Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 363/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_363/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 16. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai
2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. und 26. Mai 2015 gegen den Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, mit welchem auf das Gesuch des
Vereins A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
eingetreten und der Verein aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 8'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen
Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird,
praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f.; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September
2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem
Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt
(BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach
juristischen Personen grundsätzlich sowohl die unentgeltliche Prozessführung
wie auch eine Verbeiständung verwehrt ist, jedoch ausnahmsweise ein
entsprechender Anspruch bestehen kann, wenn deren einziges Aktivum im Streit
liegt und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten
mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 326 f. mit Hinweisen; vgl.
auch Urteil 2C_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2),
dass im angefochtenen Entscheid sodann einlässlich dargelegt wurde, weshalb im
vorliegenden Fall kein diesbezüglicher Ausnahmetatbestand gegeben und auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Vorbringen, soweit überhaupt
sachbezogen, nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den für das Nichteintreten
der Vorinstanz relevanten Gründen befasst, indem er weder rügt noch aufzeigt,
inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung
gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass die - an Ungebührlichkeit grenzende (Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6
BGG) - Eingabe des Beschwerdeführers somit den gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt,
dass darauf deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass das auch letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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