Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 403/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_403/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Luzerner Pensionskasse,
Zentralstrasse 7, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Jeremias Fellmann,
Rudolf & Bieri AG, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Status),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 23. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ arbeitete ab ... im Schulsekretariat des Berufsbildungszentrums
B.________ bei einem Arbeitspensum von anfänglich ..., ab ... von 75 %. Damit
war sie bei der Luzerner Pensionskasse (LUPK) berufsvorsorgeversichert. Im
August 2009 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle ... mit Verfügungen vom 23.
November 2011 und 10. Januar 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %,
berechnet nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode, ab 1. März 2010
eine halbe Rente samt einer Kinderrente zu. Das Gesuch von A.________ um
Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge lehnte die LUPK mit
der Begründung ab, bezogen auf das versicherte 75 %-Pensum betrage der
Invaliditätsgrad lediglich rund 33 %, was für einen Anspruch nicht genüge
(Schreiben vom 5. Dezember 2013 und 7. April 2014).

B. 
Am 5. August 2014 reichte A.________ beim Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung,
Klage gegen die LUPK ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente im
Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 11. Mai 1999 über die Luzerner
Pensionskasse, zuzüglich Zins von 5 %, auszurichten. Das Gericht holte die
Klageantwort ein und liess die IV-Akten edieren. Mit Entscheid vom 23. April
2015 hiess es die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin bei
einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. März 2010 eine halbe Rente, zuzüglich 5 %
Zins seit 5. August 2014 bzw. jeweiliger Fälligkeit des Rentenbetreffnisses,
auszurichten; im Übrigen wies es die Klage ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Luzerner
Pensionskasse, der Entscheid vom 23. April 2015 sei aufzuheben und A.________
keine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen.
A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich auch nicht ansatzweise mit
ihren Vorbringen in der Klageantwort auseinandergesetzt. Darauf braucht mit
Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. Abgesehen
davon ist nicht ersichtlich und zeigt sie auch nicht auf, inwiefern es ihr
nicht möglich war, das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der
Kognition des Bundesgerichts - sachgerecht anzufechten und dabei auch die
unerörtert gebliebenen Argumente vorzubringen (Urteil 9C_200/2015 vom 19. Juni
2015 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die
Verordnung vom 11. Mai 1999 über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK [SRL Nr.
131], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2013) verpflichtet ist, der
Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente
auszurichten, wie die Vorinstanz entschieden hat.

3. 
Nach der VoLUPK hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wer beim Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der
Kasse versichert war (§ 12 Abs. 1; vgl. auch Art. 23 lit. a BVG) und mindestens
zu 50 Prozent, aber weniger als zu 60 Prozent invalid ist (§ 34 Abs. 1 lit. c).
Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Anspruch auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung (§ 34 Abs. 3; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 BVG und BGE 140 V
470). Invaliditätsgrad sowie Beginn und Veränderung des Anspruchs richten sich
sinngemäss nach den Vorschriften des IVG (§ 34 Abs. 2 Satz 1).

Weiter hält § 11 VoLUPK fest, dass die zuständigen Organe der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) der Kasse die Entscheide
zustellen, welche die Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten
Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten
Voraussetzungen für die Kasse verbindlich (Abs. 1). Die Kasse prüft die
Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen
Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Kassenleistungen
führen würde (Abs. 2). Die Kasse entscheidet die Fragen, die sich bei der
beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen
Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV (Abs. 3).

Das seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende Reglement der Luzerner Pensionskasse
vom 12. Dezember 2013 hat inhaltlich keine Änderungen gebracht

4. 
Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat erwogen, die beklagte
Vorsorgeeinrichtung statuiere aufgrund von § 11 Abs. 3 VoLUPK den gleichen
Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung. Sie sei in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden. Die beiden
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV-Stelle vom 23.
November 2011 und 10. Januar 2012, womit der Klägerin eine halbe Rente ab 1.
März 2010 zugesprochen worden sei, seien somit nach der gesetzlichen Konzeption
in Bezug auf Entstehung, Höhe (recte: Umfang) und Beginn des Rentenanspruchs
für die beklagte Vorsorgeeinrichtung verbindlich, es sei denn, die betreffenden
Festlegungen würden sich als offensichtlich unhaltbar erweisen (vgl. BGE 133 V
67 E. 4.3.2 S. 69 und Urteil 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1). Das sei
indessen nicht der Fall. Namentlich seien weder die Bemessung der Invalidität
durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) anstatt
nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG), d.h. die Einstufung der
Klägerin als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Vollerwerbstätige (vgl. BGE
141 V 15 E. 3.1-2 S. 20 f.), noch die Ermittlung des Invaliditätsgrades (50 %)
unhaltbar. Somit habe die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VoLUPK ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
auszurichten. Der Umstand, dass die Klägerin lediglich zu 75 % versichert
gewesen sei, werde dadurch kompensiert, dass die Rentenleistungen entsprechend
geringer ausfielen, da sich die Rente nur aufgrund des angesparten Kapitals
äufne.

Die Beschwerdeführerin verneint eine Bindungswirkung des im IV- Verfahren
ermittelten Invaliditätsgrades von 50 %, sowohl nach Gesetz als auch aufgrund
von § 11 Abs. 3 VoLUPK. Für die berufliche Vorsorge könne lediglich die
Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG und § 12 Abs. 1
VoLUPK), ausgeübten Arbeitspensums relevant sein, was die Beschwerdegegnerin
bestreitet.

5.

5.1.

5.1.1. Die Grundsätze zur Bindungswirkung des im IV-Verfahren ermittelten
Invaliditätsgrades für eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung
gelten auch für die (Status-) Frage, in welchem zeitlichen Umfang die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (BGE
129 V 150 E. 2.5 S. 156). Wäre sie teilzeitlich erwerbstätig und betätigte sie
sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG
(i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV), bemisst sich die Invalidität nach
der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338, 125
V 146). In einem solchen Fall ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur
der Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich
resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist
eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben (
BGE 120 V 106 E. 4b S. 109 f.). Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante
Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status, etwa von
Teilerwerbstätigkeit zu Vollerwerbstätigkeit, oder des Anteils der
Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen
Anpassungsgrund dar (BGE 141 V 127; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in
der beruflichen Vorsorge, 2006, Rz. 406 S. 172). Massgebender Referenzzeitpunkt
für den (erstmaligen) Statusentscheid ist der frühest mögliche Beginn des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). Danach richtet
sich auch der Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der
(obligatorischen) beruflichen Vorsorge (BGE 140 V 470).

5.1.2. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt voraus, dass
die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Beginn der einjährigen Wartezeit kann,
muss jedoch nicht notwendigerweise mit dem nach Art. 23 lit. a BVG
berufsvorsorgerechtlich relevanten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, zusammenfallen (vgl. BGE 118 V 95 E. 2b S.
98). In diesem Zeitpunkt jedenfalls muss bei einer Vorsorgeeinrichtung
Versicherungsdeckung für das Risiko Invalidität bestanden haben (vgl. auch Art.
10 Abs. 3 BVG), andernfalls ein Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge nicht entstehen kann (vgl. BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17).
Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung
einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf
Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder
könnte (vgl. Urteile 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom
19. Dezember 2008 E. 5.1 und E. 5.1.1; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts
B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 und B 46/03 vom 14. Februar 2005 E. 4); das
Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht
versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad)
verwirklicht. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im
Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter persönlicher, familiärer oder
finanzieller Verhältnisse, ist zwar invalidenversicherungsrechtlich von
Bedeutung (vgl. etwa Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1), dadurch
kann indessen die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden (BGE 141 V 127
E. 5.3.2 S. 135).

5.2. Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, d.h. nach dem Wortlaut von
Art. 23 lit. a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des bzw. bezogen auf das durch die
versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicherten)
Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der
Invalidität ausser Acht zu bleiben (BGE 120 V 106 E. 4b S. 110; Hürzeler,
a.a.O., Rz. 486 S. 204). Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung
laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im
Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil
9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3)  oder wenn das von der IV-Stelle erstmals
festgesetzte (hypothetische) erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht
mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), tatsächlich ausgeübten übereinstimmt. In
diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bindung
der Vorsorgeeinrichtungen an die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im
massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu
bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad nicht bezogen
auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip
nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe
(a.M. Hürzeler, a.a.O., Rz. 489 f. S. 205 ff.; kritisch Markus Moser,
Teilzeitarbeitsbedingte Anwendungsprobleme im Leistungsbereich der beruflichen
Vorsorge, in: AJP/PJA 10/2001 S. 1185 f.).

5.3. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
bei Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von 75 % versah. Die IV-Stelle
ging für die Zeit ab dem frühest möglichen Rentenbeginn am 1. März 2010
(Anmeldung bei der Invalidenversicherung im August 2009; Art. 29 Abs. 1 IVG)
von einem Arbeitspensum im Gesundheitsfall von 100 % aus, da die Tochter in der
Zwischenzeit das ... Altersjahr erreicht habe und die Versicherte somit ohne
Probleme ganztags arbeiten könnte (recte: würde; BGE 125 V 146 E. 2c S. 150;
IV-Aktennotiz vom 31. Oktober 2011). Nach den Darlegungen in E. 5.2 ist somit
die für die berufliche Vorsorge relevante Invalidität bezogen auf ein
Arbeitspensum von 75 % zu bemessen, was, insoweit unbestritten, einen nicht
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % ergibt (§ 34 Abs. 1 lit. d
VoLUPK).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich weder aus § 11 Abs. 3
noch § 34 Abs. 2 VoLUPK (vgl. E. 3 vorne) ableiten, dass der Invaliditätsgrad
der Invalidenversicherung, soweit nicht offensichtlich unhaltbar, in jedem Fall
für die Beschwerdeführerin verbindlich ist. Gemäss § 11 Abs. 3 VoLUPK können
sachliche Gründe gegen eine Bindungswirkung sprechen. Ein solcher Grund ist
namentlich gegeben, wenn, wie vorliegend, das invalidenversicherungsrechtlich
bedeutsame hypothetische erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall höher ist
als der berufsvorsorgerechtlich relevante, den Umfang der Versicherungsdeckung
bestimmende Beschäftigungsgrad bei Eintritt der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a BVG. Sodann sind gemäss § 34 Abs. 2
VoLUPK bezüglich Invaliditätsgrad die Vorschriften des IVG lediglich sinngemäss
anwendbar.

5.4. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht (Art.
95 lit. a BGG). Die Beschwerde ist begründet.

6. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_767/2012 vom 22. Mai 2013 E.
4, in: SVR 2013 BVG Nr. 46 S. 197).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3.
Abteilung, vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Klage der
Beschwerdegegnerin abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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