Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 362/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_362/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 16. April 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, und weil sich
der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen -
insbesondere jenen in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids, wonach die geklagten
Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf eine Neuroborreliose oder ein
Post-Lyme-Syndrom zurückzuführen seien - lediglich in appellatorischer Weise
befasst, indem er sich im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz
abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen
Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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