Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 353/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_353/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, Dipl. Informatik-Ingenieur ETH, meldete sich am 26.
Oktober 2012 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
holte diverse Berichte ein, u.a. des behandelnden Arztes Dr. med. B.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Mai 2013, sowie die Kurzbeurteilung
der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu
Handen des Krankentaggeldversicherers vom 18. Juni 2013. Sodann gab sie bei Dr.
med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag,
welches am 12. November 2013 erstattet wurde. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2014
den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach einem doppelten
Schriftenwechsel mit Entscheid vom 31. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der Entscheid vom 31. März 2015 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ihm eine
Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 2.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit seinen Argumenten in
der Replik nicht genügend auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE
139 V 496 E. 5.1 S. 503). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweis).

2.2. In seiner Replik im erstinstanzlichen Verfahren brachte der
Beschwerdeführer zahlreiche Kritikpunkte am psychiatrischen Gutachten von Dr.
med. D.________ an und legte die davon abweichenden Einschätzungen der übrigen
Fachärzte dar. Ferner rügte er, dass der Experte bei seiner Beurteilung der
Tötung seines Patenkindes als einschneidendes und damit für die psychiatrische
Beurteilung relevantes Erlebnis keine Beachtung geschenkt habe. Die Vorinstanz
hat sich nicht zu sämtlichen Vorbringen explizit geäussert; aus ihrer
Begründung ergibt sich indessen, dass sie die entsprechenden Einwände nicht als
entscheidend erachtete. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es
sei ihm nicht möglich gewesen, den erstinstanzlichen Entscheid sachgerecht
anfechten zu können (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.). Die Rüge der
Gehörsverletzung ist somit unbegründet.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte (Art. 95
lit. a BGG), indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinte. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob das
kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Recht
auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 12. November 2013 abgestellt hat.

4. 
Die Vorinstanz hat erwogen, die Expertise von Dr. med. D.________ vom 12.
November 2013 genüge den an den Beweiswert ärztlicher Berichte gestellten
Anforderungen (vgl. E. 1.2 vorne). Danach leide der Beschwerdeführer an einer
Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Eine gesundheitsbedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indessen nicht. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig und vermag an der Schlüssigkeit der
Beurteilung nichts zu ändern:

4.1. Insoweit er Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu
anderen fachärztlichen Beurteilungen aufzuzeigen versucht, ist darauf
hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb
praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und
unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil 8C_260/2011 vom
25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets
dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen
oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 9C_4
/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2).
Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden
Beurteilung zu führen (Urteil 9C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der psychiatrische Gutachter nicht
lege artis vorgegangen wäre. Desgleichen bringt er keine weiteren Aspekte vor,
die ein Abweichen von der Expertise gebieten würden bzw. deren Beweiswert
schmälern könnten. Insbesondere sind der Stellungnahme von Dr. med. B.________
vom 17. Januar 2014 zum Gutachten weder anderweitige Erkenntnisse noch neue
psychopathologische Befunde zu entnehmen, die eine abweichende Beurteilung
belegen könnten, wie Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme vom 29. Januar
2014 ausführte. Daran ändert auch die Reevaluation der MADRS (Montgomery and
Asberg Depression Rating Scale) mit einem Gesamtwert von 18 bis 23 Punkten (im
Unterschied zum Gesamtwert im Gutachten von 7) nichts. Denn gemäss
Rechtsprechung kann einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie ohnehin
nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung
mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
ausschlaggebend bleibt (Urteil 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1).
Im Gutachten des Dr. med. D.________ ist anhand der ICD-Kriterien detailliert
und nachvollziehbar begründet, weshalb objektiv keine der Symptome in
ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge vorliegen, um eine allfällig
andauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu
können (S. 15 des Gutachtens). Dr. med. D.________ konstatierte eine
Neurasthenie. Bestimmende Merkmale zu dieser Diagnose sind nach der
medizinischen Klassifikation (ICD-10 F48.0) das Ermüdungs- bzw. das
Erschöpfungssyndrom. Überzeugend wird dargelegt (und auch vom Beschwerdeführer
gegenüber dem Gutachter geschildert), wie rasch er bei diversen Arbeiten
ermüdet, wie er aber anderseits durchaus ein soziales, nicht zurückgezogenes
Leben führt mit diversen Aktivitäten (Sport treiben, Kochen u.a.m). Als
Hauptdiagnose hatte ein halbes Jahr früher auch die Vertrauensärztin des
Taggeldversicherers, Dr. med. C.________, einen Status nach Erschöpfungssyndrom
(Burn-out-Syndrom) aufgeführt. Sie erwähnte als zweite Diagnose auch, was sie
allerdings nicht näher begründete, eine "sonstige rezidivierende depressive
Störung ED 2010". Weiter führten zwar auch die Ärzte der K linik F.________ im
Bericht vom 19. August 2014 wiederum eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode an. Abgesehen davon, dass der Bericht nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 erstellt wurde, legt er
das Hauptgewicht auf die Beschreibung des Verlaufs und der Behandlungsziele des
rund einmonatigen stationären Aufenthalts vom 21. Juli bis 19. August 2014. Es
kommt dazu, dass er die Diagnose der wiederkehrenden depressiven Störung nicht
weiter unterlegt mit einer Beschreibung und Auseinandersetzung von einzelnen
Diagnosevoraussetzungen.

4.2. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht des Dr. med.
G.________, Arzt für Allgemeinmedizin (D), Zentrum H.________, vom 22. Mai 2014
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den von ihm festgehaltenen, labortechnisch
nachweisbaren Stoffwechselstörungen kommt (vorerst) keine invalidisierende
Wirkung zu. Denn während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik
F.________ vom 21. Juli bis 19. August 2014, der auf Veranlassung von Dr. med.
G.________ und Dr. med. B.________ erfolgte, wurden schwergewichtig
psychiatrisch-psychotherapeutisch ausgerichtete Behandlungen durchgeführt, so
etwa stützende Gespräche, Musiktherapie, Aktivierungstherapie und Qi Gong. Eine
systematische (schulmedizinische) Therapie in Bezug auf die
Stoffwechselstörungen fand nicht statt - dokumentiert ist einzig die Gabe
homöopathischer Mittel und die Durchführung einer Fussreflexzonenmassage -,
dies obschon Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 22. Mai 2014
ausdrücklich festhielt, eine rein auf die Psychologie abgestimmte Behandlung
könne die körperlichen/organischen Störungen nicht korrigieren. Unter diesen
Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf das
psychiatrische Gutachten vom 12. November 2013 abstellte und eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante organische Komponente nicht als
gegeben erachtete.

4.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend die
Foerster-Kriterien, die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 verletze das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Die Rüge ist insofern hinfällig, als
das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 diese Rechtsprechung änderte und
präzisierte. Danach kann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein
damit vergleichbares psychosomatisches Leiden, worunter auch die Neurasthenie
fällt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 14), nur eine Invalidität begründen, sofern
funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 in fine S.
308). Eine in diesem Sinne invalidenversicherungsrechtlich erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung ist zu verneinen:

Dr. med. D.________ erachtete zwar die Merkmale einer Neurasthenie nach der
klassifikatorischen Umschreibung gemäss ICD-10 F48.0 als gegeben und
diagnostizierte sie fachärztlich überzeugend (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Der
Beschwerdeführer berichtete ihm von einem erlebten Erschöpfungszustand, wie
nach einer grossen Wanderung. Auch fühle er sich ängstlich, angespannt,
kraftlos, er benötige vermehrt Pausen und leide an Schlafstörungen sowie
Konzentrationsminderungen. Indessen sind gemäss dem Experten die
objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering
ausgeprägt, was auf eine leichte Erscheinungsform des Gesundheitsschadens
schliessen lässt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Daher vermöge die
Neurasthenie aus seiner Sicht keine relevante (> 20 % bis 100 %) längerfristige
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Angesichts der geringen Ausprägung der
erhobenen Befunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aus dem
Gesundheitsschaden resultierenden funktionellen Einschränkungen zu einer
höheren Arbeitsunfähigkeit als 20 % führen könnten. Von einer Rückweisung zur
Durchführung einer strukturierten Plausibilitätsprüfung kann abgesehen werden,
zumal weder eine Behandlungsresistenz bzw. eine gescheiterte Therapie noch die
persönlichen Ressourcen hemmende Faktoren ersichtlich sind. So fand Dr. med.
D.________ insbesondere keine inhaltliche Denk-, Wahrnehmungs- oder
Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ausgeglichen und gut
moduliert. Hinzu kommt, dass er sich zu 50 % im Haushalt (inkl. Gartenarbeit)
betätigen kann, joggen und einmal wöchentlich zum Fussballspielen mit Kollegen
geht. Dies zeigt, dass er sich doch in erheblichem Umfang in seiner Freizeit
betätigen kann. An dieser Beurteilung ändert die fehlende Unterstützung im
Rahmen des familiären Netzwerks nichts, ebensowenig die von ihm seit März 2012
in Anspruch genommene Behandlung bei Dr. med. B.________, was zweifellos auf
einen gewissen Leidensdruck schliessen lässt; indes erschöpft sich diese in
Gesprächssitzungen, die in unregelmässigen Zeitabständen von ein bis drei
Wochen abgehalten wurden. Von einer Schwere des Leidens im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinn kann nicht gesprochen werden.

4.4. Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz
gestützt auf die medizinischen Akten einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
und demzufolge einen Rentenanspruch verneint hat. Die Beschwerde ist
unbegründet.

5. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch

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