Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 380/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_380/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 17. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1952, meldete sich am 15. Oktober 2010 unter Hinweis auf
psychische und weitere allgemeine gesundheitliche Probleme bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Akten
des Taggeldversicherers (Helsana Versicherungen AG) bei. Ferner gab die
Verwaltung bei Dr. med. B.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein
Gutachten in Auftrag, welches am 8. Juni 2012 verfasst wurde. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
14. Dezember 2012 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B. 
In Gutheissung der Beschwerde des A.________ hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. April 2015 die Verfügung vom 14.
Dezember 2012 auf und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2011 eine
Viertelsrente zu.

C. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erhebt am 28. Mai 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz schliessen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2. 
Die Vorinstanz mass dem Administrativgutachten des Dr. med. B.________ vom 8.
Juni 2012 volle Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, beim
Beschwerdegegner bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 65 %. Im Weiteren berechnete sie durch Einkommensvergleich
mit einem auf derselben tabellarischen Grundlage ermittelten Validen- und
Invalideneinkommen sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %
einen Invaliditätsgrad von 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung gibt.
Die Beschwerde führende IV-Stelle bestreitet unter anderem das Vorliegen eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens. Sie erachtet demgegenüber ebenfalls das
interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.________ als massgeblich und
verweist auf die darin angeführte zweifelhafte Plausibilität der vorgetragenen
Beschwerden. Es lägen vorwiegend funktionelle Störungen vor, die gestützt auf
die sog. Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) nicht invalidisierend seien.

3.

3.1. Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung bei psychosozialer
Belastung und psychoemotionaler Störung im Rahmen einer misslungenen Anpassung
(ICD-10 F43.2), eine neurasthenische Leistungsminderung (ICD-10 F48.0) sowie
eine Selbstlimitierung (ICD-10 F48.9). Dieses Beschwerdebild ist zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gemäss BGE 130 V 352 und den seither
ergangenen Urteilen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13, mit Hinweisen; Urteile 8C_76
/2015 vom 2. September 2015 E. 6.3, 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in:
SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73) zu zählen.

3.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE
137 V 71 E. 5.1 S. 72).

3.2.1. Die Vorinstanz begründete den von ihr vorgenommenen
behinderungsbedingten Abzug von 10 % mit indirekten Wettbewerbsnachteilen in
Form eines vermehrt notwendigen Verständnisses seitens des Arbeitgebers und der
Mitarbeiter sowie überdurchschnittlich vielen zu erwartenden
Krankheitsabsenzen, mit denen der Beschwerdegegner wegen seiner Einschränkungen
konfrontiert sei. Die IV-Stelle bringt richtig vor, dass sich gestützt auf die
vom kantonalen Versicherungsgericht angeführten Umstände allein die Gewährung
eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich -
auch in jüngster Zeit - verschiedentlich zu den von der Vorinstanz geltend
gemachten Gründen des Risikos überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen und des
Bedarfs nach besonderer Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers geäussert und
diese Gesichtspunkte jeweils als nicht abzugsfähige Gegebenheiten erachtet
(vgl. Urteile 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2, 9C_886/2014 vom 15. Juni
2015 E. 4, 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2, 8C_30/2013 vom 20.
November 2013 E. 5.2.2, 9C_677/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.2, 9C_11/2012 vom 28.
Februar 2012 E. 2.2.4, 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, 9C_708/2009 vom
19. November 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Weder dem angefochtenen Entscheid
noch der vorinstanzlichen Vernehmlassung können Gründe entnommen werden, welche
Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser gefestigten
Rechtsprechung geben könnten.

3.2.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, ihm müsse aufgrund seiner
ausgeprägten Tagesmüdigkeit und seiner kognitiven Einschränkungen mit
verringertem Arbeitstempo, der Teilzeiterwerbstätigkeit und seines Alters ein
leidensbedingter Abzug gewährt werden. Damit erweise sich die von der
Vorinstanz vorgenommene Korrektur am Tabellenlohn - wenn auch mit anderer
Begründung - im Ergebnis als rechtens, weshalb kein Anlass bestehe, in deren
Ermessen einzugreifen.

3.2.3. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad
lediglich bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE
126 V 75. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich
vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich
reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden
Abzug (Urteil 8C_710/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis).  Dr. med.
B.________ sprach sich nicht explizit darüber aus, ob die von ihm attestierte
65%ige Arbeitsfähigkeit ganztags umsetzbar ist, oder nur teilzeitlich. Er hielt
bezüglich des Anforderungsprofils lediglich fest, der Beschwerdegegner brauche
Gelegenheiten für Pausen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass er
das 65%ige Pensum ganztags erfüllen kann und aufgrund der kognitiven
Einschränkungen und der vermehrt benötigten Erholungsmöglichkeiten lediglich 65
% Leistung bei leidensangepasster Beschäftigung zu erbringen vermag.
Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass die 65%ige Arbeitsfähigkeit
aufgrund der erforderlichen Pausen nochmals eingeschränkt würde, was sich dem
Gutachten in keiner Weise entnehmen lässt. Bestätigt wird dies auch von  Dr.
med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
regionalen ärztlichen Dienst (RAD). In ihrer Stellungnahme vom 21. November
2012 führte sie aus, die Arbeitsfähigkeit von 65 % sei ganztags mit reduzierter
Leistung umzusetzen. Dem ist zu folgen. Somit kann auch unter dem Titel der
Teilzeit kein Abzug gewährt werden.

3.2.4. Weitere Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, liegen keine
vor. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Tagesmüdigkeit ist nicht
ausgewiesen. Der Gutachter hält nichts dergleichen fest, was der
Beschwerdegegner denn auch selber einräumt. Im Übrigen berücksichtigte der
Experte bei der Festlegung des Belastungsprofils, dass der Beschwerdegegner
Gelegenheit zu Pausen bedürfe. Auch die kognitiven Einschränkungen
(Leistungsminderung) sind in der Leistungseinschränkung von 35 %
berücksichtigt. Auch rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug aufgrund des
Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich unabhängig nachgefragt
und das Alter wirkt sich im hier relevanten Anforderungsniveau 4 sogar
lohnerhöhend aus (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.3).

3.3. Ohne einen Abzug vom Tabellenlohn ergibt weder die Invaliditätsbemessung
der Vorinstanz noch diejenige der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 14.
Dezember 2012 einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad.

4. 
Die Beschwerde ist begründet. Die geänderte Rechtsprechung zu den unklaren
Beschwerdebildern (BGE 141 V 281; zur Anwendung einer Rechtsprechungsänderung
auf laufende Verfahren: BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369) führt zu keinem anderen
Ergebnis. Selbst wenn die von  Dr. med. B.________ geschätzte
Arbeitsunfähigkeit von 35 %, die allseitig anerkannt ist, der Überprüfung
gemäss den neuen Indikatoren stand hält und auch kein Ausschlussgrund gegeben
ist, die diagnostizierten Leiden also invalidisierend sind, ändert dies an der
Invaliditätsbemessung nichts. Eine strukturierte Plausibilitätsprüfung erübrigt
sich deshalb.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (vgl. Art. 68 Abs. 2
BGG). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und
unentgeltliche Verbeiständung) kann mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 mit Hinweisen; Urteil
9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31).

5.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist,
innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene
Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221
E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Die prozessuale Bedürftigkeit
beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche
finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; Urteile 9C_13/2009 vom 6.
Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; 8C_530/2008 vom 25.
September 2008 E. 4.1, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, je mit Hinweisen).

5.2. Dem Ehepaar steht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'731.10 zur Verfügung
(Invalidenrente Ehefrau Fr. 1'880.-; Ergänzungsleistungen Ehefrau inkl.
Prämienverbilligung Fr. 864.-; Lohn Beschwerdegegner: Fr. 1'760.85 
[  D.________ GmbH ] und Fr. 226.25 [E.________ AG ]). Dem steht der
prozessuale Notbedarf von Fr. 4'409.60 (Grundbetrag Ehepaar von Fr. 1'700.-;
Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag Fr. 340.-; Hypothekarzins Fr. 671.65;
Nebenkosten/Erneuerungsfonds Fr. 315.75; Krankenkassenprämien Fr. 842.90;
Abokosten öffentliche Verkehrsmittel Fr. 81.- [Tarifverbund Jahresabonnement
Erwachsene, 2. Klasse, 3 Zonen]; Auswärtige Verpflegung Fr. 191.65; Kantons-
und Gemeindesteuern Fr. 250.-; Direkte Bundessteuer Fr. 16.65) gegenüber.
Nicht berücksichtigt werden können die Aufwendungen für das Fahrzeug, da diesem
kein Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, dass
es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar
wäre. Deshalb sind auch die Kosten für den Tiefgaragenplatz unbeachtlich.
Ebenso wenig sind die Prämien für nicht obligatorische Versicherungen
anzurechnen (Urteile 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3, 9C_365/2013 vom 25.
Juli 2013 E. 4.2.1).

5.3. Aus dem Vergleich des Einkommens mit dem Notbedarf resultiert ein
Überschuss von monatlich Fr. 321.50, was dem Beschwerdegegner, der zusammen mit
seiner Ehefrau eine Liegenschaft im (Steuer-) Wert von Fr. 362'000.- besitzt,
erlaubt, die Kosten für den Prozess innert nützlicher Frist zu tilgen (Urteil
8C_909/2014 vom       6. Mai 2015 E. 3.3 in fine).

6. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2012 bestätigt.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

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