II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 336/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_336/2015 Urteil vom 29. Mai 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch seinen Sohn, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 26. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2015, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, da weder ein Begehren gestellt noch dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), dass das Gesuch um persönliche Anhörung, bei welcher alle "Zahlen/ Daten/ Fakten" genannt und ausführlich erläutert werden können, ein Beweisanerbieten, aber keine Begründung ist, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben