II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 398/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_398/2015 Urteil vom 24. Juni 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015 betreffend Nachforderung paritätischer Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 27'034.15, in die mit der Beschwerde eingereichten, vom 3. Juni bzw. 16. April 2015 datierenden Eingaben, worin unter Hinweis auf die bei der Vorinstanz beantragte Fristerstreckung um Eintreten auf die Beschwerde ersucht wird, in Erwägung, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) handelt, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), dass der vorinstanzliche Entscheid der A.________ GmbH gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. März 2015 und nach eigener Darstellung am 20. März 2015 zugestellt wurde, dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 20., spätestens aber am 21. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am Montag, 4. Mai 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), dass die Beschwerde vom 4. Juni 2015 damit offensichtlich verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), dass die geltend gemachte Ferienabwesenheit auch nicht ansatzweise eine Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu rechtfertigen vermag, dass die Beschwerde sodann nichts enthält, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen lassen könnte, weshalb es auch an einer genügenden Begründung fehlt, wie sie das Gesetz verlangt (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Juni 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben