II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 363/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_363/2015 {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte Verein A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. und 26. Mai 2015 gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, mit welchem auf das Gesuch des Vereins A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten und der Verein aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f.; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist, dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach juristischen Personen grundsätzlich sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch eine Verbeiständung verwehrt ist, jedoch ausnahmsweise ein entsprechender Anspruch bestehen kann, wenn deren einziges Aktivum im Streit liegt und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 326 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2), dass im angefochtenen Entscheid sodann einlässlich dargelegt wurde, weshalb im vorliegenden Fall kein diesbezüglicher Ausnahmetatbestand gegeben und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den für das Nichteintreten der Vorinstanz relevanten Gründen befasst, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, dass die - an Ungebührlichkeit grenzende (Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Eingabe des Beschwerdeführers somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, dass darauf deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, dass das auch letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG), dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Juni 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben