Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 347/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_347/2015

Urteil vom 14. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1947 geborene A.________ bezieht seit 1. Juli 2012 eine AHV-Rente. Im
Januar 2014 meldete er sich, nachdem er seine Erwerbstätigkeit Ende 2013
aufgegeben hatte, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom
25. März 2014 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zug einen Anspruch auf EL
ab; sie rechnete dabei der Ehefrau des Gesuchstellers, geboren 1961, ein
hypothetisches Einkommen an, sodass insgesamt ein Einnahmenüberschuss
resultierte. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid
vom 12. September 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
insoweit teilweise gut, als es die Verfügung vom 25. März 2014 und den
Einspracheentscheid vom 12. September 2014 aufhob und die Sache zum
Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 16. April 2015 [samt
Berichtigung vom 28. April 2015]).

C. 
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der
Einspracheentscheid vom 12. September 2014 zu bestätigen.
Während die Vorinstanz und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen
(lassen), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Ob es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen End- oder einen
Zwischenentscheid handelt (vgl. Art. 90 und 93 BGG), kann offen bleiben. Er
enthält Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin
zumindest wesentlich einschränken. Sie wird damit gezwungen, eine ihres
Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung
des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ist erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 140 V 282 E. 4.2
S. 285 f.; Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.1).

2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich Fr. 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1
lit. a Teilsatz 1 ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte,
auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in
gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch Ziff. 3481.01
der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
gültig ab 1. April 2011).

3.2. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG)
ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers
anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287
E. 3b S. 290 ff.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 18/99 vom 22.
September 2000 E. 1b, in: AHI 2001 S. 132; vgl. auch Ralph Jöhl,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, N. 178 S. 1758 f.). Bei
der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder
des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher
Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292).
Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die
Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; 117 V 287 E. 3a S. 290;
Urteile 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1 und [des Eidg.
Versicherungsgerichts] P 40/03 vom 9. Februar 2005 E. 2, in: SVR 2007 EL Nr. 1
S. 1, sowie P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b, in: AHI 2001 S. 132, je mit
weiteren Hinweisen). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen
Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer
langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in
einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der
Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person
allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteile 9C_265/2015 vom 12.
Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis,
in: SZS 2015 S. 61).

4. 
Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht
verbindlich (vgl. E. 2 hievor) - ist die Feststellung des kantonalen Gerichts,
wonach von einer generellen Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration der
Ehefrau des Beschwerdegegners und damit von einer grundsätzlichen
Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen
der EL-Anspruchsermittlung auszugehen ist. Streitgegenstand bildet einzig die
Frage, ob zu Recht entschieden wurde, die Anrechnung des diesbezüglichen
Einkommens sei erst nach einer angemessenen Anpassungszeit bzw. Übergangsfrist
zulässig.

5.

5.1. Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV wird
teilinvaliden EL-Bezügern unter 60 Jahren ein je nach Invaliditätsgrad
abgestuftes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (Ziff. 3424.02 WEL).
Gleiches gilt im Falle nicht invalider Witwen ohne minderjährige Kinder (Art. 9
Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14b ELV; Ziff. 3425.02 WEL). Die
Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens
nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach
Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV; Ziff.
4130.05 f. WEL).

5.2. Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass Art. 25 Abs. 4 ELV in
Fällen wie dem hier zu beurteilenden nicht zur Anwendung gelangt, auch nicht
analogieweise (Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1 mit Hinweisen,
in: SZS 2015 S. 61). In der WEL wird die Einräumung einer Anpassungsfrist
jedoch für zwei weitere Konstellationen ausdrücklich bejaht: Zum einen für den
Fall, dass die laufende EL auf Grund der Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten eines invaliden EL-Bezügers
reduziert werden muss (Ziff. 3482.06 WEL). Eine Übergangszeit von sechs Monaten
zur Aufnahme einer nicht qualifizierten, mit Fr. 1'500.- monatlich
entschädigten Teilerwerbstätigkeit wurde dabei als grosszügig bemessen
betrachtet (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 40/03 vom 9. Februar
2005, in: SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1). In Ziff. 3482.07 WEL hält das BSV ferner
fest, dass, falls das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
wesentlich tiefer ausfällt als ein Einkommen, welches die EL-beziehende Person
als Arbeitnehmerin zumutbarerweise erzielen könnte, letzteres als
Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Anpassung ist der Person diesfalls
anzukündigen und es ist ihr eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu gewähren.

5.3. Im kantonalen Entscheid wurde in Anbetracht der beschriebenen zwei
Fallgruppen erwogen, die Forderung, auch im vorliegenden Kontext einer
erstmalig beantragten EL eine Übergangsfrist - allenfalls per analogiam - zu
berücksichtigen, erweise sich im Lichte der skizzierten Rechtslage als
angezeigt. Dafür sprächen überdies die konkreten Gegebenheiten, welche zwar
keine Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme zu begründen vermöchten, die indes
verdeutlichten, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners auf der Arbeitssuche
wohl mit grösseren Schwierigkeiten konfrontiert sei als andere Betroffene. Die
Sache sei deshalb an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie eine
angemessene Anpassungszeit festsetze.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Rechtsauffassung
der Vorinstanz, wonach vorliegend hinsichtlich der als grundsätzlich zumutbar
erklärten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls eine Übergangszeit zu
beachten sei, treffe nicht zu. Wenn das kantonale Gericht sich auf das Urteil
8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 sowie auf die in der WEL erwähnten
Fallbeispiele beziehe und die Übergangszeit "per analogiam" auch hier für zur
Einhaltung angezeigt erachte, halte dies rechtlich nicht stand. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb eine Übergangszeit, welche bei laufenden EL im Rahmen
einer Revision oder bei Aufforderung, die selbstständige Erwerbstätigkeit
aufzugeben, einzuhalten sei, auch gewährt werden solle, wenn bei einer
Neuanmeldung grundsätzlich bewusst und ohne Anpassungsgründe auf das Erzielen
eines Einkommens verzichtet werde. Gegenstand des Urteils 8C_172/2007 sei nicht
die Frage gewesen, ob eine Übergangsfrist zu Recht oder Unrecht eingeräumt
worden sei oder nicht. Vielmehr habe das Bundesgericht einzig die Zumutbarkeit
der Erwerbsaufnahme der Ehefrau eines invaliden EL-Ansprechers beurteilen
müssen. Auch dem im genannten Urteil zitierten Urteil (des Eidg.
Versicherungsgerichts) P 18/02 vom 9. Juli 2002 lasse sich sodann nichts
Genaueres über den zugrunde liegenden Sachverhalt entnehmen. Die übrigen im
Urteil 8C_172/2007 in diesem Zusammenhang erwähnten Urteile beträfen ferner
Fälle, in welchen laufende EL-Ansprüche revidiert worden seien und auf Grund
des Alters der Kinder neu die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau
zu prüfen gewesen sei.

5.4. Nach den unter E. 3.2 hievor dargelegten Grundsätzen ist nicht invaliden
Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für
die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des
Arbeitspensums einzuräumen. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, gilt
dies rechtsprechungsgemäss sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte
Ergänzungsleistungen (Urteile 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1, in:
SZS 2015 S. 61, 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2, [des Eidg.
Versicherungsgerichts] P 28/04 vom 30. August 2004 E. 2.2 und 4.4, P 18/02 vom
9. Juli 2002 E. 1b und 4 sowie P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b und 2d, je
in fine, in: AHI 2001 S. 132). Darauf hinzuweisen ist indessen, dass in den
erwähnten Urteilen 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 und 9C_630/2013 vom 29.
September 2014 (in: SZS 2015 S. 61) über den EL-Leistungsanspruch von Bezügern
einer IV-Rente zu befinden war. Im vorliegenden Fall handelt es sich
demgegenüber um einen im Zusammenhang mit dem Bezug einer AHV-Rente gestellten
Antrag auf EL. Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich insofern
massgeblich, als der AHV-Rentenbeginn regelmässig vorausseh- und planbar ist.
Eine integrale Übertragung der angeführten Rechtsprechung auf die hier zu
beurteilende Sachlage erscheint daher nicht ohne Weiteres als sachgerecht.
Vielmehr gilt es diesbezüglich zu präzisieren, dass eine Übergangsfrist ab
Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf
einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen
Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich
einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV-Rentenalter ist im Regelfall mit einer
Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet sich eine solche ab, kann der
Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der
Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten. Die gegenteilige
Betrachtungsweise nähme in Kauf, dass die Eheleute durch entsprechende
Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung zu optimieren
vermöchten, was abzulehnen ist.

5.4.1. Der Beschwerdegegner bezieht seit 1. Juli 2012 eine AHV-Altersrente. Er
arbeitete in der Folge noch bis Ende 2013 in unselbstständiger Stellung. Hat es
sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, verfügte die Ehefrau
zweifellos über genügend Zeit, sich um eine eigene Tätigkeit zu kümmern. Soweit
er aber unbefristet angestellt war, stellt sich die Frage nach der
Kündigungsfrist (Art. 335c OR). Je nach deren Länge ist - je nach
Integrationsmöglichkeit der Ehefrau in den Arbeitsmarkt - nur, aber immerhin,
eine "zusätzliche" Anpassungsfrist zu gewähren (vgl. Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] P 18/99 vom 22. September 2000, in: SVR 2001 EL Nr. 5 S.
13, in welchem Fall es ebenfalls um AHV und EL ging). Der "Stichtag" der
Kündigung erweist sich dabei als praktikabler Anknüpfungspunkt. Anders als
danach zu fragen, wann der Entschluss zur Erwerbsaufgabe gefasst worden ist,
stellt die Kündigung eine in Bezug auf die Absehbarkeit des künftigen EL-Bezugs
fixe und nicht manipulierbare und damit objektive Richtgrösse dar.

5.4.2. Die Akten enthalten keine Hinweise auf die Kündigungsmodalitäten des bis
Ende 2013 vom Beschwerdegegner ausgeübten Anstellungsverhältnisses. Der
Arbeitsbestätigung der B.________ AG vom 23. Dezember 2013 ist einzig zu
entnehmen, dass der Beschwerdegegner im Dezember 2013 noch für die Unternehmung
gearbeitet hatte, ab dem 1. Januar 2014 aber definitiv nicht mehr bei ihr
angestellt gewesen war. Handschriftlich vermerkt ist sodann gleichenorts, dass
das Arbeitsverhältnis vom 1. April bis 31. Dezember 2013 gedauert habe. Ist auf
Grund der vorhandenen Unterlagen somit nicht eruierbar, ob es sich um eine
befristete oder unbefristete Anstellung gehandelt hat bzw., im zweitgenannten
Fall, in welchem Zeitpunkt die Kündigung erfolgt ist, lassen sich keine
Rückschlüsse darauf ziehen, ob und bejahendenfalls in welchem zeitlichen
Ausmass eine Übergangsfrist einzuräumen ist.
Der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund keine zu sanktionierende
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Angelegenheit an die
Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, damit sie die (allenfalls) zu gewährende
Anpassungszeit in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse festsetze. Zu
präzisieren ist jedoch, dass die Ausgleichskasse in erster Linie die hievor
genannten Aspekte zu klären und je nach Ergebnis, in einem zweiten Schritt,
zusätzlich den kantonalgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen haben wird.
Anzufügen ist ferner, dass im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung die
realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen beginnt, sondern bereits ab
allfälligem EL-Anspruchsbeginn (Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E.
5.2, in: SZS 2015 S. 61).

5.5. Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen keine
offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellung des kantonalen
Gerichts zu begründen. Den Argumenten, wonach es der aus Asien stammenden
Ehefrau des Beschwerdegegners, welche sich vom 14. Mai 2008 bis 30. November
2010 und hernach wiederum ab 15. Dezember 2011 in der Schweiz aufgehalten hat,
zumutbar gewesen wäre, sich hier mit Blick auf die zukünftige Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in sprachlicher und anderweitiger Hinsicht zu assimilieren,
wurde im vorinstanzlichen Entscheid bereits durch die Bejahung der generellen
Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration Beachtung geschenkt. Dies gilt
insbesondere auch bezüglich der Hinweise auf den guten Bildungsstand der
Betroffenen, ihre Kenntnisse der englischen Sprache sowie die fehlenden
Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Dem Vorwurf, dass die Ehefrau des
EL-Ansprechers es trotz verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit auch
angesichts des sich nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten Ende
Dezember 2013 abzeichnenden finanziellen Engpasses unterlassen habe, sich um
eine Anstellung zu bemühen, und damit der ihr auf Grund der ehelichen
Unterhaltspflicht ebenfalls obliegenden Schadenminderungspflicht nur ungenügend
nachgekommen sei (vgl. Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen, in: SZS 2015 S. 61), wird die Beschwerdeführerin, wie
hievor aufgezeigt, im Rahmen der Rückweisung nachgehen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner ferner eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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