Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 374/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_374/2015

Urteil vom 24. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammatter.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistung; Kontoberichtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der am 11. September 1946 geborene A.________ meldete sich am 11. Oktober 2011
bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) zum Bezug
einer Altersrente an. Gleichzeitig ersuchte er um Berichtigung von Eintragungen
im Individuellen Konto (IK). Die Ausgleichskasse sprach A.________ mit
Verfügung vom 3. Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 mit
Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr.
2'134.- pro Monat zu (Vollrentenskala 44; massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 69'600.-).

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2015 teilweise gut. Es änderte den
Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 insoweit ab, als es die Altersrente
für den Monat Oktober 2011 auf Fr. 2'320.- und die Altersrente für die Zeit ab
November 2011 auf Fr. 2'153.- erhöhte. Überdies wies es die Ausgleichskasse an,
das IK insoweit zu berichtigen, als für das Jahr 1996 der Betrag von Fr.
24'989.- einzutragen sei.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
(sinngemässen) Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen
vornehme und die Rentenhöhe neu berechne. Eventualiter habe das Bundesgericht
über die Rentenhöhe zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er
um Gewährung der Akteneinsicht und hernach um Einräumung des rechtlichen
Gehörs, gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Parteiverhandlung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. 
Dem Antrag des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten und anschliessende
Einräumung des "mündlichen rechtlichen Gehörs" kann nicht stattgegeben werden:
Die zur Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht notwendige Einsicht in
Vorakten ist grundsätzlich innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz zu
beantragen. Mithin kann die Beschwerde führende Partei - vorbehältlich des hier
nicht gegebenen Falles, in welchem die Akteneinsicht zuvor verweigert wurde (E.
3 hiernach) - nicht damit rechnen, wegen Beantragung der Akteneinsicht beim
Bundesgericht Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu erhalten ( LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel
2011, N. 41 zu Art. 42 Abs. 2 BGG). Ferner ist das Verfahren der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG
grundsätzlich schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt. Die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG ist - von
hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - dem Ermessen des
Abteilungspräsidiums anheim gestellt (Urteile 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E.
2.1 und 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat
seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im
Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde.

3. 
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Recht auf
Akteneinsicht verletzt, indem sie ihm verunmöglicht habe, die amtlichen Akten
einzusehen. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie
keine mündliche Befragung bzw. Beweiserhebung durchgeführt habe.

Aufgrund der vorinstanzlichen Verfahrensakten ist erstellt, dass dem
Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die
Akteneinsicht nicht verweigert worden war, nahm er doch am 21. Mai 2013 von
10.15 bis 12.00 Uhr beim kantonalen Gericht Einsicht in die Ak ten (Aktennotiz
vom 27. Mai 2013). Ferner stellte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer
die im Laufe des Schriftenwechsels neu aufgelegten Aktenstücke zu und räumte
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein (Ziff. 2 der Verfügung des Referenten vom
10. November 2014). Was die vor Vorinstanz beantragte mündliche Befragung
betrifft, hat das kantonale Gericht - da ausdrücklich eine "Beweisaufnahme
durch die mündliche Befragung" anbegehrt worden war - zutreffend erkannt, es
handle sich nicht um einen Antrag um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um einen reinen Beweisantrag.
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht - wie
hier - auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund
der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_609/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 4.2). Mithin kann
von einer Gehörsverletzung bzw. einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht
keine Rede sein.

4. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu wiederholen ist, dass eine
Eintragung im IK gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen kann, wenn
der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines
Arbeitnehmers abgezogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262; Urteil
9C_769/2008 vom 21. August 2009 E. 3.3).

5. 
Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (nicht
im IK aufgeführten) diversen Erwerbseinkommen und den geldwerten Leistungen,
welche seine geschiedene Ehefrau erhalten habe, einlässlich und sorgfältig
auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt -
soweit es sich dabei nicht um Wiederholungen des im kantonalen Verfahren
Vorgebrachten und unzulässige appellatorische Kritik handelt (BGE 134 II 244 E.
2.1 und 2.3 S. 245 ff.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302) - nichts vor, was die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder
sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Was die Zahlungen der C.________
AG betrifft, hat das kantonale Gericht gestützt auf das Schreiben des
D.________ vom 14. Juni 1998 und den gerichtlichen Vergleich vom 11. März 2005
erkannt, weder stehe die - im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 und 3
AHVV nicht überprüfbare - Qualifikation der besagten Zahlungen als massgebender
Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG fest noch seien Abzüge von Arbeitnehmerbeiträgen
belegt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend
auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der Schluss des
kantonalen Gerichts, bereits die Qualifikation der Zahlungen der C.________ AG
als massgebender Lohn (vgl. E. 4 hievor) stehe nicht fest, bundesrechtswidrig
sein soll. Solches ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Dasselbe gilt auch
in Bezug auf die geldwerten Leistungen, welche seine geschiedene Ehefrau
erhalten haben soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (E.
1.2 hievor).

Ins Leere zielt schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, u.a. indem sie die von ihm beantragten
Beweismassnahmen nicht angeordnet habe. Die Anträge des Beschwerdeführers
gingen offenkundig über die Korrektur eines blossen Buchungsfehlers hinaus,
welcher im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV korrigiert
werden könnte (BGE 138 V 463 E. 3 S. 466 mit Hinweisen). Folglich zu Recht hat
das kantonale Gericht auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). B.________ sind im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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