Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 409/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_409/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 29. August 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die der
1970 geborenen A.________ seit 1. März 2003 ausgerichtete halbe Invalidenrente
auf den 1. Oktober 2014 revisionsweise auf, nachdem sich ein Invaliditätsgrad
von nur noch 26 % ergeben hatte.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung
einer halben Invalidenrente üben den 30. September 2014 hinaus, eventuell die
Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle, hatte
beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 22. April 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin
mindestens eine halbe, spätestens ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Am 15. Oktober 2015 reicht A.________ eine zusätzliche Eingabe ein.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1.
August 2014 beantragt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, da neue
Rechtsbegehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig sind. Die nach Ablauf der
Beschwerdefrist unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 15. Oktober 2015 hat,
da ebenfalls nicht zulässig, unbeachtet zu bleiben.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17
Abs. 1 ATSG) und die Rechtsprechung zu den Revisionsgründen, wozu nebst einer
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse u.a. auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs der versicherten Person gehört (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349
f.), sowie zu den für die Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen massgebenden
Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweislage festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ohne Invalidität ab August 2011 eine Erwerbstätigkeit in
einem Teilzeitpensum von 70 % ausgeübt hätte. Die Behauptung der Versicherten,
sie hätte vollzeitlich ausser Haus gearbeitet, erachtete das kantonale Gericht
nicht als glaubwürdig, weil sie am 16. August 2012 in Ergänzung zum
Abklärungsbericht vom 3. Juli 2012 festgehalten habe, zwei ihrer Söhne
benötigten, obwohl erwachsen, infolge des Geburtsgebrechens ADHS noch viel
Betreuung. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Betreuungsbedürftigkeit
anhalten werde und als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin
deshalb trotz des geltend gemachten finanziellen Engpasses ohne gesundheitliche
Einschränkung lediglich zu 70 % erwerbstätig wäre.
4.2 Die Versicherte vermag nicht darzutun, inwiefern diese gestützt auf die
Beweislage getroffene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig sein oder auf einer anderweitigen Verletzung von Bundesrecht beruhen
könnte. Dass gerade mit Blick auf die finanzielle Situation, die bei der
Beweiswürdigung ebenfalls eine Rolle spielt, auch ein von der vorinstanzlichen
Einschätzung abweichendes Ergebnis in Betracht fallen könnte, vermag die
tatsächlichen Feststellungen im kantonalen Gerichtsentscheid nicht als
willkürlich erscheinen zu lassen. Die Ausführungen betreffend die Söhne und
deren berufliche Entwicklung sowie den Wegfall der Betreuungsaufgaben beziehen
sich zur Hauptsache auf Zeitpunkte, die von der Verfügung, die am 29. August
2014 ergangen ist, nicht mehr erfasst werden konnten (August 2014 und August
2015). Die entsprechenden Vorbringen können im vorliegenden Verfahren schon aus
diesem Grund nicht berücksichtigt werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob
und inwiefern es sich dabei um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt.
Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, diese Umstände im Rahmen einer
Neuanmeldung zum Rentenbezug nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 IVV vorzubringen.
4.3 Ebenso wenig hat sich das kantonale Gericht in medizinischer Hinsicht eine
willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen zu lassen, weil es auf die Berichte der
Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt hat. Zur behaupteten
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, namentlich in psychischer
Hinsicht, im Zeitraum seit der Untersuchung durch die RAD-Ärzte im April und
Mai 2012 bis Verfügungserlass vom 29. August 2014, hat die Vorinstanz Stellung
genommen. Dass die behandelnde Psychotherapeutin, Frau Dr. med. B.________,
Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Homöopathie und Psychosomatische Medizin,
am 11. November 2013 eine schwere depressive Episode diagnostiziert hat, die
ihren Angaben zufolge bis im Juni 2014 andauerte, während in der Folge gemäss
Bericht vom 15. September 2014 eine mittelschwere Depression angenommen wurde,
ist nicht entscheidend. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, verfügt die
Ärztin über keinen Facharzttitel für Psychiatrie, und sie sah auch davon ab,
eine Stellungnahme zum Grad der Arbeitsunfähigkeit abzugeben, weshalb diesem
Bericht für die Invaliditätsbemessung keine erhebliche Bedeutung zukommen kann.
4.4 Der angefochtene Entscheid, mit welchem die revisionsweise Aufhebung der
halben Rente gemäss Verfügung der IV-Stelle auf den 1. Oktober 2014 bestätigt
wurde, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand, woran auch die übrigen
Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

6. 
Da die Beschwerde, soweit zulässig (E. 2), offensichtlich unbegründet ist, wird
sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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