Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 377/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_377/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1964 geborene B.________ meldete sich am 25. Februar 2012 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) als
Selbständigerwerbende mit dem Firmennamen "C.________" an. Sie erklärte, ihre
Tätigkeit beinhalte die Beratung und den Verkauf von Vitalprodukten der
D.________ GmbH. Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verneinte die
Ausgleichskasse - wie bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 (entgegen
demjenigen vom 20. August 2012) - eine selbständige Erwerbstätigkeit für die
Vermittlung von Produkten der E.________ GmbH ab 1. Januar 2011 (Verfügung vom
6. November 2012). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten mit
Entscheid vom 7. Januar 2013 fest.

Eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau am 3. Dezember 2013 ab. Das Bundesgericht hiess die von
B.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am
18. Juli 2014 in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 3.
Dezember 2013 und den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 aufhob. Es wies
die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre. Grund für die Beschwerdegutheissung war, dass die Ausgleichskasse
ihren Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 nur B.________ und nicht auch der
allenfalls abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeberin eröffnet und auch
das kantonale Versicherungsgericht diese nicht zum Verfahren beigeladen hatte.

In Nachachtung des Urteils vom 18. Juli 2014 erliess die Ausgleichskasse am 29.
Juli 2014 erneut einen Einspracheentscheid, den sie sowohl B.________ als auch
der D.________ GmbH (ab 30. März 2009: E.________ GmbH; ab 2. April 2014:
A.________ GmbH) zustellte.

B. 
Am 29. August 2014 erhoben B.________ und die A.________ GmbH je separat
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014
respektive 7. Januar 2014 respektive die Verfügung vom 6. November 2012 seien
aufzuheben, der sozialversicherungsrechtliche Status von B.________ als
Selbständigerwerbende seit 1. Januar 2011 sei festzulegen bzw. das Schreiben
der Ausgleichskasse vom 20. August 2012 sei zu bestätigen. Sowohl die
A.________ GmbH als auch B.________ verlangten die Zusprache einer
Entschädigung für ihre Umtriebe und juristische Beratungen von mindestens Fr.
5'000.-. Nach Vereinigung der beiden Verfahren wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau die Beschwerden ab (Entscheid vom 21. April 2015).

C. 
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführerin
2) erheben in einer gemeinsamen Eingabe vom 19. Mai 2015 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der kantonale Entscheid
vom 21. April 2015 sei aufzuheben. Der sozialversicherungsrechtliche Status der
Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende seit 1. Januar 2011 sei zu
bestätigen (entsprechend dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. August
2012). Es sei ihnen eine Entschädigung für die Kosten der juristischen
Beratungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren von pauschal Fr. 20'000.-
zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die
Beschwerdeführerin 1 als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren ist. Diese beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei
überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu
Grunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen (Urteile 9C_246/2011 vom 22.
November 2011 E. 3 und 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 2).

3. 

3.1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn
genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben
(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und
ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen
Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des
Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig
erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a
S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 2.1).

4. 
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob
die Vorinstanz die hier zu beurteilende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
2 gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als unselbständige
qualifiziert hat mit der Begründung, die dafür sprechenden Merkmale würden die
wenigen, die sich für das Gegenteil anführen liessen, überwiegen.

4.1. Für einen Büro- und Lagerraum hatte B.________ am 20. Dezember 2010 mit
ihrem Ehemann F.________ einen Mietvertrag abgeschlossen. Da sich die für einen
monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 250.- (bis Ende 2011) bzw. Fr.
400.- (ab 2012) gemietete Geschäftsräumlichkeit - bestehend in einem Raum für
administrative Tätigkeiten und die Lagerung von Produkten - im gemeinsam
benutzten Wohnhaus befindet, ergibt sich daraus kein Hinweis für ein namhaftes
Unternehmerrisiko (vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen
in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 118 Rz. 4.23).

4.2. Bei ihren Messeauftritten gab die Beschwerdeführerin 2 jeweils den
(früheren) Namen der Beschwerdeführerin 1 als Firmenbezeichnung an, wie sich
aus verschiedenen, von der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumenten wie beispielsweise den Ausstellerverträgen 29. April
2011 und vom 3. Juni 2012 betreffend die Nationale Ausstellung H.________
ergibt. Dabei bezeichnete sie sich selbst jeweils als verantwortliche Person.
Auch in der Quittung vom 25. Juni 2011 betreffend die Nationale Ausstellung
H.________ ist als Firmenbezeichnung "E.________ Frau B.________" aufgeführt.
Ebenso lautet die Vertragsbestätigung vom 22. November 2010 betreffend die
Messe "G.________" im Jahr 2011 auf "Frau B.________ E.________". Die Angaben
auf diesen Dokumenten belegen nicht das Vorliegen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2, sondern sind vielmehr Indizien für
ein Abhängigkeitsverhältnis, wie dies für eine unselbständige Erwerbstätigkeit
charakteristisch ist.

4.3. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2
weist einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. Dabei sind in § 18 des Vertrags
wesentliche Restriktionen für die Verkaufsaktivitäten des "Beraters"
vorgesehen, indem Verkäufe über Zwischenhändler, Internetauktionen,
Internetshops, Messen etc. verboten werden, es sei denn die Geschäftsleitung
der D.________ erteile diesbezüglich eine vorherige ausdrückliche Genehmigung.
Auch die von der Vorinstanz im Einzelnen angeführten weiteren Bestimmungen des
Beratervertrages (betreffend Werbetätigkeit/Logoverwendung, teilweises
Konkurrenzverbot, Mindestumsatzregelung für den Provisionsanspruch aus
gewonnenen Vertriebspartnern, Verbindlichkeitsregelungen betreffend
Marketingplan und Beraterhandbuch, Restriktionen bezüglich bestimmter
Absatzkanäle, Geschäftsübergabe, Verbot von Geschäftsaktivitäten und Ausschluss
von Meetings etc.) lassen auf ein Subordinationsverhältnis schliessen. Die
vertraglichen Bestimmungen verbieten die Annahme, dass sich die beiden
Beschwerdeführerinnen als gleichgeordnete Geschäftspartnerinnen
gegenüberstehen, was für selbständige Tätigkeit sprechen würde (vgl. dazu auch
BGE 114 V 65 E. 2b S. 69; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2000 E. 5.2.2).

4.4. Die beiden Beschwerdeführerinnen bestreiten die vorinstanzliche
Feststellung nicht, wonach der Versand und die Fakturierung der bestellten
Produkte durch die Beschwerdeführerin 1 erfolge. Bereits in der Anmeldung vom
25. Februar 2012 hatte die Beschwerdeführerin 2 selbst angegeben, dass die
Beschwerdeführerin 1 Rechnung stelle. Soweit die Beschwerdeführerinnen nun den
Standpunkt vertreten, es handle sich dabei um eine blosse Dienstleistung der
Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2, erhärtet dies die Annahme,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Auslieferung der Produkte und deren
Fakturierung die massgebenden Geschäfte führt und die Beschwerdeführerin 2 nur
in einer untergeordneten Funktion (für welche sie auf Provisionsbasis entlöhnt
wird) für die Beschwerdeführerin 1 tätig ist.

4.5. Nicht zu beanstanden ist des Weitern, dass die Vorinstanz im Leasing eines
Motorfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin 2 (Leasingvertrag vom 12. Dezember
2011) nicht eine wesentliche, für die Annahme eines Unternehmerrisikos
sprechende Investition erblickt hat. Denn es handelt sich dabei um einen
Personenwagen der Marke Renault, der ausweislich der Akten nicht nur
geschäftlich, sondern auch privat genutzt wird. Bei dieser Sachlage ist
praxisgemäss eine ins Gewicht fallende, für ein Unternehmerrisiko sprechende
Investition zu verneinen (vgl. ZAK 1992 S. 163, H 104/90 E. 4b; KÄSER, a.a.O.,
S. 116 Rz. 4.16).

4.6. In der Beschwerde wird neu konkret geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
2 verfüge über eine eigene Verteilstruktur, in der mehr als 100 selbständige
Berater tätig seien. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen novenrechtlich
unzulässig ist (Art. 99 BGG), wird es durch nichts belegt. Ebenso fällt auf,
dass in der Jahresrechnung 2011 der Beschwerdeführerin 2 bei einem Bruttogewinn
1 von Fr. 42'868.56 lediglich ein Personalaufwand von Fr. 531.40 angegeben
wird. Dieser nur 1,2% des Bruttogewinns betragende Wert deutet jedenfalls nicht
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 namhaft Personal beschäftigt.

4.7. Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Feststellung der Vorinstanz nicht
zu widerlegen, dass die Beschwerdeführerin 2 kein Inkasso- oder
Delkredererisiko für die von der Beschwerdeführerin 1 gelieferte Ware zu tragen
hat, weil nicht sie, sondern die Beschwerdeführerin 1 die von den Kunden
bestellten Produkte versendet und fakturiert. Dass die Provision der
Beschwerdeführerin 2 bei Ausfall eines Kunden geschmälert wird, ist nicht
massgebend, da diese Provision nur einen Bruchteil der gelieferten Produkte
ausmachen dürfte. Der mögliche Verlust von Provisionen bei Zahlungsunfähigkeit
eines Kunden stellt kein eigentliches Delkredererisiko dar (ZAK 1980 S. 118, H
54/78 E. 3).

4.8. Wie aus ihrer elektronischen Nachricht vom 16. Dezember 2011 hervorgeht,
führte die Beschwerdeführerin 2 früher ein Kosmetik- und Nagelstudio. Da sich
diese Tätigkeit wesentlich von der hier zu beurteilenden unterscheidet, kann
die Beschwerdeführerin 2 aus ihrer damaligen selbständigen Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Führung eines Kosmetik- und Nagelstudios nichts für die
Qualifikation ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 1 ableiten.

4.9. Der Vertrauensschutz kann von den Beschwerdeführerinnen nicht angerufen
werden. Abgesehen davon, dass die Mitteilung vom 20. August 2012 nicht in
Verfügungsform erging, vermag die Beschwerdeführerin 2 auch nicht aufzuzeigen,
welche Dispositionen sie aufgrund derselben in der Zeit bis zum 6. November
2012 (Datum der Verfügung) bzw. bis zum 7. Januar 2013 (Datum des
Einspracheentscheides) getroffen haben will. Insbesondere ist nach den
verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bei den angeführten
Rechnungen, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit der
Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 stehen, nicht ausgewiesen,
dass die ihnen zu Grunde liegenden Geschäftsaktivitäten gestützt auf die
Anschlussbestätigung vom 20. August 2012 getätigt wurden. Die
Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung
bundesrechtswidrig sein soll; ihre Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige
appellatorische Kritik hinaus. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der Mitteilung vom 20. August 2012 ein
weiteres Schulungsprogramm betreffend Tierfütterung eingesetzt, so ist diese -
durch nichts belegte - Behauptung im vorliegenden Verfahren neu und unter
Hinweis auf Art. 99 BGG unzulässig. Überdies ist die Beschwerdeführerin 2 auch
als unselbständig Erwerbstätige daran interessiert, ihren Lohnanspruch in Form
von Provisionen zu erhöhen, weshalb entsprechende Weiterbildungsaktivitäten
keineswegs nur im Falle ihrer Anerkennung als selbständig Erwerbstätige Sinn
machten.

4.10. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine unzulässige Ungleichbehandlung. Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vermögen sie indessen keine Beweise
vorzulegen, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten. Ebenso wenig ist
erkennbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid markt- und
wettbewerbsregulierend sein soll.

4.11. Bei dieser Sachlage verletzt der Entscheid der Vorinstanz, wonach die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als unselbständige Erwerbstätigkeit für die
Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren ist, kein Bundesrecht.

5. 
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben sie keinen Anspruch auf eine
Aufwandentschädigung.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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