Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 3/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_3/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ meldete sich infolge eines am 5. September 2007
erlittenen Verkehrsunfalles im August 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die Unfallversicherung gab bei der Gutachterstelle
E.________ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das im November 2009
erstattet wurde; gestützt darauf stellte sie die Leistungen auf Ende Juni 2008
ein. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste weitere Abklärungen und holte
bei PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. C.________, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen,
ein bisdisziplinäres Gutachten ein, das vom September 2013 datiert. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 19. Juni 2014 einen Rentenanspruch, da kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2014 teilweise gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und sprach der Versicherten vom 1. Februar 2009 bis
31. Oktober 2010 eine halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 31. August 2013
eine Viertelsrente zu.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 26. November 2014 sei
insofern abzuändern, als festzustellen sei, dass sie ab 1. Februar 2009
Anspruch auf eine halbe Rente habe; eventualiter sei ihr in Abänderung von
Ziff. 1 des Urteilsdispositivs vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 eine
halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 30. November 2013 eine Viertelsrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat der Versicherten vom 1. Februar 2009 bis 31. Oktober
2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 51 %).
Diesbezüglich hat sie auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med.
D.________ vom 21. April 2009 abgestellt. Für die folgende Zeitperiode hat sie
das Gutachten E.________ vom 24. November 2009 inkl. Beantwortung der
Ergänzungsfragen vom 28. August 2010 als beweiskräftig erachtet und der
Versicherten ab 1. November 2010 bis Ende August 2013 eine Viertelsrente
(Invaliditätsgrad: 41 %) gewährt.

2.2. Das Sozialversicherungsgericht hat festgestellt, gemäss Dr. med.
D.________ müsse infolge der deutlich verminderten Beweglichkeit der HWS, von
Druckdolenzen, einem ausgeprägten Hypertonus der Schulter- und Nackenmuskulatur
und einer leicht eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sowie aufgrund der
Depression, der Müdigkeit und der Kopfschmerzen von einer hohen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden. Die behandelnde Ärztin
habe die bisherige Tätigkeit ab 19. August 2008 während vier bis fünf Stunden
und eine angepasste Tätigkeit während 12.6 Stunden wöchentlich für zumutbar
gehalten; dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 33 %. Gestützt darauf
ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass ab September 2008 weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von über 40 % vorhanden gewesen sei. Ab Februar 2009 habe
Dr. med. D.________ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zu
50 % eingeschränkt erachtet.
Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens E.________ vom 24. November 2009
hat die Vorinstanz festgestellt, die Gutachter hätten auf die von Dr. med.
D.________ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung verwiesen, wonach nun
sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Die Einschränkungen würden durch die
degenerativen HWS-Veränderungen, die leichte Fehlstatik der Wirbelsäule, die
muskuläre Dysbalance von Nacken- und Schultergürtel, die mittelschwere
Depression und die venöse Insuffizienz im linken Bein verursacht. Ob sich
Letzteres limitierend auswirke, erscheine angesichts der Angaben des
Venenspezialisten fraglich. Insgesamt könne ab Zeitpunkt der Begutachtung im
November 2009 in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % und im Zeitpunkt der im August 2010 erstatteten
ergänzenden Beurteilung der Gutachterstelle E.________ von einer solchen von 60
% ausgegangen werden. Dies stimme mit der Einschätzung von Dr. med. D.________
überein, wonach eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.

2.3. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert unrichtig
(unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen, ist
nicht ersichtlich; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Es
kommt hinzu, dass weder die im Gutachten E.________ ab August 2010 attestierte
und von Dr. med. D.________ bestätigte höhere Arbeitsfähigkeit von 60 % noch
der diesbezügliche, von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich
(Invaliditätsgrad: 41 %) angefochten werden. Die Beschwerdeführerin legt
bezüglich der Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente ab 1.
November 2010 selber dar, es sei unbestritten, dass ihre Arbeitsfähigkeit
gemäss den Berichten von Dr. med. D.________ zunächst um 50 % und mit Blick auf
das Gutachten E.________ hernach um 40 % eingeschränkt gewesen sei. Auf die
Beschwerde ist bezüglich der Herabsetzung der halben Rente auf eine
Viertelsrente mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Streitig und zu prüfen bleibt die Dauer des Anspruchs auf eine Viertelsrente.

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat bezüglich der Befristung des nämlichen Rentenanspruchs
bis 31. August 2013 der im September 2013 durchgeführten bidisziplinären
Begutachtung von Dr. med. C.________ und PD Dr. med. B.________ grundsätzlich
Beweiskraft zuerkannt. Sie ist zu Recht (E. 1.2) davon ausgegangen, dass die
bidisziplinäre Begutachtung unter Berücksichtigung der hierfür einschlägigen
Beweiskriterien erstattet wurde (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a
S. 352), zumal es an konkreten Indizien gegen die grundsätzliche
Zuverlässigkeit der bidisziplinären Expertise fehlt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470).

3.2. Das Sozialversicherungsgericht hat eine Verbesserung des
Gesundheitszustands insoweit bejaht, als es verbindlich (E. 1.1) festgestellt
hat, Dr. med. C.________ habe in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mehr stellen können.
Gemäss ihren Ausführungen sei das Ausmass der Beschwerden durch die Befunde
nicht (mehr) erklärbar. Es sei überzeugend, dass die rheumatologische
Gutachterin angesichts dieser Untersuchungsresultate (aus somatischer Sicht)
auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen habe. Da die Beschwerdeführerin
dazu nichts vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen (E. 1.2).

3.3.

3.3.1. In Abweichung vom psychiatrischen (Teil-) Gutachten hat die Vorinstanz
sodann eine durch die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1) bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % verneint. Sie
vertritt die Auffassung, auf die gutachterliche Einschätzung von PD Dr. med.
B.________ könne nicht abgestellt werden, da es an einer konsequenten
Depressionstherapie fehle. Somit sei die Versicherte ab Begutachtungszeitpunkt
in angestammter und angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb
die Viertelsrente bis 31. August 2013 zu befristen sei.
Die Beschwerdeführerin macht gegen die Rentenbefristung geltend, sie habe sich
von 2008 bis 2011 einer ambulanten Gesprächstherapie inkl. antidepressiver
Medikation unterzogen. Damit sei sie der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht zur Genüge nachgekommen.

3.3.2. Ob die gutachterlich diagnostizierte mittelgradige depressive Episode
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
darstellt, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V
193 E. 3.1 und 3.2 S. 195 f.; Urteil 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.2).
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre
(Urteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.3.3. Die Tatsache, dass die Versicherte von 2008 bis 2011 eine antidepressive
Therapie absolviert hat, reicht für den Nachweis einer invalidisierenden
Depression nicht aus. Zu gewichten ist in diesem Zusammenhang, dass die
betreffende Gesprächstherapie nicht engmaschig, sondern in relativ grossen
zeitlichen Abständen von drei bis vier Wochen stattfand (Bericht des
behandelnden Psychologen lic. phil. F.________ vom 10. April 2009). Von einer
konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen
und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens
schliessen liesse, kann demnach schon bis 2011 nicht ausgegangen werden.
Aufgrund der Akten bestehen mithin keine Anhaltspunkte, dass sich die
Versicherte nach der Therapie, deren Beendigung durch einen Stellenwechsel
ihres behandelnden Psychologen bedingt war, um eine neue psychotherapeutische
oder psychiatrische Behandlung bemüht hätte. Sie hat sich ab diesem Zeitpunkt
keiner zielgerichteten Depressionstherapie mehr unterzogen. Insgesamt hat die
Beschwerdeführerin weder vor noch nach 2011 eine konsequente
Depressionstherapie verfolgt, deren Scheitern das Leiden als resistent
ausweist. Soweit sie geltend macht, PD Dr. med. B.________ sei davon
ausgegangen, die depressive Störung sei nicht (mehr) weiter behandelbar, ergibt
sich dies aus dem Gutachten nicht. Der psychiatrische Gutachter gab im
Gegenteil konkrete Behandlungsempfehlungen ab (psychiatrische oder
psychotherapeutische Behandlung; antidepressive Medikation; Erhebung der
Behandlungsergebnisse beim noch zu definierenden behandelnden Psychiater nach
ca. einem Jahr), um eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erreichen.
Dies deutet klar darauf hin, dass er eine erfolgreiche psychiatrische
Behandlung für möglich hält. Dementsprechend ist dem Gutachten zu entnehmen, es
solle in dieser Hinsicht "nichts unversucht gelassen werden". Auch
diesbezüglich kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden. Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters prognostisch
nicht sicher sei, ob die Behandlungsversuche Erfolg bringen, ändert daran
nichts; im Sozialversicherungsrecht bedarf es des Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

3.3.4. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach von der im psychiatrischen
Gutachten von PD Dr. med. B.________ enthaltenen Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgewichen werden muss, hält vor Bundesrecht stand.
Da somit weder in rheumatologischer (E. 3.2) noch in psychischer Hinsicht ein
invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, ist das
Sozialversicherungsgericht ab September 2013 (E. 5 hinten) zu Recht von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die Rentenbefristung bis 31.
August 2013 ausserdem vor, sie sei zu Unrecht auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen worden, ohne dass sie vorgängig auf ihre
Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden wäre. Sie macht eine
Verletzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG geltend, da sie vor Aufhebung des
Rentenanspruchs hätte aufgefordert werden müssen, sich einer ambulanten
Psychotherapie zu unterziehen.

4.2. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar,
sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden
kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den
Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Im Sinne
eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung daher vor der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine
erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser
Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen - mithin auch
nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG -, wo die Selbsteingliederung direkt zur
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des hinzugewonnenen funktionellen
Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine
erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, sodass der anspruchserhebliche
Zugewinn an Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach
sich zieht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.1 und 4.2.2; SZS 2011 S.
71, 9C_768/2009 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C_675/2010 vom
30. November 2010 E. 5.1 und 5.2).

4.3. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender
beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer
von mindestens 15 Jahren; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3
bis 3.5) sind vorliegend nicht erfüllt. Für eine zumutbare Selbsteingliederung
spricht, dass gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen bei der
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit stets eine erhebliche
Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestand (E. 2.2). Damit ist ihre
langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt (vgl. Urteil
9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2). Gemäss den verbindlichen (E. 1.1)
Feststellungen der Vorinstanz erzielte die Versicherte ausserdem gemäss
IK-Auszug 2008 und 2009 ein Erwerbseinkommen und arbeitete im Zeitpunkt der
Begutachtung durch das Gutachten E.________ zu 50 % in der angestammten
Tätigkeit. Inwiefern unter den gegebenen Umständen ein besonderer Ausnahmefall
vorliegen und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Selbsteingliederung nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht (substantiiert) dargelegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt von
vornherein nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin die Selbsteingliederungs-
und Schadenminderungspflicht in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 4. Juli
2014 selber thematisiert hat; diese Fragestellung kann demnach nicht als neu
bezeichnet werden (Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).

5. 
Die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV [SR 831.201]) sind
bei der rückwirkenden Zusprechung abgestufter oder befristeter Renten analog
anwendbar (vgl. statt vieler Urteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2 in
fine). Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung
verbindlich (E. 1.1) auf September 2013 (Zeitpunkt der bidisziplinären
Begutachtung durch Dr. med. C.________ und PD Dr. med. B.________) festgelegt.
Gestützt darauf hat sie den Anspruch auf eine Viertelsrente bis 31. August 2013
befristet. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte, dass die Verbesserung des
Gesundheitszustands im September 2013 bereits ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hätte, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte
Rentenbefristung bis 31. August 2013 Bundesrecht verletzt. Insoweit - also
betreffend ihres Anspruchs auf eine Viertelsrente bis 31. Dezember 2013 -
dringt die Beschwerdeführerin durch.

6. 
Nach dem Gesagten hat es mit der Zusprache einer halben Rente vom 1. Februar
2009 bis 31. Oktober 2010 und derjenigen einer anschliessenden Viertelsrente
vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2013 sein Bewenden. Der vorinstanzliche
Entscheid ist einzig insoweit zu korrigieren, als letzterer Anspruch auf eine
Viertelsrente bis 31. Dezember 2013 besteht (E. 5). Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen.

7. 
Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014 wird
dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2013
Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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