Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 398/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_398/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015 betreffend
Nachforderung paritätischer Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 27'034.15,
in die mit der Beschwerde eingereichten, vom 3. Juni bzw. 16. April 2015
datierenden Eingaben, worin unter Hinweis auf die bei der Vorinstanz beantragte
Fristerstreckung um Eintreten auf die Beschwerde ersucht wird,

in Erwägung,
dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist (Art.
100 Abs. 1 BGG) handelt, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (Art. 47
Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Entscheid der A.________ GmbH gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 19. März 2015 und nach eigener Darstellung am 20. März 2015
zugestellt wurde,
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 20.,
spätestens aber am 21. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am
Montag, 4. Mai 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerde vom 4. Juni 2015 damit offensichtlich verspätet ist (Art.
48 Abs. 1 BGG),
dass die geltend gemachte Ferienabwesenheit auch nicht ansatzweise eine
Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu rechtfertigen vermag,
dass die Beschwerde sodann nichts enthält, was die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG) erscheinen lassen könnte, weshalb es auch an einer genügenden
Begründung fehlt, wie sie das Gesetz verlangt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs.
2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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