Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 358/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_358/2015

Urteil vom 8. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung),

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 19. Mai 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ "formell
Einspruch gegen die Verzögerung des Urteils zu meiner Beschwerde vom 29. Mai
2014 durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" erhebt,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. das
Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV sowie der Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen nach Art. 29 Abs. 1 BV
gehören, erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass dieselben Grundsätze gelten, wenn gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern eines Entscheids Beschwerde geführt wird (Art. 94 BGG; Urteil 1C_205/
2014 vom 24. April 2014 E. 2),
dass die Vorinstanz in ihrer Antwort auf die Gesuche des Beschwerdeführers vom
3. September 2014 und 17. Februar 2015, der Entscheid betreffend die
Rückerstattung von Kosten in der Höhe von Fr. 488.- u.a. für einen Rollator und
einen Duschensitz (vgl. Art. 14 ELG) sei dringend bzw. innert 10 Tagen
zuzustellen, die Gründe darlegte, weshalb mit einer Verfahrensdauer von mehr
als einem Jahr zu rechnen sei,
dass der Beschwerdeführer, ohne darauf Bezug zu nehmen, eine unzulässige
Diskriminierung seiner Person in Bezug auf Alter und Staatsbürgerschaft rügt,
womit er den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer
bundesrechtswidrigen "Verzögerung des Urteils gegen das Amt für
Ergänzungsleistung der Stadt Zürich" nicht zu genügen vermag,
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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