II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 39/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_39/2015 Urteil vom 30. Januar 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Schmutz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegner, Bank C.________, Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________. Gegenstand Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014 betreffend Teilung der während der Dauer der Ehe mit B.________erworbenen Freizügigkeitsleistungen, in Erwägung, dass die Beschwerde insoweit von vornherein unzulässig ist, als sie Anträge enthält, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides hinausgehen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG), dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begründung zu enthalten hat, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die Beschwerde erst recht der qualifizierten Begründungspflicht für Verfassungsrügen nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bank C.________, der Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Januar 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Schmutz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben