Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 39/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_39/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Bank C.________,
Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014 betreffend
Teilung der während der Dauer der Ehe mit B.________erworbenen
Freizügigkeitsleistungen,

in Erwägung,
dass die Beschwerde insoweit von vornherein unzulässig ist, als sie Anträge
enthält, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides hinausgehen
(Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begründung zu enthalten hat, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unzutreffend (willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde erst recht der qualifizierten Begründungspflicht für
Verfassungsrügen nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bank C.________, der
Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________, dem Versicherungsgericht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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