Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 328/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_328/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersrente; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
dem 1944 geborenen A.________ ab September 2009 eine ordentliche Altersrente
der AHV zu. Noch vor Auszahlung des ersten Rentenbetreffnisses an den
Versicherten wurde dessen Ehe mit B.________ geschieden (Urteil des
Gerichtspräsidiums C.________ vom 14. Juli 2009, in Rechtskraft erwachsen am 1.
August 2009). Die Ausgleichskasse nahm deshalb in den individuellen Konten (IK)
die vorgeschriebene Teilung der während der Ehejahre erzielten Einkommen vor
(Schreiben vom 3. Dezember 2009 an die frühere Ehefrau), unterliess aber
versehentlich eine entsprechende Neuberechnung der Altersrente von A.________
und führte diesen weiterhin als "verheiratet".

Erst als die Ausgleichskasse im Zuge einer Abgleichung der Zivilstandsdaten vom
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Juli 2013 aufgefordert wurde, den
Zivilstand von A.________ zu überprüfen, erkannte die AHV-Behörde ihren Irrtum.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 und Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2013
nahm die Ausgleichskasse rückwirkend ab Beginn eine Neuberechnung der
Altersrente vor und forderte gleichzeitig von A.________ die von September 2009
bis August 2013 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von
Fr. 19'504.- zurück, welcher sich aus der Differenz der ausgerichteten zu den
tatsächlich geschuldeten tieferen Rentenbeträgen ergibt.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, eine
Rückerstattungspflicht sei zu verneinen.

Erwägungen:

1. 
Letztinstanzlich ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten,
dass die zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse von insgesamt Fr. 19'504.-
unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers grundsätzlich
zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]; vgl. BGE
122 V 134). Streitig ist hingegen, ob der Rückforderungsanspruch der Verwaltung
verwirkt ist.

2. 
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich
um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2 S. 7; 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit
Hinweisen).

Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach mit
Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht die
tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass
gebenden Sachverhalts massgebend ist. Fristauslösend ist allerdings nicht das
erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende
unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an
dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle
oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft
geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung
gegeben sind (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572; 124 V 380 E. 1 S. 382 f.; 122 V 270
E. 5b/aa S. 275; 110 V 304 E. 2b in fine S. 306 f.; Urteil 9C_585/2014 vom 8.
September 2015 E. 4.1.2).

3. 
Im Weitern hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die hievor angeführte
einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im Juli 2013
ausgelöst wurde, als die Ausgleichskasse auf Betreiben des BSV hin den
Zivilstand des Beschwerdeführers überprüfte. Erst zu diesem Zeitpunkt musste
sie sich über ihren - von keiner Seite bestrittenen - ursprünglichen
Verwaltungsfehler Rechenschaft geben, welcher darin bestand, dass sie nach
Eingang des Scheidungsurteils zwar das sog. Einkommens-Splitting durchführte
(Abschluss Anfang Dezember 2009), aus Versehen aber die diesbezügliche
Neuberechnung der Altersrente wie auch die Anpassung des Zivilstandes des
Versicherten unterliess. An dieser Betrachtungsweise ändert der Einwand des
Beschwerdeführers nichts, wonach er selber Ende August und seine geschiedene
Frau Anfang September 2009 die Ehescheidung mitgeteilt hätten. Nach dem
Gesagten erging die - in betraglicher Hinsicht unbestrittene -
Rückerstattungsverfügung vom 27. August 2013 rechtzeitig.

4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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