Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 345/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_345/2015

Urteil vom 18. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem Leistungsgesuche des A.________, vom 11. November 2002 und 27. April
2005 mit Urteilen I 556/04 vom 22. Dezember 2004 und 9C_973/2009 vom 18. März
2010 letztinstanzlich abgewiesen worden waren, meldete er sich am 31. Oktober
2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung
bei Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, (Gutachten vom 26. April 2013),
und PD Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
(Expertise vom 29. April 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, i n
dessen Rahmen A.________ insbesondere eine Stellungnahme des Spitals
D.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2013,
einreichen liess, verfügte die IV-Stelle am 13. November 2013 die erneute
Ablehnung des Leistungsbegehrens.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. April 2015
teilweise gut und hob die Verfügung vom 13. November 2013 mit der Feststellung
auf, A.________ habe ab 1. April 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente (Ziffer 1
Dispositiv).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei Ziffer 1 Dispositiv des angefochtenen Entscheides
insofern abzuändern, als festzustellen sei, dass er Anspruch auf eine ganze
Rente mit Wirkung ab 1. April 2013 habe. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch
befinde.

In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_535/2014 vom
15. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 25, aber in:
SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29). Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich
unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche
willkürlich ausser Acht gelassen haben soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt namentlich bei
aktenkundigen divergierenden Auffassungen über die zutreffende diagnostische
oder differenzialdiagnostische psychiatrische Beurteilung und die
psychiatrischen Folgenabschätzungen, welche für einen Rentenanspruch
entscheidend sind. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (z.B. Urteile 8C_616/2014 vom 25. Februar 2002 E. 1.2,
in: SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78; 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).

2. 
Der Versicherte leidet somatisch an einem lumbovertebralen bis
lumbospondylogenen Syndrom links, welches die Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten unbestrittenermassen nicht einschränkt. Streitig ist
ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und in diesem
Zusammenhang insbesondere die versicherungsrechtlichen Folgen früher erlebter
Traumatisierungen.

2.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen und setzte sich mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu posttraumatischen Belastungsstörungen
(PTBS) auseinander. Sie kam zum Schluss, es scheine ausgesprochen fraglich, ob
der von den Experten des Spitals D.________ erhobenen (und von PD Dr. med.
C.________ angesprochenen) Diagnose einer PTBS gefolgt werden könne. Hingegen
unterliege die als Differenzialdiagnose angeführte Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht dem Latenzvorbehalt und entspreche
sinngemäss auch den Diagnosekriterien der ICD-10. Massgebende psychiatrische
Diagnosen seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte bis
mittelgradige (gemäss PD Dr. med. C.________) oder eine mittelgradige (gemäss
Bericht des Spitals D.________) depressive Episode/Störung und eine
subsyndromale PTBS ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (nach
Einschätzung des PD Dr. med. C.________) oder eine Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastun g (Bericht des Spitals D.________). 

Im Folgenden stellte das kantonale Gericht fest, der psychiatrische Gutachter
habe der diagnostizierten Depression immerhin so viel Gewicht beigemessen, dass
sie die Arbeitsfähigkeit um 30 % (recte: 35 %) einzuschränken vermöge. Mit der
subsyndromalen PTBS (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) oder der
Differenzialdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei
eine weitere psychiatrische Diagnose gestellt worden. Das Gericht erwog, die
"wertende Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit" ergebe eine relevante
Komborbidität. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die
Schmerzstörung sei daher versicherungsrechtlich relevant. Gestützt auf das
Gutachten des PD Dr. med. C.________ sei der Versicherte in einer
wechselbelastenden Tätigkeit mit Tragbelastung bis 5 oder 10 kg zu 65 %
arbeitsfähig und damit bemerkenswerter Weise in der gleichen Grössenordnung
belastbar, wie dies der konsultierte Chirurge (Dr. med. E.________, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappartes FMH, [Bericht
vom 13. August 2014]) aus somatischer Sicht festgehalten habe. Soweit die
Fachpersonen des Spitals D.________ eine Einbusse von 80-90 % postulierten,
fehle eine überzeugende Begründung. Die entsprechende Beurteilung sei
offenkundig in erster Linie aus therapeutischem Blickwinkel erfolg t. Im
weiteren ermittelte das kantonale Gericht nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 44 % und stellte fest, der
Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei in
Bezug auf die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
willkürlich. Das kantonale Gericht hätte auf die Beurteilung des Spitals
D.________ - sowie des Dr. med. E.________, der nur von einer Tätigkeit im
Sinne einer Beschäftigungstherapie spreche - abstellen müssen und eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 20-30 % in geschütztem Bereich annehmen dürfen.
Obwohl PD Dr. med. C.________ die auch vorinstanzlich anerkannte
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht berücksichtigt und
deshalb von einer zu hohen zumutbaren Überwindbarkeit mittels
Willensanstrengung ausgegangen sei, habe die Vorinstanz auf dessen unbegründet
gebliebene Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung abgestellt und sei damit, wie auch
mit dem Hinweis, es sei aus somatischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden, in Willkür verfallen. Schliesslich habe die Vorinstanz
aktenwidrig festgestellt, die Beurteilungen des Dr. med. E.________ und des PD
Dr. med. C.________ stimmten überein.

3.

3.1. PD Dr. med. C.________, der den Versicherten am 25. April 2013 untersucht
hatte, diagnostizierte als Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) und eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit blieben noch teilweise Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Er begründete die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 35 % mit den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine
(SIM), welche es erlaubten, bei leichten depressiven Episoden eine qualitative
Funktionseinbusse von 20 % und bei mittelschweren depressiven Episoden eine
solche von 50 % zu attestieren, was einen Mittelwert von 35 % ergebe. Die
sogenannten Förster-Kriterien zur Prüfung der invalidisierenden Wirkung der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien teilweise erfüllt (psychiatrische
Komorbidität in Form der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung;
weitgehend therapierefraktäre Körperschmerzen seit vielen Jahren; ambulante
psychologische Behandlung seit 2011 [wobei sämtliche Antidepressiva vor einigen
Wochen abgesetzt worden seien]), weshalb eine vollumfängliche aktive
Willensleistung zur Schmerzüberwindung nicht mehr zumutbar sei.

3.2. Die Psychologin F.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des
Spitals D.________, welche den Versicherten im dortigen Ambulatorium für
Kriegs- und Folteropfer ab Ende Januar 2011 wöchentlich behandelte, nahm in
einem von Oberarzt Dr. med. G.________ visierten Bericht vom 24. Oktober 2013
zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Vorbescheid Stellung.
Zusammenfassend hielt sie fest, der Versicherte leide an einer voll
ausgeprägten PTBS von längerer Dauer (wobei diese Diagnose nicht alle Symptome
abdecke; sinnvoll wäre namentlich die gleichzeitige Diagnostizierung einer
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung), an einer rezidivierenden
depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), sowie an
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche wegen der "Folgen
traumatischer Erlebnisse und entsprechend den Förster-Kriterien nicht mit einer
Willensanstrengung überwindbar" sei. Die bisherigen Therapien deuteten auf
einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen
Verlauf hin. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wäre eine flexible,
den eingeschränkten Fähigkeiten angepasste Beschäftigung, bei der sich der
Versicherte bewegen und pausieren könnte, im Umfang von ungefähr zwei bis vier
Stunden pro Woche empfehlenswert.

4. 
Nachdem ausschliesslich psychische Limitierungen in Frage stehen (E. 2 hievor),
sind die Beurteilungen des Chirurgen Dr. med. E.________ für die
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht relevant
(Urteil 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Entgegen den
Einwänden des Versicherten hat das kantonale Gericht keineswegs auf eine wie
auch immer geartete Parallelität zwischen den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen
des Dr. med. E.________ und des PD Dr. med. C.________ abgestellt, sondern die
psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit nach einlässlicher Auseinandersetzung
mit den diesbezüglich divergierenden Einschätzungen des PD Dr. med. C.________
und der Fachpersonen des Spitals D.________ beurteilt. Lediglich am Rande
findet sich die Feststellung, es sei "bemerkenswert", dass der Psychiater PD
Dr. med. C.________ eine Arbeitsfähigkeit in der gleichen Grössenordnung
attestiert habe wie Dr. med. E.________ aus somatischer Sicht (E. 2.1 hievor).

5.

5.1. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt den Anforderungen an
eine ausreichend substantiierte (Willkür-) Rüge genügen und sich seine
Ausführungen nicht in einer rein appellatorischen und somit unbeachtlichen
Darlegung der eigenen Sichtweise beschränken (E. 1 hievor; BGE 140 I 405 E. 4.1
S. 414), vermag er damit nicht durchzudringen. Gutachter PD Dr. med. C.________
diskutierte - nach telefonischer Rücksprache mit der Psychologin F.________ vom
Spital D.________ - die posttraumatische Belastungsproblematik ausführlich und
legte insbesondere auch die Ursachen für die Diskrepanzen zur Beurteilung der
behandelnden Fachleute am Spital D.________ nachvollziehbar begründet dar. Es
sei im Rahmen einer traumaspezifischen Psychotherapie zu erwarten, dass gewisse
traumaassoziierte Symptome wieder mehr in den Vordergrund rückten. Dies bedeute
aber nicht zwingend eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. D
ie "vereinzelt aufflackernden Symptome" einer Belastungsstörung, welche der
Versicherte ihm gegenüber interessanterweise nicht geschildert habe, seien
nicht anhaltend beziehungsweise kontinuierlich vorhanden. Die Psychologin
F.________ habe denn auch berichtet, der Explorand reagiere vor allem bei
Stresssituationen mit Intrusionen und Albträumen.

5.2. Dass die mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer spezifischen Therapie
für Kriegs- und Folteropfer befassten Fachleute zu einer anderen diagnostischen
Einordnung und insbesondere zu einer massgeblich abweichenden
Arbeitsunfähigkeitsschätzung gelangten als der psychiatrische Gutachter, ist im
Kontext der mit der therapiebedingten Konfrontation verbundenen vermehrten
Erinnerung an die traumatischen Erlebnisse wie auch mit dem
behandlungsinhärenten Vertrauensverhältnis (hiezu BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353
und seitherige Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2) gut erklärbar. Nach der vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Einschätzung des PD Dr. med.
C.________ treten die einzelnen feststellbaren Symptome einer PTBS nur bei
grösseren psychischen Belastungen auf, während im Alltag häufig
Beschwerdefreiheit besteht. Dies deckt sich mit den vom Beschwerdeführer
gegenüber dem Gutachter geschilderten Aktivitäten in Form täglicher
Spaziergänge und - leichteren - Haushaltarbeiten sowie den sozialen Kontakten,
insbesondere regelmässigen Treffen mit Kollegen. Die Vorinstanz hat in keiner
Weise bundesrechtswidrig auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters
abgestellt, wonach die Arbeitsunfähigkeit durch eine posttraumatische
Problematik, unbesehen deren exakter diagnostischer Einordnung (welche im
Übrigen ohnehin nicht ausnahmslos möglich ist, zumal in "Übergangsphasen" die
Merkmale beider Diagnosen erfüllt sein können; vgl. Urteil 8C_538/2014 vom 6.
Februar 2015 E. 4.2.2) nicht zusätzlich eingeschränkt wird. Nicht substantiiert
gerügt und nicht weiter zu prüfen ist die vorinstanzlich übernommene
Stellungnahme des PD Dr. med. C.________, wonach die depressive Problematik
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % bewirke und darin eine
Funktionsbeeinträchtigung durch die Schmerzstörung bereits mitenthalten sei.
Abgesehen davon, dass schon deswegen die mit BGE 141 V 281 erfolgte
Praxisänderung hier keine Rolle spielt, erübrigen sich auch mit Blick auf die
ausschliesslich erhobenen Willkürrügen diesbezügliche Weiterungen (vgl. Urteil
9C_843/2014 vom 4. September 2015 E. 6).

6. 
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich erhebt der Beschwerdeführer
keine substantiierten Einwände. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein
Bewenden.

7. 
Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie
bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs.
1 BGG). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128
I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer begründet im
Wesentlichen in einem einzigen Satz, weshalb das vorinstanzliche Abstellen auf
das Gutachten des PD Dr. med. C.________ willkürlich sein soll. Das
Hauptargument, die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sei
unberücksichtigt geblieben, ist in Anbetracht der ausführlichen
Auseinandersetzung des Gutachters mit den psychischen Folgen der vom
Beschwerdeführer erlebten Traumatisierungen (vorangehende E. 5.2) klar
unbegründet. Mit Blick auf die qualifizierte Rügepflicht bei behaupteter
willkürlicher Beweiswürdigung (E. 1 hievor) sind die Gewinnaussichten der
Beschwerde als beträchtlich geringer zu werten als die Verlustgefahren. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ist
daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit ist das
Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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