Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 357/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_357/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung; Auslegung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 30. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle Luzern A.________ mit,
es werde ihm durch die Ausgleichskasse Luzern ab 1. November 2014 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung von Fr. 2'097.- im Monat samt zwei Kinderrenten
von je Fr. 839.- ausgerichtet. Betreffend IV-Nachzahlung wurde auf den Erlass
einer rückwirkenden Verfügung verwiesen. In dem mit Zusprache einer
Invalidenrente überschriebenen (zweiten) Teil der Verfügung wurde nach
Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und der Begründung, u.a. mit
Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 28. Mai 2014,
festgehalten:
Wir verfügen deshalb:
Sie haben Anspruch auf folgende Renten:

+-------------------------------+
|Anspruchsbeginn:|Art der Rente:|
|----------------+--------------|
|01.02.2011      |Viertelsrente |
|                |              |
|01.07.2012      |ganze Rente   |
+-------------------------------+

Am 3. Dezember 2014 erliess die IV-Stelle zwei Verfügungen, womit sie die
Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2012 und vom 1.
Juli 2012 bis 31. Oktober 2014 sowie die Höhe der Nachzahlung unter
Berücksichtigung der Ansprüche Dritter (Verrechnung mit den Rückforderungen des
Sozialamtes der Gemeinde und der Arbeitslosenkasse) festsetzte.

B. 
Am 10. Dezember 2014 reichte A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern,
3. Abteilung, ein mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 3. Dezember 2014
sei aufzuheben und ihm spätestens ab Herbst 2010 bis zum 30. Juni 2012 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 30. April 2015 trat das
kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 30. April 2015 sei aufzuheben und das Kantonsgericht
anzuweisen, auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2014 einzutreten.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 3. Dezember 2014 wie folgt begründet: Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 sei
dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2012 eine Viertelsrente
und ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
worden. Dieser Verwaltungsakt sei unangefochten geblieben und damit gerichtlich
nicht überprüfbar. Anfechtungsgegenstand bilde somit einzig die Verfügung vom
3. Dezember 2014. Inhalt dieses Verwaltungsaktes und Streitgegenstand sei
ausschliesslich die Berechnung der Rentenbetreffnisse vom 1. Februar 2011 bis
31. Oktober 2014 sowie die Abrechnung der Nachzahlung. In Bezug auf den
Rentenanspruch an sich und dessen Höhe (recte: Umfang) enthalte er keine
eigenständige Anordnung; "es handelt sich demnach um eine reine Folgeverfügung
(Berechnungsverfügung) ". Die Berechnung werde jedoch nicht kritisiert, sondern
lediglich die zugrunde liegende Zusprechung einer Viertelsrente (rückwirkend ab
1. Februar 2011). Einer diesbezüglichen Prüfung stehe die Wirkung der res
iudicata entgegen (E. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids).

2. 
Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, der Inhalt der Verfügung vom
1. Oktober 2014 könne nicht anders verstanden werden, als dass ausschliesslich
die zukünftige ganze Rente und die Kinderrenten ab dem 1. November 2014 verfügt
wurden, nicht auch die rückwirkenden Rentenansprüche. Die gegenteilige
Auffassung verstosse sinngemäss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
(Art. 9 BV).

2.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben haben Verfügungen auf dem Gebiete
der Sozialversicherung so zu gelten, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut
zu verstehen sind (BGE 108 V 232   E. 2b S. 234; Urteil 9C_95/2015 vom 27. Mai
2015 E. 5.1).

2.2.

2.2.1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 besteht aus zwei Teilen. Im ersten
Teil werden die Leistungen (eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten)
beziffert, welche ab 1. November 2014 monatlich ausgerichtet werden, die
wesentlichen Berechnungsgrundlagen erwähnt, u.a. die Höhe des
Invaliditätsgrades (100 %), und auf die Meldepflicht hingewiesen, woran die
Rechtsmittelbelehrung anschliesst. Im zweiten mit 'Zusprache einer
Invalidenrente' überschriebenen Teil werden die massgeblichen gesetzlichen
Grundlagen betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
wiedergegeben, das Abklärungsergebnis, u.a. mit Berechnung des
Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs.
1 IVG) zusammengefasst und zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 28. Mai
2014 Stellung genommen. Unter 'Wir verfügen deshalb:' wird sodann festgehalten,
dass ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Juli 2012 auf
eine ganze Rente besteht (vgl. Sachverhalt A). Nach Ausführungen zur
Wiedereingliederung folgt der Hinweis auf die Meldepflicht, die
Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des zuständigen Juristen und der
zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle.

2.2.2. Der Inhalt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 kann nur so verstanden
werden, dass über den Rentenanspruch als solchen sowie Umfang und Beginn auch
für die Zeit vor dem 1. November 2014 verbindlich entschieden wurde. Der zweite
Verfügungsteil weist denn auch alle diesbezüglich erforderlichen Merkmale für
eine nach Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG mit Beschwerde
anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 Abs. 1 VwVG (
BGE 130 V 388) auf: Bezeichnung des Regelungsgegenstandes ('Zusprache einer
Invalidenrente'), Begründung einschliesslich Stellungnahme zu den Einwänden
gegen den Vorbescheid, Dispositiv ('Wir verfügen deshalb'),
Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere bezieht sich der Hinweis im
ersten Verfügungsteil (der Ausgleichskasse; vgl. Urteil 8C_206/2010 vom 25. Mai
2010 E. 4.1), dass die rückwirkende Verfügung später erlassen werde, nicht auf
den Rentenanspruch, sondern auf die 'IV-Nachzahlung' nach einer allfälligen
Verrechnung mit erbrachten Leistungen Dritter. Von einem dadurch
hervorgerufenen Rechtsschein, auf den er nach Treu und Glauben habe vertrauen
dürfen, wonach die Verfügung sich exklusiv mit dem Rentenanspruch für die
Zukunft befasse, kann klarerweise nicht gesprochen werden.
Die Rüge widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. die Verfügung
vom 1. Oktober 2014 sei in sich widersprüchlich, ist unbegründet.

3. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die IV-Stelle in derselben
Verfügung gleichzeitig ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für die Zukunft eine
Rente zuspricht und sie masslich festsetzt, für die Zeit davor jedoch lediglich
den Anspruch als solchen, Umfang (bestimmt durch die Höhe des
Invaliditätsgrades; Art. 28 Abs. 2 IVG) und Beginn festlegt. Es ist fraglich,
ob in diesem Sinne die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1. Oktober 2014
für die Zeit ab 1. November 2014 einen Leistungs-, für die Zeit davor jedoch
bloss einen Feststellungsentscheid insbesondere betreffend die
Anspruchsberechtigung an sich erlassen wollte, werden doch einzig die
Nachzahlungen unter den Vorbehalt der Klärung allfälliger Verrechnungsansprüche
Dritter gestellt. Dieser Punkt kann indessen offenbleiben.

3.1. Der Erlass einer Feststellungsverfügung erfordert ein rechtliches oder
tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch
einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (Art. 49 Abs. 2 ATSG;
BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 416 E. 3b/aa S.
418).

3.1.1. Der zweite Teil der Verfügung vom 1. Oktober 2014 hat, für sich allein
betrachtet, rein feststellenden Charakter. Die ganze Rente und die zwei
Kinderrenten für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. Oktober 2014 werden nicht
masslich festgesetzt, wie im ersten Teil für die Zeit ab 1. November 2014,
sondern lediglich der Anspruch als solcher, Umfang und Beginn festgelegt. Als
Grund für dieses Vorgehen wird im ersten Verfügungsteil angegeben, zurzeit
werde noch eine allfällige Verrechnung mit erbrachten Leistungen Dritter
abgeklärt. Um Verzögerungen zu verhindern, werde die laufende Rente ab November
2014 vorgängig ausbezahlt.

3.1.2. Die Beschwerdegegnerin wäre unzweifelhaft in der Lage gewesen, in der
Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Renten ab Anspruchsbeginn und nicht erst ab
1. November 2014 masslich festzusetzen. Daran ändert eine allfällige
(beantragte) Verrechnung der Nachzahlungen mit erbrachten Leistungen Dritter
nach Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV (vgl. Urteil 8C_939/2014 E. 3 und
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 518/05 vom 14. August 2006 E. 2.1, in:
SVR 2007 IV Nr. 14 S. 52) nichts. Dieser Umstand betrifft einzig den Zeitpunkt
und die Höhe des nachzuzahlenden Betrages, welcher im Streitfall ohnehin nicht
im IV-Verfahren zu beurteilen ist (Urteil 9C_225/2014 vom 10. Juli 2014). Da
die Prüfung der Verrechnungsfrage bei Kenntnis der allenfalls in Betracht
fallenden Dritten in der Regel nicht mit einem übermässigen Zeitaufwand
verbunden ist, bestand keine Notwendigkeit und auch kein im Sinne von Art. 49
Abs. 2 ATSG schützenswertes Interesse an der verfügungsweisen Feststellung von
Umfang und Beginn des Anspruchs für die Zeit bis Verfügungserlass.

3.1.3. Der zweite Teil der Verfügung vom 1. Oktober 2014, soweit die Zeit bis
31. Oktober 2014 betreffend, ist somit ein unzulässiger, nach Auffassung des
Beschwerdeführers nichtiger Feststellungsentscheid.

3.2. Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel
zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteile 9C_95/2015 vom 27. Mai
2015 E. 5.2.1 und 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit
seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die in diesem Sinne bestehende
Vermutung zu Gunsten der Wirksamkeit eines selbst mangelhaften Verwaltungsaktes
(Urteil 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 4.1, in: ZBGR 85/2004 S. 277)
hinsichtlich der Verfügung vom 1. Oktober 2014, soweit die Zeit vom 1. Februar
2011 bis 31. Oktober 2014 betreffend, nicht umzustossen:

3.2.1. Vorab trifft nicht zu, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2014, womit
die für diesen Zeitraum geschuldeten Renten festgesetzt und vom
Nachzahlungsbetrag die erbrachten Leistungen Dritter durch Verrechnung in Abzug
gebracht wurden, als blosse Berechnung nicht direkt auf Rechtswirkungen
gerichtet sei und demzufolge keinen Verfügungscharakter besitze (vgl. etwa BGE
124 V 159). In dem zur Begründung angeführten BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75 wird
nichts anderes gesagt.

3.2.2. Sodann ist nicht von Relevanz, dass und soweit andere IV-spezialisierte
Rechtsanwälte "aus Unsicherheit über die Rechtsmittelbelehrung in einer solchen
Fallkonstellation" beide Verfügungen anfechten, wie geltend gemacht wird. Der
Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter ist gerade nicht so vorgegangen.
Abgesehen davon hat er keinen einzigen Entscheid der Vorinstanz aufgelegt, der
sein Vorbringen stützte.

3.2.3. Schliesslich kontrastiert der Hinweis, nach telefonischer Auskunft einer
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin müsse in Konstellationen wie der
vorliegenden die zweite (Berechnungs-) Verfügung angefochten werden, mit der
Tatsache, dass dieselbe IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014
beantragte.

3.2.4. Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde, was unbestritten ist, nicht
angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft, welche sich auch auf den
vorinstanzlich angefochtenen Anspruchsbeginn (1. Februar 2011) und den Umfang
des Rentenanspruchs (ein Viertel) bis 30. Juni 2012 erstreckt (BGE 125 V 413 E.
2b in fine S. 416).

3.3. Abschliessend ist zu bemerken, dass in Fällen wie dem vorliegenden aus
verfahrensrechtlicher Sicht der Erlass einer einzigen Verfügung vorzuziehen
ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass der vorinstanzliche Entscheid - im
Ergebnis (Art. 106 Abs. 1 BGG) - kein Bundesrecht verletzt.

4. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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