Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 410/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_410/2015

Urteil vom 13. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Advokat Roman Felix,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; gemischte Methode),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog ab 1. November 2004 eine Viertelsrente, ab 1. Februar 2005
eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei, ab 1. Oktober 2005 einer
Kinderrente (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. Mai 2007). Der
Anspruch bei einem nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von
78 % (0,61 x 100 % + 0,39 x 43,2%) wurde im Rahmen einer ersten Überprüfung von
Amtes wegen bestätigt (Mitteilung vom 17. Juli 2009). Im Rahmen des im August
2012 eingeleiteten zweiten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die
Versicherte u.a. orthopädisch begutachten (Expertise Dr. med. B.________ vom
12. August 2013); weiter holte sie den Abklärungsbericht Haushalt vom 21.
November 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit
Verfügung vom 13. Mai 2014 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf
(Invaliditätsgrad von 10 % [0,61 x 13,79 % + 0,39 x 4,80 %]).

B. 
Die Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach zweifachem Schriftenwechsel mit
Entscheid vom 12. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 12. März 2015 und die Verfügung vom 13. Mai 2014 seien
aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr auch über den 30. Juni
2014 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der ganzen
Rente der Beschwerdeführerin auf Ende Juni 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Dabei steht fest, dass sich im
Vergleichszeitraum vom 4. Mai 2007 bis 13. Mai 2014 (BGE 133 V 108; Urteil
9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2) am invalidenversicherungsrechtlichen
Status der Versicherten nichts geändert hat. Sie würde nach wie vor ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung im zeitlichen Umfang von 61 % eines
Normalarbeitspensums einem Erwerb nachgehen und daneben im Aufgabenbereich
Haushalt (Art. 27 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig
sein. Bei gegebenem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2
hinten) ist somit der Invaliditätsgrad wie bei der Rentenzusprechung mit
Verfügung vom 4. Mai 2007 nach der gemischten Methode zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338), bei einem Anteil der
Erwerbstätigkeit von 0,61 (BGE 125 V 146 E. 2b S. 149; vgl. Sachverhalt A).
Darüber hinaus besteht grundsätzlich keine Bindung an die damalige
Invaliditätsschätzung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Urteil 9C_330/2014 vom 23.
Juli 2014 E. 6).

2. 
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede tatsächliche
Änderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne
betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (
BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548). Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand (vgl.
Urteil 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140)
und der invalidenversicherungsrechtliche Status (vollerwerbstätig,
nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im
Gesundheitsfall; vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C_915/2012 vom 15.
Mai 2013 E. 4.1). Insbesondere stellt bei Teilerwerbstätigen, die daneben den
Haushalt führen, eine Änderung des Anteils der Erwerbstätigkeit etwa wegen der
Geburt eines Kindes, wenn ein Kind auszieht oder bei einer Verschlechterung der
finanziellen Verhältnisse des Ehegatten bzw. des Lebenspartners einen
Revisionsgrund dar (Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).

3. 
Das kantonale Gericht hat offengelassen, ob aufgrund der medizinischen Akten
der Nachweis einer tatsächlichen, revisionsrechtlich erheblichen Änderung des
Gesundheitszustandes hinreichend erstellt werden kann. Es hat - insoweit
unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG)
- festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der ersten
Haushaltabklärung im Juni 2006 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden
Kindern in einer 4,5-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss gewohnt.
Waschmaschine und Tumbler hätten sich im Keller des Hauses befunden. Die
damalige Abklärungsperson habe eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 43,2 %
ermittelt. Im ... seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in eine
3,5-Zimmer-Wohnung im umgezogen; die Kinder seien aus dem elterlichen Haushalt
ausgezogen, kämen jedoch nach wie vor zum gemeinsamen Mittagessen heim.
Waschmaschine und Tumbler befänden sich nun in der Wohnung. Die zweite
Haushaltabklärung im November 2013 habe eine Einschränkung im Aufgabenbereich
von 4,8 % ergeben. Im Bericht vom 1. Oktober (recte: 21. November) 2013 werde
die verminderte Einschränkung nachvollziehbar dargelegt. Tatsache sei, dass ein
Zwei-Personen-Haushalt weniger aufwändig sei als ein Vier-Personen-Haushalt.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in eine kleinere
Wohnung umgezogen seien. Da sich somit im Haushaltsbereich erhebliche
Veränderungen eingestellt hätten, die geeignet seien, sich auf den
Invaliditätsgrad auszuwirken, liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG vor, der zu einer umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs
berechtige. Aufgrund des ansonsten schlüssigen Gutachtens des orthopädischen
Chirurgen Dr. med. B.________ vom 12. August 2013 sei die Versicherte ab dem
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit vollständig
arbeitsfähig. Mit Blick auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung erscheine
auch die gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2013 bloss
geringfügige Einschränkung von 4,8 % plausibel.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes, welcher
Anlass geben könnte, die Invalidität neu zu bemessen. Die medizinischen
Unterlagen erlaubten nicht den Nachweis einer relevanten Verbesserung des
Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 4. Mai 2007.
Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Einschränkungen im Aufgabenbereich
Haushalt aufgrund der seit Juli 2011 geänderten Wohnsituation nicht mehr so
gewichtig seien wie vorher. Der Abklärungsbericht vom 21. November 2013 sei
nicht beweiskräftig, insbesondere da er nicht dazu Stellung nehme, wie sich die
Situation im Vergleich zur Abklärung vor Ort vom 28. Juni 2006 verändert habe.
Selbst wenn - sinngemäss - ein Revisionsgrund gegeben wäre, könnte nicht auf
das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 12. August 2013 abgestellt werden.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Frage, ob ein veränderter Gesundheitszustand
vorläge, der (ebenfalls) Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hätte, offen
gelassen. Demgegenüber ist die IV-Stelle von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgegangen. Die Frage kann, wie das kantonale Gericht zu
Recht erwog, offen gelassen werden. Ein Revisionsgrund bildet vielmehr die
deutliche Veränderung der Verhältnisse im Aufgabenbereich.

4.2.

4.2.1. Der Auszug des Sohnes und der Tochter aus der elterlichen Wohnung und
der - vergleichsweise weniger ins Gewicht fallende - Umzug der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in eine von der Anzahl Zimmer her
kleinere Wohnung wirken sich in erster Linie auf den Aufgabenbereich Haushalt
aus. Eine solche Änderung in den familiären Verhältnissen führt in der Regel zu
einer Neugewichtung der einzelnen Tätigkeiten, die der Aufgabenbereich
"Haushalt" umfasst (vgl. Rz. 3084 und 3086 des Kreisschreibens über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), namentlich als Folge
davon, dass der Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen
Familienangehörigen" wegfällt. Es kommt dazu, dass ein von der Anzahl Personen
her kleinerer Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich
verantwortlichen Person bedeutet, indem etwa weniger eingekauft, gekocht und
geputzt werden muss und weniger Arbeit bei der Wäsche und Kleiderpflege
anfällt. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben
Haushalt wohnenden Personen weg. Die Änderungen in Bezug auf die Wohnsituation
der Beschwerdeführerin stellen insofern einen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG dar, als sie sich auf das Ausmass der Einschränkung im
Aufgabenbereich und - selbst bei einem unveränderten erwerblichen
Invaliditätsgrad - auch auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken können
(vgl. Sachverhalt A). Der diesbezügliche (Teil-) Invaliditätsgrad ist somit -
durch Betätigungsvergleich (BGE 104 V 135 E. 2a S. 136) - neu zu ermitteln, und
zwar auf der Grundlage der aktuellen tatsächlichen Situation.

4.2.2. In erwerblicher Hinsicht sind der Auszug der erwachsenen Kinder aus der
elterlichen Wohnung und der Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in
eine kleinere Wohnung zunächst insofern von Bedeutung, als sich die Frage nach
einer Änderung des hypothetischen Arbeitspensums im Gesundheitsfall oder sogar
einem Statuswechsel von teil- zu vollerwerbstätig stellt. Nach unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz hat sich diesbezüglich indessen nichts geändert,
indem die Beschwerdeführerin nach wie vor ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
im zeitlichen Umfang von 61 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig wäre (BGE
133 V 504 E. 3.3 S. 508; E. 1 vorne). Daraus kann nun aber nicht etwa gefolgert
werden, der erwerbliche Bereich sei von der Revision ausgenommen. Vielmehr ist
auch der erwerbsbezogene Invaliditätsgrad neu auf der Grundlage der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich seit der Rentenzusprechung entwickelt
haben, zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Die gegenteilige Auffassung
führte dazu, dass die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich und im -
dazu komplementären (BGE 141 V 15) - Aufgabenbereich neu auf unterschiedlichen
tatsächlichen Grundlagen beruhte, was nicht nur im Hinblick auf weitere
Revisionen abzulehnen ist, sondern auch der gesetzlichen Konzeption eines
einzigen Versicherungsverhältnisses, bestehend aus zwei verschiedenen je
versicherten Betätigungen, widerspräche. Sie vertrüge sich auch nicht mit dem
Gebot der Gleichbehandlung mit Versicherten, die im Gesundheitsfall bei in
Bezug auf die Änderung der Wohnsituation vergleichbaren Verhältnissen ihr
erwerbliches Arbeitspensum aus welchen Gründen auch immer erweitern würden, was
Anlass ist für eine revisionsweise Neuberechnung des diesbezüglichen
Invaliditätsgrades (E. 2 vorne).

4.2.3. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin zu Recht
sowohl den erwerblichen Invaliditätsgrad als auch die gesundheitlich bedingte
Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt neu ermittelte, verletzt somit kein
Bundesrecht.

4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet den erwerblichen Invaliditätsgrad von
13,79 % und die Einschränkung im Haushalt von 4,8 % gemäss Verfügung vom 13.
Mai 2014 hauptsächlich damit, dem orthopädischen Gutachten vom 12. August 2013
komme kein Beweiswert zu, desgleichen nicht dem Abklärungsbericht Haushalt vom
21. November 2013, soweit er sich auf die Expertise stütze, zumal ein Vergleich
mit der Situation 2006 nicht vorgenommen werde.

4.3.1. Die Vorinstanz hat das orthopädische Gutachten vom 12. August 2013 -
abgesehen von der Frage einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung des
Gesundheitszustandes - als schlüssig erachtet und darauf abgestellt. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Expertise den
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232) nicht genügt. Entgegen ihren Vorbringen ist kein Widerspruch darin
zu erblicken, dass gemäss Gutachter die Beschwerden  allenfalls auf
Vernarbungen oder bei fehlendem Ausgleich auf die Beinverlängerung rechts mit
Überlastung der am Trochanter major ansetzenden Sehnen zu erklären waren,
insgesamt jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden
und den klinischen und radiologischen Befunden bestand. Weiter äusserte sich
Dr. med. B.________ zwar nicht zu  allfälligen divergierenden ärztlichen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis darauf, dass seine
Beurteilung für die Zeit nach der Untersuchung vom 30. Juli 2013 galt. Die
Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar und aufgrund des Aktenauszugs im
Gutachten ist auch nicht ersichtlich, welche der seit der Rentenzusprechung mit
Verfügung vom 4. Mai 2007 erstellten medizinischen Berichte zwingend eine
Auseinandersetzung erforderten.

4.3.2. Nicht stichhaltig sind sodann die Einwendungen gegen den
Abklärungsbericht Haushalt vom 21. November 2013. Die Abklärungsperson hat der
geänderten Wohnsituation Rechnung getragen und die Tätigkeiten, die der
Aufgabenbereich umfasst (Rz. 3086 KSIH), gegenüber der Erhebung vor Ort vom 28.
Juni 2006 neu gewichtet, was nicht als ermessensfehlerhaft gerügt wird (Urteil
8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 4.3, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Weiter
hat sie die Zumutbarkeitsbeurteilung im orthopädischen Gutachten vom 12. August
2013 berücksichtigt, was nach dem in E. 4.3.1 hievor Gesagten nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht
darzutun, inwiefern die in diesem Rahmen erfolgte Einschätzung der
gesundheitlich bedingten Einschränkung in den einzelnen Haushaltsbereichen
offensichtlich unrichtig ist (Urteil 9C_842/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3).

4.4. Der angefochtene Entscheid hält somit vor Bundesrecht Stand.

5. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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