Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 37/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_37/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ musste sich 2002, 2007 und 2008 mehreren
operativen Eingriffen unterziehen (Diagnose: Umbilikalhernie bzw. epigastrische
Hernie mit Rezidiv). Zusätzlich hatten sich psychische Probleme eingestellt,
worauf sich A.________ am 6. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste bei
der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten, das vom 28. Dezember 2010 datiert.
In der Folge wurde der Versicherte während Längerem und mehrmals in der Klinik
B.________ und zuletzt in der psychiatrischen Klinik C.________ stationär
behandelt. Nach weiteren Abklärungen und Durchführ ung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2013
einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 29 %).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und sprach dem Versicherten ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu.

C. 
Die IV-Stelle lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache
sei zwecks Einholung eines interdisziplinären gerichtlichen Obergutachtens an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat nicht auf das psychiatrische (Teil-) Gutachten der
MEDAS vom 13. September 2010abgestellt, sondern den Berichten der beh andelnden
Psychiater (Dr. med. E.________ [Berichte vom 17. März/30. Oktober 2009 und 11.
März 2012]; Klinik B.________ [Berichte vom 19. Mai 2009 und 30. August 2011];
psychiatrische Klinik C.________ [Bericht vom 12. November 2012]) Beweiskraft
beigemessen. Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass in psychischer
Hinsicht ab Sommer 2008 aufgrund einer rezidivierenden mittel- bis
schwergradigen depressiven Störung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
besteht, weshalb sie dem Versicherten - unter Berücksichtigung der seit März
2008 bestehenden somatischen Einschränkungen - ab 1. April 2009 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen hat.

2.2. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln. Zwar sei der von der
Vorinstanz gezogene Schluss, wonach die Stellungnahmen der behandelnden
Spezialärzte geeignet seien, das psychiatrische (Teil-) Gutachten der MEDAS in
Zweifel zu ziehen, nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Bei dieser
Ausgangslage sei aber zu Unrecht kein gerichtliches Obergutachten eingeholt
worden; die Sache sei zu diesem Zweck an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

3.

3.1. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung
der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne
rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist ( FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 8C_441/2012
vom 25. Juli 2013 E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Der Verzicht auf
weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem
Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95
lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche
enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf
unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_575/2009 vom 6.
November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen
sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat beweiswürdigend festgestellt, während die
behandelnden Fachärzte beim Versicherten ab Sommer 2008 durchgehend eine
(rezidivierende) mittel- bis schwergradige depressive Störung diagnostiziert
hätten, habe der psychiatrische MEDAS-Gutachter Dr. med. D.________ das
Vorliegen einer solchen verneint. Zur Begründung habe dieser dargelegt, dass
zwar viele Phänomene der Persönlichkeit des Exploranden durchaus auch bei einer
Depression auftreten könnten. Vorliegend seien diese aber auf die belastenden
Lebensumstände (Scheidung, Rosenkrieg, Geldverlust, finanzielle Engpässe,
fehlende Kontaktmöglichkeit mit den Kindern) und nicht auf eine Depression im
engeren Sinne zurückzuführen. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht. Ob eine
Depression ganz oder teilweise durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst
oder verstärkt worden sei, spiele bei der Diagnosestellung keine Rolle. Der
psychiatrische Sachverständige habe denn auch eingeräumt, es seien Symptome
vorhanden, die auf eine Depression hindeuteten. Zudem habe die RAD-Psychiaterin
Dr. med. G.________ am 15. April 2011 erklärt, die Schlussfolgerung des
Gutachters, wonach psychosoziale Faktoren für die seelische Befindlichkeit des
Versicherten ausschlaggebend seien, sei nicht nachvollziehbar. Weiter hätten
die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.________ dargelegt, dass der andauernde
Stress und die psychosozialen Faktoren zwar die Entstehung der depressiven
Störung mitverursacht hätten, die psychosoziale Belastungsreaktion aber nicht
ausreiche, um den Umfang der Beschwerden bei Klinikeintritt und deren
phasischen Verlauf zu erklären. Dr. med. G.________ habe zudem bemängelt, dass
im psychiatrischen Teilgutachten beim erhobenen Psychostatus wesentliche
Angaben zum Antrieb, zur Konzentration und zum formalen Denken fehlten.
Gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiater hat das kantonale
Versicherungsgericht gefolgert, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2008 an
einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung und seit
Dezember 2008/Oktober 2009 an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
leide.

3.3.2. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das
psychiatrische (Teil-) Gutachten der MEDAS offensichtlich unrichtig (vgl. E.
1.1) sein soll, wird nicht qualifiziert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) dargelegt.
Im Gegenteil ist sie im Grundsatz unbestritten. Das kantonale Gericht hat die
vorhandenen Berichte und Gutachten einlässlich gewürdigt und begründet, weshalb
es nicht auf die gutachterliche Einschätzung des MEDAS-Psychiaters vom 13.
September 2010, sondern auf die Stellungnahmen der behandelnden Spezialärzte
abgestellt hat. Das Bundesgericht hat gewisse Richtlinien bei der Würdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten im Lichte der freien Beweiswürdigung als
zulässig erklärt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Im
Rahmen des Anfechtungsverfahrens besteht kein absoluter Anspruch auf Einholung
eines Gerichtsgutachtens. Ein solches muss eingeholt werden, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).
Die Vorinstanz hat erwogen, die Berichte der behandelnden Psychiater (Dr. med.
E.________; Klinik B.________; psychiatrische Klinik C.________) seien
ausführlich, gut nachvollziehbar und weder formell noch materiell mit Mängeln
behaftet. Gestützt darauf könne der psychische Gesundheitszustand des
Versicherten in der Zeitspanne von August 2008 bis November 2012 schlüssig
beurteilt werden. Soweit die Beschwerde führende IV-Stelle dagegen vorbringt,
Dr. med. E.________ und die Klinik B.________ hätten ihre Stellungnahmen vor
Erstattung des MEDAS-Gutachtens verfasst, vermag dies nicht zu überzeugen.
Entscheidwesentlich ist der Inhalt der Berichte. Daraus ergibt sich ein
einheitliches Bild, wie das kantonale Versicherungsgericht zu Recht dargelegt
hat. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere entgegenzuhalten, dass sowohl Dr.
med. E.________ als auch die Ärzte der Klinik B.________ den psychischen
Gesundheitszustand des Versicherten auch nach der psychiatrischen
MEDAS-Begutachtung beurteilten (vgl. die von der Vorinstanz herangezogenen
Berichte vom 30. August 2011 [Klinik B.________] und 11. März 2012 [Dr. med.
E.________]; E. 2.1); es liegt somit diesbezüglich kein Mangel vor. Was die
Stellungnahme der psychiatrischen Klinik C.________ vom 12. November 2012
anbelangt, so ist sie im Gesamtzusammenhang zu lesen und erfüllt die
beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Daran ändern die
von der IV-Stelle geltend gemachten Argumente nichts, wonach der Bericht knapp
ausgefallen sei und es an einer vertieften Auseinandersetzung mit der
divergierenden Beurteilung im psychiatrischen MEDAS-Gutachten fehle. Zu
gewichten ist vielmehr, dass sich die Psychiater der psychiatrischen Klinik
C.________ auf eine mehrere Wochen (vom 26. Juli bis 13. November 2012)
dauernde stationäre Behandlung stützen und den Gesundheitszustand des
Versicherten umfassend beurteilen konnten. Schliesslich beruft sich die
Beschwerdeführerin auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med.
F.________. Deren Ausführungen sind jedoch insoweit widersprüchlich, als sie
mit Bericht vom 11. Juli 2012 festhielt, beim Versicherten bestehe aus rein
medizinischer Sicht (adaptiert) keine Arbeitsfähigkeit; an gleicher Stelle kam
Dr. med. F.________ zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein
Abstützen auf die MEDAS-Beurteilung (Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste
Tätigkeiten) "ebenfalls möglich". In der Folge (Stellungnahmen vom 6. August
2012 und 4. Februar 2013) erachtete sie das (psychiatrische) Gutachten der
MEDAS als beweiskräftig, ohne dies hinreichend zu begründen oder sich -
abgesehen vom Bericht der psychiatrischen Klinik C.________ - mit den
abweichenden Einschätzungen der behandelnden Psychiater auseinanderzusetzen.
Darauf kann mit der Vorinstanz, die ausserdem zutreffend auf die abweichende
Beurteilung der RAD-Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 15. April 2011
(fehlende Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens) verwiesen
hat, nicht abgestellt werden. Insgesamt liegen mit Blick auf die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen (E. 1.3) keine Anhaltspunkte vor, dass die
Berichte der behandelnden Psychiater nicht ausreichend beweiswertig sind. Damit
hat es mit der vom kantonalen Versicherungsgericht vertretenen Auffassung sein
Bewenden. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht kein rechtlich
gebotener Anlass.

3.3.3. Zur Rechtsfrage, ob die festgestellten psychiatrischen Diagnoseneinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen
(BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 195 f.; Urteil 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015
E. 3.2), äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort; weitere
Ausführungen dazu erübrigen sich (E. 1.3). Nicht gerügt werden sodann die
vorinstanzlichen Erwägungen zum somatischen Gesundheitszustand des Versicherten
und zum Rentenbeginn. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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