Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 327/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_327/2015

Urteil vom 3. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
1.       A.________ GmbH,
2.       B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Obwalden,
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die in X.________ domizilierte A.________ GmbH ist seit dem 4. Juni 2008
im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen und der Ausgleichskasse
Obwalden als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ihr einziger
Arbeitnehmer B.________ fungiert als Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschriftsberechtigung. Die Gesellschaft bezweckt die Beratung und
Erbringung von Dienstleistungen im Informatik-, Organisations-, Management- und
Betriebsbereich mit Schwergewicht in der Finanzdienstleistungsbranche. In den
Jahren 2009 bis 2012 wurden B.________ Jahreslöhne von Fr. 106'800.- (2009),
Fr. 110'000.- (2010 und 2011) sowie Fr. 20'880.- (2012, 20 %-Pensum)
ausgerichtet. Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden
von je Fr. 100'000.- bzw. - 2012 - von Fr. 60'000.- aus.

A.b. Am 25. September 2013 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse bei
der A.________ GmbH für die Periode vom 4. Juni 2008 bis 31. Dezember 2012 eine
Arbeitgeberkontrolle durch. Sie gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass sich
das branchenübliche Gehalt von B.________ auf Fr. 180'000.- belaufen würde und
rechnete - nach Abzug einer Kapitalrendite von 10 % des Steuerwerts - den
Restbetrag der Dividenden als Lohn auf (2009: Fr. 70'600.-; 2010: Fr. 57'200.-;
2011: Fr. 59'400.-; 2012: Fr. 15'120.-). Auf dieser Basis erliess sie am 22.
November 2013 Nachzahlungsverfügungen, mit welchen von der Gesellschaft AHV/IV/
EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 8'999.30 (2009), Fr. 7'300.10 (2010), Fr.
8'101.10 (2011) und Fr. 2'194.65 (2012), inklusive Verwaltungskosten,
nachgefordert wurden. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden mit Entscheid vom 24. März 2015 ab.

C. 
Die A.________ GmbH und B.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom
24. Juni 2014 sowie der Nachzahlungsverfügungen vom 22. November 2013 sei auf
die Nacherhebung von Lohnbeiträgen auf den Dividenden zu verzichten.
Eventualiter sei die Streitsache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit
sie die nachgeforderten Beiträge anhand eines branchenüblichen Lohnes von Fr.
120'000.- ermittle.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom
Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b
S. 179 f.). Dividenden stellen beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. ferner
Rz. 2011 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den
massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar
2012; nachfolgend: WML]). Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben
geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als
vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen
(Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.1, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25,
und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.1, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15).

2.2. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag
zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem
Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder
wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu
werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer
Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut
Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um
Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht
durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum
massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft
ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber
unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE
134 V 297 E. 2.1 S. 299 f. mit Hinweisen u.a. auf BGE 103 V 1 E. 2b S. 4;
Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und
9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15; siehe
auch Paul Cadotsch, Unternehmenssteuerreform II: Dividenden und AHV-Beiträge,
in: Steuerrevue StR 1/2009, S. 47 ff.).

2.2.1. Dabei muss im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur
Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der
Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen
ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine
angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein
angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier
einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht nicht zu, die
Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch
die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen
eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz. 2011.2 WML). Wie im
AHV-Recht (E. 2.2 hievor), aber mit umgekehrten Vorzeichen, ist dabei auf einen
Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller
objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem
aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (dazu im Detail und mit
zahlreichen Hinweisen: BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.; ferner Urteile 9C_837/
2014 vom 8. April 2015 E. 1.3, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011
vom 25. Oktober 2012 E. 2.3, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15).

2.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende
besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in
modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach
werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und
Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um
zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich
massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte
Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des
(beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert),
sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl.
offene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 134 V 297 E. 2.8 S. 304;
Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.4, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und
9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15; vgl.
zudem Rz. 2011.3 WML).

2.3. Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Inhabern
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte (durch eine volle Versteuerung von
Dividenden einmal als Gewinn von den Unternehmen und ein zweites Mal bei der
Ausschüttung als Einkommen von den Anteilseignern) wurde zunächst im
Steuerrecht einiger Kantone (so auch der Kantone Ob- und Nidwalden) die
Dividendenbesteuerung reduziert. Im Kanton Obwalden trat im Jahr 2001 die
privilegierte Dividendenbesteuerung in Kraft: Demnach sind Dividenden aus
Aktien nur im Umfang von 50 % steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person eine
Beteiligungsquote von mindestens 10 % hält (Art. 22 Abs. 2 des Steuergesetzes
des Kantons Obwalden, GDB 641.4). Mit dem auf den 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen
Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen
(Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 23. März 2007 (AS 2008 2893) ist die
privilegierte Dividendenbesteuerung auch bei der direkten Bundessteuer
eingeführt worden (Art. 20 Abs. 1bis DBG, SR 642.11; Urteil 9C_669/2011 vom 25.
Oktober 2012 E. 2.5, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15).

2.4. Da die im Bundesrecht getroffene Regelung der privilegierten
Dividendenbesteuerung vom Gehalt her mit der in den Kantonen Ob- und Nidwalden
(hier: Art. 40 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes, NG 521.1) bereits früher
eingeführten Regelung übereinstimmt, ist die vorne (E. 2.2-2.2.2) erörterte
Rechtsprechung BGE 134 V 297 nach dem Inkrafttreten des
Unternehmenssteuerreformgesetzes II weiterhin anwendbar (Urteil 9C_669/2011 vom
25. Oktober 2012 E. 2.6, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15).

2.5. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu
beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als
Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung
entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die
bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll
eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung
vermieden werden, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung willen (BGE 103 V 1 E. 2c S. 4 f.; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] H 131/86 vom 3. August 1988 E. 2c, in: ZAK 1989 S. 147).
Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher
Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (Urteile 9C_837/2014 vom 8.
April 2015 E. 1.5, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25.
Oktober 2012 E. 2.7, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15, je mit Hinweis).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht erwog, es sei zum einen mit der Beschwerdegegnerin
von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers 2 und dem ihm im betreffenden Zeitraum ausbezahlten Entgelt
auszugehen. Der branchenübliche Verdienst ergebe sich in erster Linie anhand
des vom Bundesamt für Statistik erarbeiteten individuellen Lohnrechners
"Salarium". Hierbei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 eine
Ausbildung zum Betriebsökonomen FH und eine langjährige berufliche Erfahrung
aufweise (18 Jahre Finanzindustrie, zehn Jahre Informationstechnologie, zehn
Jahre Projektmanagement, drei Jahre Sales & Marketing). Vor diesem Hintergrund
wie auch angesichts des vom Beschwerdeführer 2 auf seiner Website publizierten
Kompetenzprofils seien die von der Beschwerdegegnerin dem Lohnrechner zugrunde
gelegten Faktoren "Dienstleistungen der Informationstechnologie", "Ziel- und
Strategiedefin ition von Unternehmen", "höchst anspruchsvolle und schwierigste
Tätigkeiten", "oberes und mittleres Kader", "Region Zentralschweiz", "kleines
Unternehmen mit 20 Beschäftigten", "13 Monatslöhne und Sonderzahlungen" sowie
"Arbeitszeit 42 Stunden" nicht zu beanstanden. Auf Grund der zusätzlichen
Ausbildungen des Beschwerdeführers 2 (Prozessmanager CAS, ITIL V3 etc.)
rechtfertige es sich ferner, das daraus resultierende mittlere Jahressalär von
Fr. 173'563.- auf Fr. 180'000.- zu erhöhen, zumal sich die diesbezüglichen
Höchstwerte gemäss "Salarium" auf Fr. 208'442.- beliefen und die
Revisionsstellen zur Ermittlung der branchenüblichen Ansätze regelmässig auch
Erfahrungs- und Vergleichswerte heranzögen. Die Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers 2 als Arbeitnehmer vor und nach seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 erwiesen sich mangels qualitativ
gleichwertigen Tätigkeitsfelds demgegenüber als nicht aussagekräftig.

3.2. Den Darlegungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten. Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit der
entsprechenden Feststellungen darzutun. Die Einwendungen erschöpfen sich im
Wesentlichen denn auch in einer Wiederholung der bereits im kantonalen
Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen.

3.2.1. So hat sich das kantonale Gericht bereits einlässlich mit der
letztinstanzlich erneut vorgebrachten Rüge befasst, der von der
Beschwerdegegnerin anhand von statistischen Durchschnittswerten ermittelte
Jahreslohn von Fr. 180'000.- sei unangemessen hoch, da er in keiner Weise den
konkret geleisteten Arbeiten gemäss Auftragsbeschreibung Rechnung trage.
Vielmehr beruhe er auf einer nicht zutreffenden, schematischen
Parametereinstellung (Tätigkeit "Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen"
anstelle von "Analysieren, Programmieren, Operating"; Anforderungsniveau
"höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten" anstelle von "selbstständige
und qualifizierte Arbeiten" ). Wie namentlich dem Auftragsblatt zum
Dienstleistungsvertrag zwischen der C.________ AG und der Beschwerdeführerin 1
vom 3. Juni 2008 entnommen werden kann, zielte das vom 2. Juni 2008 bis 31.
März 2009 dauernde Projekt darauf ab, die Bankensoftware D.________ bei vier
Banken der C.________ AG einzuführen. Das Stellenprofil beinhaltete dabei
insbesondere das Einbringen der Best Practice für alle Aspekte einer Einführung
von D.________ (fachliche und methodische Projektmanagement-Unterstützung,
bankfachliche Umsetzung, IT-technische Umsetzung, Aufbau des Betriebs) etc.
(vgl. Auftragsblatt Nr. 1 vom 3. Juni 2008). Allein daraus geht hervor, dass
die dem Beschwerdeführer 2 übertragenen Aufgaben weit über ein blosses
"Analysieren, Programmieren, Operating" hinausgingen und damit, wie im
angefochtenen Entscheid detailliert ausgeführt, vollumfänglich dessen
Kompetenzprofil (gemäss Aus- und Weiterbildung sowie beruflichem
Erfahrungshintergrund) entsprachen. Der in der Folge von Juli 2009 bis Juli
2011 für die E.________ SA absolvierte Einsatz umfasste sodann ebenfalls "the
migration of the entire Banking Group E.________ on the new ICT platform
D.________ based" (vgl. Schreiben der E.________ SA vom 1. Dezember 2011) und
stellte demnach eine vergleichbar qualifizierte Arbeit dar. Dass der
Beschwerdeführer 2 "höchst anspruchsvolle und schwierigste Tätigkeiten"
ausführte, lässt sich überdies aus der Höhe des mit der C.________ AG
vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 250.- bei einer Normalarbeitszeit von 8,5
Stunden/Tag folgern, woraus ein jährliches Einkommen von deutlich über Fr.
110'000.- bis Fr. 130'000.- resultiert, was in der Beschwerde als marktüblich
bezeichnet wird. Ebenso wenig kann der Vorinstanz schliesslich ein
willkürliches Verhalten vorgeworfen werden, indem sie den vor und nach der
Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 für die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen
anderweitiger Anstellungsverhältnisse erzielten Verdiensten im vorliegenden
Kontext keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen hat. Während der
Beschwerdeführer 2 sich in seiner Funktion als Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin 1 der umfassenden Implementierung einer gesamthaften
Bankensoftware-Lösung für mehrere Bankinstitute gewidmet hat, ist er seit 2.
Mai 2012 als Angestellter der Unternehmung F._________ AG vornehmlich für einen
gemäss Arbeitsvertrag (vom 26. April 2012) allgemein (er) gehaltenen
Aufgabenbereich "Business- & IT-Consulting" zuständig.

3.2.2. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden haben Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin somit nicht unbesehen auf einen statistisch
festgesetzten, schematischen Wert abgestellt. Vielmehr wurde der Ansatz zwar
auf der Basis des Lohnrechners "Salarium" ermittelt. Diesem zugrunde lagen
indessen auf das Profil des Beschwerdeführers 2 zugeschnittene Eckdaten.
Zusätzlich plausibilisierte die Verwaltung das sich daraus ergebende Resultat
durch Vergleich mit marktkonformen Erfahrungswerten. Die Annahme eines
branchenüblichen, der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 in Wahrheit
entsprechenden Jahresgehalts von Fr. 180'000.- ist folglich nicht zu
beanstanden. Daran ändert im Übrigen der Fehler von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des entsprechenden Jahreslohnes nichts.
Da im monatlichen Bruttolohnansatz gemäss "Salarium" der Anteil 13. Monatslohn
bereits mitenthalten ist ("Der monatliche Bruttolohn setzt sich zusammen aus
[...] 1 /12 des 13. Monatslohns"), muss er nicht mit 13 sondern mit 12
multipliziert werden. Beläuft sich der relevante monatliche Bruttolohn, Median,
somit auf Fr. 13'351.-, beträgt das durchschnittliche jährliche Salär Fr.
160'212.- (und nicht Fr. 173'563.-). Aus dem monatlichen Höchstwert von Fr.
16'034.- resultiert alsdann ein Jahreslohn von Fr. 192'408.- (und nicht Fr.
208'442.-). Den AHV-rechtlich massgeblichen Referenzverdienst mit Fr. 180'000.-
beinahe Fr. 20'000.- (und nicht nur knapp Fr. 7'000.-) über dem Mittelwert zu
veranschlagen, erscheint vor diesem Hintergrund an der oberen Grenze des noch
Vertretbaren. Aus den genannten Gründen ist der betreffende lohnmässige Ansatz
jedoch selbst unter den neuen Vorzeichen nicht als klar überhöht einzustufen.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung der Dividende
ohnehin nur für den 10 % übersteigenden Teil des steuerlichen Unternehmenswerts
des Eigenkapitals und nicht bis zum branchenüblichen Lohn vorgenommen hat (Lohn
nach Aufrechnung: 2009: Fr. 177'400.-; 2010: Fr. 167'200.-; 2011: Fr.
169'400.-; 2012: Fr. 36'000.-).
Das kantonale Gericht hat den Sachverhalt demnach auch diesbezüglich jedenfalls
nicht offensichtlich unrichtig oder sonst wie rechtsfehlerhaft festgestellt,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist daher von einem offenkundigen
Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 und dem ihm
im betreffenden Zeitraum effektiv ausbezahlten Entgelt auszugehen.

3.3. Die vorinstanzlich bestätigte Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach
die Dividendenzahlungen im Lichte der einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze
zu hoch ausgefallen seien, wird auch vor dem Bundesgericht nicht kritisiert.
Diese machen unstreitig 34 % (2009), 23,4 % (2010), 24,6 % (2011) und 35 %
(2012) des steuerlichen Unternehmenswertes aus und liegen damit deutlich über
der Grenze von 10 % des Eigenkapitalertrags, ab welcher vermutungsweise
überhöhte Dividendenzahlungen anzunehmen sind (vgl. Rz. 2011.7 der WML).
Die Aufrechnung der Dividendenzahlungen des Beschwerdeführers 2 für die Jahre
2009 bis 2012 als AHV-pflichtiger Lohn ist somit rechtens und der
verwaltungsgerichtliche Entscheid im Ergebnis zu schützen.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen
und unter solidarischer Haftung von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'900.- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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