Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 348/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_348/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1961 geborene A.________ war zuletzt von November 1989 bis März 2006
(letzter effektiver Arbeitstag 23. März 2005) als Hausdienstangestellte im
Spital B.________ tätig. Im Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf
verschiedene Beschwerden (Schlafstörungen, psychische Beschwerden,
Weichteilrheumatismus, Rücken- und Beinschmerzen, erhöhter Blutdruck, gestörte
Schilddrüsenfunktion, Herzbeschwerden) bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte verschiedene
erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte A.________ am 9.
Januar 2007 mit, es bestehe Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Gleichzeitig forderte sie die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer
Mitwirkungspflichten (Gewichtsreduktion um 10 bis 15 kg pro Jahr) auf,
anderenfalls die Invalidenrente nur bis zum 28. Februar 2007 gewährt werde.
A.________ erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

Mit zwei Verfügungen vom 19. September 2007 und vom 28. Februar 2008 verneinte
die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach A.________
unter Hinweis auf das Schreiben vom 9. Januar 2007 rückwirkend ab dem 1. April
2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die gegen die letztgenannte
Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 25. Juni 2008 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies
die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.

A.b. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre (internistische,
rheumatologische, psychiatrische) Begutachtung im Swiss Medical Assessment- and
Business-Center (SMAB; Gutachten vom 11. März 2010). Gestützt darauf sowie auf
eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom
19. März 2010) wies sie das Leistungsbegehren ab, hob die Rente auf Ende des
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfällig
dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 27.
August 2010).

B. 
Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ein. Dieses veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches,
psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Obergutachten bei der
Ärztlichen Begutachtungs-Institut GmbH (ABI; Gutachten vom 10. November 2014)
und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. März 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. März 2015 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. April 2006 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung (polydisziplinäres Gutachten) und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/
2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Frage, ob ein (Gerichts-) Gutachten den
rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) eine
frei überprüfbare Rechtsfrage.

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre
Gutachten des ABI vom 10. November 2014 fest, die Beschwerdeführerin sei für
eine adaptierte Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig.

2.2. Diese Feststellung (vgl. E. 1 hievor) ist weder als offensichtlich
unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig zu beanstanden, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist. Daran vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin
- soweit sie nicht ohnehin als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung letztinstanzlich ausser Acht bleiben müssen (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2) -
nichts zu ändern. Ihre Einwände richten sich hauptsächlich gegen das
Gerichtsgutachten des ABI und beschränken sich primär auf die Behauptung, es
seien darin die vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 25. Juni 2008
gestellten Fragen erneut nicht beantwortet worden. Unbeantwortet geblieben sei
namentlich, ob es sich bei der Adipositas um eine Primär- oder eine
Sekundärerkrankung handle (vgl. nachfolgend E. 2.2.1), ob eine
Gewichtsreduktion zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zumutbar
und danach mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (vgl.
nachfolgend E. 2.2.2), welche Gewichtsreduktion in welchem Zeitraum als
zumutbar zu gelten habe (vgl. nachfolgend E. 2.2.3) und wie die
Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht nach einer zumutbaren
Gewichtsreduktion beurteilt werde (vgl. nachfolgend E. 2.2.4).

2.2.1. Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin, wies in der
allgemeininternistischen Expertise des ABI-Gutachtens darauf hin, es würden vor
allem Befunde im Rahmen des metabolischen Syndroms vorliegen, welche ihrerseits
Folgeerkrankung der morbiden Adipositas seien. Im Rahmen der Beantwortung der
Zusatzfragen wiesen die Gutachter alsdann explizit darauf hin, es handle sich
bei der Adipositas um eine Primärerkrankung und nicht um eine sekundäre infolge
einer psychischen Erkrankung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei diese
Frage im Gerichtsgutachten nicht beantwortet worden, geht somit fehl. Entgegen
ihrer Rüge bedurfte es diesbezüglich auch keiner weitergehenden Herleitung oder
Begründung, nachdem sich dem psychiatrischen Teilgutachten ohne Weiteres
entnehmen lässt, dass Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
- entgegen dem psychiatrischen Teilgutachten des SMAB - gerade keine 
psychogene Essstörung, sondern lediglich eine  neben der rezidivierenden
depressiven Störung bestehende, nicht näher bezeichnete Essstörung gemäss
ICD-10 Ziff. F50.9 zu diagnostizierten vermochte.

2.2.2. Ebenso beantworteten die Gutachter des ABI explizit, dass der
Beschwerdeführerin eine Gewichtsreduktion zumutbar sei. Insofern sie diese
Einschätzung unter Hinweis auf die Berichte des Medizinischen Zentrums
E.________ vom 11. Oktober 2010 und vom 10. Februar 2015 anzweifelt, kann ihr
nicht gefolgt werden. Die in den beiden Berichten von den Dres. med. F.________
und phil. G.________ vertretene Auffassung, die Schadenminderungspflicht sei
nicht erfüllbar, widerspricht - wie die Vorinstanz bereits im
Rückweisungsentscheid vom 25. Juni 2008 zutreffend festgehalten hatte -
sämtlichen bisherigen Einschätzungen von Ernährungsberaterin und Ärzteschaft.
Aus der Begutachtung des ABI geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin
ihr Gewicht im Laufe des der Begutachtung vorausgegangenen Jahres (2003) um ca.
10 kg reduzierte, womit sie den tatsächlichen Beweis erbracht hat, dass sie zu
einer Gewichtsreduktion in der als zumutbar erachteten Grössenordnung (vgl.
dazu nachfolgend E. 2.2.3) imstande ist.

2.2.3. Dass die ABI-Gutachter nicht konkret bezifferten, welche
Gewichtsreduktion in welchem Zeitraum der Beschwerdeführerin zumutbar sei,
schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht. Zum einen lassen die
gutachterlichen Ausführungen - übereinstimmend mit jenen im Gutachten des SMAB
- immerhin darauf schliessen, es sei der Beschwerdeführerin eine
Gewichtsreduktion von ca. 10 kg pro Jahr bis zum "Normalgewicht" zumutbar. Zum
anderen gehen die Gutachter des ABI davon aus, es bestehe in Bezug auf eine
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 70 %, wobei dies mit Sicherheit ab September 2014 gelte.
Aufgrund der vorliegenden Akten sei anzunehmen, dass eine vergleichbare
Situation schon ab März 2010, wahrscheinlich gar schon ab April 2005 bestanden
habe. Weil somit die attestierte Arbeitsfähigkeit unabhängig von einer
Gewichtsreduktion zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt (vgl. E.
4 nachfolgend), kann die Frage nach dem exakten Mass des Zumutbaren offen
bleiben.

2.2.4. Aus demselben Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, wie die
Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht nach einer zumutbaren
Gewichtsreduktion zu beurteilen sei, mithin der Hinweis auf die in E. 5.2 des
Urteils I 757/06 vom 5. Juni 2007 festgehaltenen Abklärungsparameter nicht
weiter hilft. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des ABI ist
entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin auch nicht widersprüchlich. Die
zur Begründung dieser Rüge herangezogenen Einschätzungen stammen je aus
unterschiedlichen Teilgutachten (90 % aus allgemeininternistischer, 70 % aus
psychiatrischer, 75 % aus rheumatologischer und 100 % aus neurologischer
Sicht). Wenn die Gutachter im Rahmen ihrer interdisziplinären Einschätzung zum
Schluss gelangen, dass  gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine
den Leiden angepasste Tätigkeit auszugehen sei, ist darin offenkundig kein
Widerspruch zu den Einschätzungen in den einzelnen Teilgutachten zu erblicken.
Aktenwidrig ist zudem die Behauptung, der rheumatologische Experte spreche von
einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 60 %. Dr. med. H.________, FMH
Rheumatologie, hat einzig darauf hingewiesen, die vom Orthopäden Dr. med.
I.________ postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % entspreche in etwa der
globalen Einschätzung gemäss ABI (50 % in angestammter und 70 % in angepasster
Tätigkeit), was nicht zu beanstanden ist.

2.3. Grundsätzlich nicht näher einzugehen ist auf die in der Beschwerde erneut
vorgebrachten Vorbehalte gegenüber der SMAB-Begutachtung vom 11. März 2010. So
haben eben diese Vorbehalte die Vorinstanz dazu bewogen, das Obergutachten beim
ABI zu veranlassen. Nicht gefolgt werden kann dem - auch in Bezug auf das
ABI-Gutachten geäusserten - Einwand, das Schlafapnoesyndrom sei nicht in die
gutachterliche Einschätzung miteinbezogen worden. So haben die Experten des ABI
ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 Ziff. G47.3) bei relativer
Beschwerdefreiheit unter adäquater Behandlung diagnostiziert und im Rahmen der
Beantwortung der Zusatzfragen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
die erforderlichen Therapiemassnahmen zuverlässig durchführe und sich durch das
Schlafapnoesyndrom keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe.
Die gute Einstellung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms wurde schliesslich
auch im Rahmen der Untersuchung in der Klinik J.________ bestätigt (Bericht vom
5. Dezember 2014). Das ABI-Gutachten vom 10. November 2014 überzeugt daher auch
in diesem Punkt.

2.4. Der Rheumatologe Dr. med. H.________ wies in seinem Teilgutachten der
ABI-Expertise ausdrücklich darauf hin, aus klinisch-rheumatologischer Sicht
seien die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie (und einer somatoformen
Schmerzstörung) nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage bedurfte es diesbezüglich
entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin keiner weiter gehenden Begründung
(zur Aufgabe eines begutachtenden Mediziners: BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).
Insbesondere enthalten die der Rüge zu Grunde gelegten Berichte des Dr. med.
K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2010 und
des Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. September 2010 in
Bezug auf die darin diagnostizierte Fibromyalgie keine vom ABI-Gutachten
abweichenden Befunderhebungen, mit denen sich Dr. med. H.________ überhaupt
hätte vertieft auseinandersetzen können. Da somit nicht von einer Fibromyalgie
auszugehen ist, erübrigen sich auch Weiterungen zu der mit BGE 141 V 281
geänderten Rechtsprechung, deren Berücksichtigung die Beschwerdeführerin mit
unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. August 2015 beantragt hat.

2.5. Was schliesslich den Einwand anbelangt, es fehle an einem
materiell-rechtlichen Revisionsgrund, verkennt die Beschwerdeführerin, dass
bisher über den Rentenanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Es sind folglich die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar. Daran ändert
nichts, dass die Verfügung vom 27. August 2010 fälschlicherweise von
"Rentenaufhebung" spricht (und offenbar die halbe Rente trotz
verfügungsaufhebendem kantonalen Urteil vom 25. Juni 2008 ausgerichtet worden
ist).

2.6. Da die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich nicht bestreitet, hat es
mit dem rentenaussschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % sein Bewenden.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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