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne direkten
Kundenkontakt, nicht in lebensmittelverarbeitenden Betrieben oder in solchen
mit entsprechenden Hygienerichtlinien, ohne Arbeiten unter Bedingungen, die zu
einer Atemwegreizung führen könnten, wie Staub, Reizgase, Feuchtigkeit oder
extreme Kälte. Eine Bürotätigkeit, welche dem medizinischen Anforderungsprofil
am besten entsprechen würde, komme wegen der persönlichen Verhältnisse
(deutliche schulische Defizite, schwache und langsame Auffassungsgabe, geringe
berufliche Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeit, mangelnde
Sprachkenntnisse) nicht in Betracht. Montage- und Verpackungsarbeiten seien
regelmässig mit grösserer körperlicher Anstrengung verbunden als eine reine
Schreibtischtätigkeit. Desgleichen könnten Kontrollarbeiten im Montagebereich
körperliche Anforderungen stellen, unter anderem wenn ein Eingreifen des
Kontrolleurs erforderlich sei. Es komme dazu, dass Montage- und
Verpackungsarbeiten häufig in Hallen oder Aussenräumen unter klimatischen
Bedingungen (Staub, Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit) auszuführen seien, die für
den Versicherten ungeeignet seien.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden
Stellen angeboten, die dem Anforderungsprofil und den persönlichen
Verhältnissen des Versicherten grundsätzlich genügend Rechnung tragen, wären
ihm diese Stellen wohl nicht zugänglich. Erschwerend komme nämlich dazu, dass
aufgrund der Lungenkrankheit gehäuft mit jeweils einige Tagen dauernden
Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Diese Tatsache sei wie das Bundesgericht im
Urteil 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.3.1 festgestellt habe, ein
Faktor, der einen Arbeitgeber von einer Anstellung abhalten könne und damit für
die betroffene Person das Finden einer Stelle zusätzlich erschwere. Häufige
Arbeitsabsenzen verlangten vermehrten organisatorischen Aufwand und bedingten
zusätzliche personelle Ressourcen, weil ein Arbeitsplatz in vielen
Arbeitsbereichen nicht unbesetzt bleiben könne. Die Anstellung eines
krankheitsbedingt häufig ausfallenden Arbeitnehmers habe zudem zur Folge, dass
die Taggeldversicherung des Arbeitgebers vermehrt beansprucht werde, was vor
allem bei kleineren Unternehmen zu einem spürbaren Anstieg der
Versicherungsprämien führen könne. Diese beiden Umstände seien denn auch von
den vom Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung der IV-Stelle angefragten
Firmen als Gründe für den abschlägigen Entscheid genannt worden. An das
Entgegenkommen eines Arbeitgebers ergäben sich zusätzliche Anforderungen, weil
der Versicherte auch an psychischen Beschwerden leide, welche ein nicht ohne
Weiteres zu erwartendes Verständnis auch der übrigen Mitarbeitenden verlangten.

4. 

4.1. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe gegen die erwerbliche
Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit sind mit Ausnahme des letzten
Gesichtspunktes dieselben, welche das Bundesgericht im Urteil 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 3.3.2 und E. 3.3.3.1 im gleichen Sinne als entscheidend
erachtete. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, war der Versicherte in
jenem Fall aber schwerer krank. Er litt an einer interstitiellen progredient
verlaufenden Lungenkrankheit, welche eine ständige Sauerstoffbehandlung
notwendig machte. Er war auf ein Sauerstoffgerät angewiesen, welches so hätte
deponiert werden müssen, dass es zu jeder Zeit benutzt werden konnte, was
allenfalls zusätzliche Vorkehren am Arbeitsplatz und überdies ein nicht ohne
Weiteres vorauszusetzendes Verständnis der übrigen Mitarbeitenden verlangt
hätte, wie das Bundesgericht erwog (E. 3.3.3.2). Ausserdem war in Zukunft
aufgrund der progredienten Grunderkrankung mit gehäuften Arbeitsunfähigkeiten
zu rechnen. Die körperliche Leistungsfähigkeit war stark eingeschränkt. Aus
pneumologischer Sicht konnte eine Schreibtischtätigkeit im Rahmen eines 50
%-Pensums möglich sein (E. 3.3.2). Demgegenüber liegt beim Beschwerdegegner
eine leichte restriktive Ventilationsstörung vor, welche ihn lediglich insofern
einschränkt, als er Gelegenheit zum Inhalieren und für sekretsmobilisierende
Massnahmen haben muss. Damit verbunden ist ein Zeitbedarf von 10 %, welcher
indessen zu keiner zusätzlichen Reduktion der aus psychiatrischer Sicht um 30 %
eingeschränkten Leistungsfähigkeit führt (Gutachten des Instituts B.________
vom 20. Juni 2011).
Es bestehen somit hinsichtlich Art und Schwere des Lungenleidens sowie dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhebliche Unterschiede zu dem dem Urteil
9C_485/2014 vom 28. November 2014 zugrunde gelegenen Sachverhalt, welche die
präjudizielle Bedeutung dieses Entscheids im hier zu beurteilenden Fall
relativieren. Jedenfalls kann daraus nicht ohne Weiteres auf Unverwertbarkeit
der bestehenden Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, und zwar umso weniger, als
es gemäss den Abklärungen der IV-Stelle dem medizinischen Anforderungsprofil
entsprechende Arbeitsplätze gibt (E. 2 vorne).

4.2. Die selben Abklärungen haben aber auch ergeben, dass es bei allen zehn
angefragten Arbeitgebern zu keiner Anstellung gekommen wäre, wobei als Gründe
eine mögliche Prämienerhöhung des Krankentaggeldes aufgrund der permanent
drohenden gesundheitlich bedingten Ausfälle (ca. sechs Mal im Jahr während drei
bis fünf Tagen) und in zweiter Linie die Gefährdung der Kontinuität der Arbeit
als Folge der nicht plan- und voraussehbaren Ausfälle angegeben wurde (E. 2
vorne). Dieses Ergebnis spricht - zunächst einmal - gegen die Verwertbarkeit
der bestehenden Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
im Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 die Akten insoweit nicht als spruchreif
und diesbezügliche Abklärungen für notwendig erachtet wurden, an welche
Beurteilung die Beschwerdeführerin und auch die Vorinstanz grundsätzlich
gebunden waren (vgl. Urteil 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1).

4.2.1. In E. 4.1.2 seines Rückweisungsentscheids hielt das Bundesgericht fest,
dass unter Umständen auch erfolglose Bemühungen um eine Anstellung trotz
fachlicher Unterstützung insbesondere durch die Invalidenversicherung im Rahmen
von Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) für die Frage der Verwertbarkeit
der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus medizinisch-theoretischer
Sicht grundsätzlich in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt von
Bedeutung sein können. "Voraussetzung ist, dass die versicherte Person ihren
Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration vollumfänglich
nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der fehlende Eingliederungserfolg
nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen Verfassung des
Arbeitsmarktes geschuldet ist (Urteil I 56/07 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2.1).
Von Relevanz sind auch die Dauer und die Intensität der Bemühungen, ob
lediglich lokal oder regional oder sogar in einem grösseren Gebiet gesucht
wurde, ob die nachgefragten Stellen dem medizinischen Anforderungsprofil und
den Ergebnissen der beruflichen Abklärung effektiv entsprachen und
verschiedenste in Betracht fallende Tätigkeiten umfassten sowie die Gründe,
weshalb es zu keiner Anstellung kam." Im Lichte dieser bindenden Vorgaben liegt
auf der Hand, dass die - gemäss eigenen Aussagen anlässlich der
vorinstanzlichen Parteiverhandlung - lediglich generellen, theoretischen,
beiläufig im Zusammenhang mit anderen laufenden Fällen gemachten Abklärungen
des Teamleiters der Abteilung Arbeitsvermittlung nicht geeignet sind, um nach
Massgabe dieser bundesgerichtlichen Erwägungen auf Unverwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit schliessen zu können.

4.2.2. Nicht weiter hilft das Argument, es müsse vom Vorhandensein sozial
eingestellter Arbeitgeber ausgegangen werden, die den zu erwartenden (Arbeits-)
Leistungseinbussen als Folge der überdurchschnittlich vielen
gesundheitsbedingten Absenzen mit einer Reduktion des Lohnes Rechnung tragen
könnten. Wie in der Verfügung vom    15. November 2013 ausgeführt wurde, war
die Möglichkeit, durch Vereinbarung eines entsprechend tieferen Lohnes die zu
erwartenden Arbeitsausfälle zu kompensieren, gegenüber den angefragten
Arbeitgebern gerade nicht erwähnt worden (E. 2 vorne). Es kommt dazu, dass der
Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung an der Parteiverhandlung angab, er
habe bei allen Betrieben explizit gesagt, die Invalidenversicherung könnte eine
Garantiefrist während drei Jahren geben und würde die Erhöhung der Prämien der
Krankentaggeldversicherung übernehmen, was indessen an deren grundsätzlich
fehlenden Bereitschaft einer allfälligen Anstellung des Beschwerdegegners
offenbar nichts änderte. Die Möglichkeit eines Arbeitsvertrages mit einem
Jahresarbeitszeitmodell verwarf er mit dem Hinweis darauf, bei den meisten
Arbeitgebern gälten Gesamtarbeitsverträge, welche das nicht zuliessen.

4.2.3. Nicht zielführend sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa betreffend funktionell Einarmige oder
Versicherte mit einem kleineren zumutbaren Arbeitspensum, da diese
Einschränkungen nicht mit den hier in Frage stehenden gleichgesetzt werden
können. Schliesslich sind invaliditätsfremde Gründe wie eine fehlende
berufliche Ausbildung oder sprachliche Defizite nicht in jedem Fall von
vornherein unbeachtlich (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 46/90
vom 29. Juli 1991 E. 2d und U 106/89 vom 13. August 1990 E. 5c). Das in diesem
Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil 9C_426/2014
vom      18. August 2014 betrifft (denn auch) den Tabellenlohnabzug nach BGE
126 V 75.

4.3. Aufgrund des Vorstehenden erlauben die in Umsetzung des Urteils 9C_941/
2012 vom 20. März 2013 erfolgten Abklärungen nicht, die Frage nach der
Verwertbarkeit der bestehenden Arbeitsfähigkeit (bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage) konkret und abschliessend zu beantworten. Die Sache ist daher
an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Diese wird bei ihren weiteren
ergänzenden Abklärungen den Beschwerdegegner stärker einzubeziehen und -
aufgrund ihres grösseren "Personalreservoirs" - vor allem auch bei grösseren
Betrieben nachzufragen haben. Ebenfalls wird sie zu berücksichtigen haben, dass
gemäss dem Gutachten des Instituts B.________ vom 20. Juni 2011 bei Aufnahme
und regelmässiger Durchführung von Antibiotika-Inhalationen eine Verringerung
der Häufigkeit der Infektexazerbationen und damit auch der damit verbundenen
Arbeitsplatzabsenzen erwartet werden darf, wie das Bundesgericht im Urteil
9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 3 feststellte. Ebenso bestehe - bei allerdings
ungünstiger Langzeitprognose infolge der bereits erheblichen Chronifizierung -
in psychotherapeutischer Hinsicht ein Verbesserungspotenzial.

5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 7'486.80 sei zu hoch. Die Anerkennung eines
Zeitaufwandes von 25 Stunden widerspreche dem Grundsatz, dass die Entschädigung
nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen dürfe. Die von der
Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung sei weiter zu kürzen.

5.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der
(tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar
nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu
berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit
des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit
Hinweis). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem
kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Vorliegend massgebend ist §
21 Abs. 4 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS
271). Danach hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende
beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der
Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen
Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen
Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG)
Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des
Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in
Betracht   (Art. 9 BV; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, N. 21 und 22 zu Art. 95 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 132 I 175
E. 1.2 S. 177); es muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1       S. 17). Das Bundesgericht hebt die
Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen
anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 mit
Hinweis).

5.2. Der Beschwerdegegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei
Honorarnoten über insgesamt Fr. 9'898.80 (31. Mai 2013 bis 23. April 2014: Fr.
4'609.45; 24. April 2014 bis 26. Januar 2015: Fr. 5'289.35) ein. Daraus ergab
sich ein Vertretungsaufwand von 33,29 (15.73 + 17.56) Stunden (verrechnet zu
einem Ansatz von Fr. 250.-) und 1.42 Stunden (verrechnet zu einem Ansatz von
Fr. 125.-). Die Vorinstanz hat diesen geltend gemachten Aufwand in Anbetracht
der sich stellenden Frage und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu
hoch erachtet und aus Gründen der Rechtsgleichheit auf 25 Stunden gekürzt, was
bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und unverändert belassenen Auslagen eine
Parteientschädigung von Fr. 7'468.80 ergab.

5.3.

5.3.1. Mit den erwähnten Honorarnoten werden verschiedene Bemühungen in
Rechnung gestellt, bei denen bei objektiver Betrachtungsweise ein für die
Interessenwahrung notwendiger Vertretungsaufwand nicht ersichtlich ist, wie die
Beschwerdeführerin richtig vorbringt. Es betrifft dies die Aufwendungen (2.58
Stunden) in der Zeit vom 30. Juni bis 15. November 2013, welcher Zeitraum nicht
zum vorinstanzlichen Verfahren gezählt werden kann, sowie vom 21. Juli bis 23.
September 2014 im Zusammenhang mit der Einholung ärztlicher Verlaufsberichte
durch den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2.5 Stunden und vom 1.
Dezember 2014 (Eingabe von Absagen selber angefragter Arbeitgeber; 2.5
Stunden). Massgebend waren die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2013 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).
Ebenfalls in Frage gestellt werden die Positionen "Telefonat mit C.________ und
Kantonsgericht" oder "Telefonat mit C.________". Bei dieser Person handelt es
sich gemäss Beschwerdegegner um einen Freund, der aufgrund seiner sprachlichen
Schwierigkeiten primäre Ansprechperson seines Rechtsvertreters war.
Schliesslich führt die Beschwerdeführerin den doppelt bezahlten Kostenvorschuss
im Februar 2014 sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Oktober 2014 als
nicht durch sie zu entschädigende Aufwandpositionen an, was der Versicherte
bezüglich letzteren Umstand bestreitet.

5.3.2. Im Weitern stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 12.58
Stunden für die Beschwerde vom 3. Januar 2014 sowie 5.75 Stunden für die
Vorbereitung der Parteiverhandlung vom 25. September 2014 und eine Stunde
Besprechung mit seinem Klienten am Verhandlungstag in Rechnung. Ein solcher
Aufwand erscheint sehr hoch, wenn berücksichtigt wird, dass es hauptsächlich um
die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ging und sein
Anwalt bereits in sämtlichen vorangegangenen Verfahren involviert war, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt. Allerdings ist zu beachten, dass der
Beschwerdegegner auch den Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. No-vember 2009 gemäss
Verfügung vom 15. November 2013) anfocht, worüber mit dem Urteil 9C_941/2012
vom 20. März 2013 nicht rechtskräftig entschieden worden war. Ebenfalls ist zu
berücksichtigen, dass in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
lediglich eine Aktennotiz vom 16. August 2013 vorlag, was wohl für die
Vorinstanz Anlass gewesen sein dürfte, den für die Abklärungen verantwortlichen
Teamleiter der Abteilung Arbeitsvermittlung der IV-Stelle an der
Parteiverhandlung als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners verfasste seinerseits einen Katalog von Fragen, was die
Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht als überflüssige Handlung bezeichnet.
Umgekehrt ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stunde Besprechung am
Verhandlungstag erforderlich war. Insgesamt lässt sich jedoch der in Rechnung
gestellte Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Parteiverhandlung
(ohne diese selber; 19.33 Stunden) entschädigungsrechtlich auch unter dem hier
Platz greifenden eingeschränkten Blickwinkel (E. 5.1 vorne) nicht
rechtfertigen.

5.3.3. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Vertretungsaufwand von 34.71
Stunden gemäss den eingereichten Honorarnoten um 9.71 Stunden auf 25 Stunden
gekürzt (E. 5.2 vorne). Damit wird den unnötigen Bemühungen im Sinne der
Darlegungen in E. 5.3.1 hiervor hinreichend Rechnung getragen, wie auch die
Beschwerdeführerin einräumt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde und
der Parteiverhandlung ist um sechs Stunden auf total 19 zu kürzen. Die Auslagen
in der Höhe von Fr. 665.55 sind unangefochten geblieben. Die
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird demgemäss auf Fr.
5'848.80 (Fr. 4'750.- + Fr. 665.55 + 8 % MWST) festgesetzt (Art. 68 Abs. 5
BGG).

6. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

7. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Februar 2015 und
die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 31. Mai und 15. November
2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das vorangegangene
Verfahren mit 5'848.80 zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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