Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 324/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_324/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 23. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ zog sich Ende November 2001 bei einem Sturz eine
Fingerverletzung zu. Nachdem er im Juli 2007 einen Verkehrsunfall mit
HWS-Distorsion erlitten hatte, meldete er sich am 1. Februar 2008 (Eingang) bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich
veranlasste beim Zentrum B.________ eine bidisziplinäre Begutachtung (Gutachten
vom 28. Dezember 2009) und sprach dem Versicherten vom 1. Juli 2008 bis 31.
August 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. April 2011). Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht mit Entscheid vom 26.
Juni 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung bezüglich der
Rentenbefristung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Verwaltung zurück. Diese holte beim Zentrum B.________ ein pluridisziplinäres
Gutachten ein, das vom 21. Mai 2013 datiert. Gestützt darauf hielt die
IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren an der ursprünglichen
Leistungszusprache fest (Verfügung vom 14. April 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab
September 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Zudem seien ihm
Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, eventualiter
Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG, zuzusprechen. Sodann ersucht
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hält A.________
an seinen Anträgen fest. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 2
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat dem interdisziplinären Gutachten des Zentrums
B.________ vom 21. Mai 2013 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf hat es aus
somatischer Sicht auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
geschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen hat es verneint.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ist die Vorinstanz von einem
Valideneinkommen von Fr. 66'515.70 und einem Invalideneinkommen von Fr.
61'228.45 ausgegangen. Auf einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) hat sie
verzichtet und die Rentenaufhebung ab 1. September 2009 bestätigt
(Invaliditätsgrad: 8 %). Einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen
(Art. 8a IVG) hat sie abgelehnt.

2.1. Die Frage nach der Erfüllung der Anforderungen an den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, dass er an einer chronischen
körperlichen (Begleit) Erkrankung leidet. Er hält die interdisziplinäre
Einschätzung der Gutachter des Zentrums B.________ mit Blick auf das
Vorgutachten vom 28. Dezember 2009, wonach im Begutachtungszeitpunkt eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für adaptierte Verweistätigkeiten bestand, für
nicht nachvollziehbar.

2.2.1. Die Gutachter des Zentrums B.________, Dres. med. C.________ und
D.________, wiesen im Rahmen der bisdisziplinären Begutachtung vom 28. Dezember
2009 explizit darauf hin, dass eine Bildgebung sowie eine nochmalige
neurologische Abklärung genauere Aufschlüsse hinsichtlich der Beschwerden des
Versicherten an der linken Hand geben könnten. Sodann beurteilten die
medizinischen Experten die angegebenen Thoraxbeschwerden nur aus
muskoskelettaler Sicht; eine kardiale Ursache konnten sie nicht ausschliessen
(vgl. Gutachten des Zentrums B.________ vom 28. Dezember 2009). Diese
Unsicherheiten (vgl. kantonaler Rückweisungsentscheid vom 26. Juni 2012) wurden
im Rahmen des Gutachtens des Zentrums B.________ vom 21. Mai 2013 behoben (vgl.
neurologisches Teilgutachten vom 19. März 2013; kardiologische Abklärungen vom
7. Dezember 2012 und 2. Januar 2013; MRT der linken Hand vom 6. Februar 2013).
Die Ergebnisse der Begutachtung vom Mai 2013 beruhen - im Unterschied zum
bisdiszplinären Gutachten des Zentrums B.________ vom Dezember 2009 - auf einer
umfassende (re) n Abklärung, was der fallführende Gutachter med. pract.
E.________ einbezog. Gestützt darauf begründete er schlüssig, weshalb beim
Versicherten bereits seit 2009 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für
adaptierte Tätigkeiten besteht. Insoweit findet der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Widerspruch eine hinreichende Erklärung. Auch im Übrigen
bestehen keine Anhaltspunkte, dass auf das Gutachten des Zentrums B.________
vom 21. Mai 2013 nicht abgestellt werden könnte. Insbesondere ist
nachvollziehbar, dass es an einer kardialen Ursache für die (Thorax)
Beschwerden fehlt; die Risikofaktoren sind durch entsprechende Medikation
(Aspirin) sowie Einstellung des Nikotinkonsums kontrollierbar (vgl. Gutachten
des Zentrums B.________ vom 21. Mai 2013). Die sonstigen Schmerzen am
Bewegungsapparat konnten weder in der Bildgebung (linke Hand) noch aufgrund der
neurologischen oder rheumatologischen Exploration objektiviert werden; es
fehlte an Läsionen oder sonstigen Veränderungen (vgl. rheumatologisches
Teilgutachten des Zentrums B.________ vom 18. Februar 2013). Im Bereich der
Wirbelsäule leidet der Versicherte gemäss überzeugender Beurteilung der
medizinischen Experten einzig an Muskelverspannungen und muskulären
Dysbalancen.

2.2.2. Nach dem Gesagten bestehen keine begründeten Zweifel an der Beweiskraft
des Gutachtens des Zentrums B.________ vom 21. Mai 2013 (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a S. 352; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Dem Beschwerdeführer ist somit ab Mai 2009
(Zeitpunkt der ersten Begutachtung des Zentrums B.________) aus somatischer
Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten zumutbar. Die vorinstanzliche Auffassung ist bundesrechtskonform
(E. 1.1).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen
erwogen, dass weder die Dysthymia (ICD-10 F34.1) noch die "rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode im Sinne einer anhaltenden
depressiven Störung (ICD-10 F33.0) " Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
haben; dazu bringt der Beschwerdeführer nichts vor (E. 1.2).
In Bezug auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) hat die Vorinstanz die Kriterien gemäss BGE 130 V 352
geprüft und keine Einschränkung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass er unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden
leidet. Daran hält er mit Blick auf die teilweise geänderte Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu den Voraussetzungen, unter welchen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen (in BGE 141 V 281
publiziertes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juli 2015), fest. Der Versicherte
vertritt die Auffassung, dass die von der psychiatrischen Gutachterin des
Zentrums B.________, Dr. med. F.________, attestierten Aggravationstendenzen
keinen Ausschlussgrund begründen. Vielmehr erachtet er - unter Berücksichtigung
der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 - eine Neubegutachtung als zwingend (zur
Anwendbarkeit einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137
V 210 E. 6 S. 266).

3.2. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41; vgl. Urteil 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014 E. 4.4.2), kann zum
vornherein nur dann zu einer rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung
führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49
standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Besteht im Einzelfall Klarheit
darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine
Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden
Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf
eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung
ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen (BGE 141 V 281 E.
2.2.2 S. 288). Dies trifft namentlich dann zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der
Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf
den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.
Ob die ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist
als Rechtsfrage frei überprüfbar (Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1
mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. In Bezug auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (BGE 141 V 281 E. 2.2
S. 287 ff.) ergibt sich aus dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 21. Mai
2013 explizit, dass der Beschwerdeführer sein Krankheitsbild durchwegs als
schwerwiegender darzustellen versuchte. Er schilderte insbesondere massive
Beschwerden an den unteren Extremitäten (Ameisenlaufen ventral im Bereich
beider Oberschenkel; brennende Schmerzen im Bereich der Beine, der Waden und
der Zehen beidseits). Diese stehen im Widerspruch zum medizinischen Befund,
wonach keine relevanten klinischen Veränderungen oder Funktionsstörungen
vorliegen.
Hinsichtlich der linken Hand gab der Versicherte - bei völlig unauffälligen MRI
- an, Schmerzen im zweiten bis vierten Finger zu haben, wenn er eine Faust
machen wolle; die Hand fühle sich an, als ob sie blockiert sei. Ferner
berichtete er über Gefühlsstörungen und "Einschlafen". Diesbezüglich besteht
eine Diskrepanz zu den Beobachtungen des fallführenden Gutachters med. pract.
E.________ des Zentrums B.________. Diesem fiel auf, dass der Beschwerdeführer
beim An- und Auskleiden beide Hände symmetrisch verwendete; er konnte die linke
Socke zielsicher mit der linken Hand greifen und zwischen Daumen und übrigen
Fingern gut festhalten. Ferner bemerkte med. pract. E.________, dass es dem
Versicherten möglich war, sich kräftig mit der linken Hand auf der Liege
abzustützen, als er die rechte Socke auszog. Beim Öffnen und Schliessen des
Hosenknopfes war sodann eine gute Feinmotorik und Kraft der linken Hand
erkennbar (vgl. internistische Untersuchung vom 6. Dezember 2012). Diese
Hinweise stimmen mit den Resultaten der neurologischen Untersuchung überein.
Daraus ergab sich - bei fehlenden objektivierbaren Befunden - eine
seitengleiche und unauffällige Handbeschwielung. Hinzu kamen widersprüchliche
Resultate bei der Testung, war doch die Innervation der linken Hand je nach
Aufgabenstellung komplett fehlend oder wieder möglich (vgl. neurologisches
Teilgutachten des Zentrums B.________ vom 19. März 2013).

3.3.2. In die gleiche Richtung ging das Verhalten des Versicherten während der
rheumatologischen und psychiatrischen Exploration. Der rheumatologische
Gutachter des Zentrums B.________, Dr. med. G.________, bezeichnete die
Schmerzangaben des Exploranden betreffend die linke Hand als "diffus". Bei
passiver Palpation liess sich aber keine Druckdolenz bemerken. Auch weitere
eingehende Prüfungen der linken Hand ergaben keine Befunde (vgl.
rheumatologisches Teilgutachten des Zentrums B.________ vom 18. Februar 2013).
Bei der psychiatrischen Abklärung führten die von der psychiatrischen
Gutachterin des Zentrums B.________, Dr. med. F.________, als "möglich"
bezeichneten Aggravationstendenzen dazu, dass eine fundierte Diagnosestellung
erheblich erschwert war. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer erst auf
Nachfrage hin verwertbare Angaben. Er gab häufig nur indirekt und unpräzis
Antwort, sodass der Eindruck entstand, dass ihm jede Information mühselig "aus
der Nase gezogen" werden musste; fragte die Gutachterin nach, reagierte der
Versicherte deutlich gereizt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten des Zentrums
B.________ vom 30. Dezember 2012). Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten
mit mangelhaften Deutschkenntnissen und bescheidenen intellektuellen Ressourcen
begründet, dringt er nicht durch, fand doch die gesamte Begutachtung des
Zentrums B.________ im Beisein eines Dolmetschers statt. Zudem war er dem
rheumatologischen Gutachter gegenüber in der Lage, sich über Nacken-, Kopf- und
Brustschmerzen zu beklagen, überdies über ein Engegefühl beim Gehen und über
eine verminderte Kraft in der linken Hand (vgl. rheumatologisches Teilgutachten
des Zentrums B.________ vom 18. Februar 2013 ["subjektive Angaben des
Versicherten"]). Dass sich die Befragung in anderen Teilen der Begutachtung als
kaum durchführbar herausstellte (vgl. im Folgenden E. 3.3.3), muss vor dem
Hintergrund der vorliegenden Inkonsistenzen interpretiert werden.

3.3.3. Sodann zeigte sich der Versicherte gemäss Angaben der medizinischen
Experten klagsam und jammerig. Die psychiatrische Gutachterin des Zentrums
B.________, Dr. med. F.________, schilderte sein häufiges Weinen während der
Begutachtung als sehr auffällig und aufgesetzt ("[...] dabei weinte der
Explorand sehr laut und ohne Tränen."). Insoweit wirkten die Klagen
unglaubwürdig. Die neurologische Begutachtung musste aufgrund des
demonstrativen Verhaltens des Beschwerdeführers sogar abgebrochen werden ("Der
Explorand bricht in Tränen aus [...]"; "Er nimmt seine Weste in die Hände,
zerknüllt diese und wirft sie zu Boden. Die Untersucherin bricht daraufhin die
Begutachtung ab."; vgl. neurologisches Teilgutachten vom 19. März 2013). Hinzu
kommt die offensichtlich fehlende Bereitschaft des Versicherten, zu einer
Besserung beizutragen. Dem psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums
B.________ vom 30. Dezember 2012 ist diesbezüglich klar zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer trotz offenbar hohem Leidensdruck wenig Motivation zeigte,
seine Situation nachhaltig zu verändern; eine stationäre Behandlung in der
Psychiatrischen Klinik H.________ brach er nach wenigen Tagen ab (stationärer
Aufenthalt vom 25. Mai bis 1. Juni 2011). Ausserdem nimmt der Versicherte
verschriebene Medikamente nachweislich nicht (Valdoxan) oder nicht regelmässig
(Remeron) ein (vgl. psychiatrisches Teilgutachten des Zentrums B.________ vom
30. Dezember 2012). Zwar gab er im Rahmen der Begutachtung des Zentrums
B.________ vor, unter Medikamenteneinfluss zu stehen (Paracetamol und Aspirin
aufgrund der Schmerzen), was anhand der Laboruntersuchungen jedoch nicht belegt
werden konnte; verschiedentlich zeigte sich, dass es unmöglich war, eine genaue
Dosierung in Erfahrung zu bringen (vgl. Gesamtgutachten des Zentrums B.________
vom 21. Mai 2013). Im Alltag verharrt der Beschwerdeführer gemäss Angaben von
Dr. med. F.________ in Passivität. Von den täglichen Verrichtungen hat er sich
vollkommen zurückgezogen und lässt sich von seiner Schwiegertochter versorgen
(vgl. psychiatrisches Teilgutachten des Zentrums B.________ vom 30. Dezember
2012).

3.4. Insgesamt überwiegen aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens des Zentrums
B.________ vom 21. Mai 2013 die Gründe, welche gegen einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden sprechen, deutlich. Die Angaben der medizinischen Experten
lassen den Schluss zu, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Wesentlichen durch das inadäquate und
passive Verhalten des Beschwerdeführers unterhalten wird. Weder therapeutische
noch medikamentöse Therapieoptionen werden konsequent durchgeführt (E. 3.3.3).
Dem Verhalten und der Selbsteinschätzung des Versicherten steht die ärztliche
Empfehlung der psychiatrischen Gutachterin des Zentrums B.________ entgegen,
wonach es unbedingt notwendig ist, dass er wieder einer regelmässigen Tätigkeit
nachgeht, weil die regelmässige Tagesstruktur zu einer Verbesserung der
Depressivität führen dürfte; die Willensanstrengung, sich in den Arbeitsprozess
einzugliedern, erachtete sie als zumutbar. Aufgrund dieser klaren Indizien
tritt der Umstand, dass Dr. med. F.________ nur von (möglichen)
Aggravationstendenzen sprach (E. 3.3.2), in den Hintergrund. Nach dem Gesagten
ist auf jeden Fall - wie im Urteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 - ein anderer
Ausschlussgrund hinreichend belegt. Die Durchführung eines strukturierten
Beweisverfahrens unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren gemäss
BGE 141 V 281 erübrigt sich.

4. 
In der erforderlichen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten (E. 2.2.2) angerechnet hat. Angesichts der zutreffend
ermittelten Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG; Valideneinkommen: Fr. 66'515.70;
Invalideneinkommen: Fr. 61'228.45) mangelt es an einem rechtlich begründeten
Anlass für eine Korrektur des angefochtenen Entscheides, da der Versicherte
selbst unter der Annahme eines (maximalen) Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %
(vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc S. 80) keinen anspruchsbegründenden
Invaliditätsgrad (31 %) erreicht.

5. 
Die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG ist für Rentenbezüger mit vermutetem
Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei welchen der Gesundheitszustand oder die
erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben.
Dies ist beim Beschwerdeführer, der infolge erheblicher Verbesserung des
Gesundheitszustands keine Invalidenrente mehr beanspruchen kann, nicht der Fall
(Urteil 8C_344/2014 vom 27. August 2014 E. 6 mit Hinweis). Im Übrigen sind die
Voraussetzungen, die eine Selbsteingliederung nicht zulassen (Vollendung des
55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. Urteil
9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 mit Hinweisen) vorliegend nicht gegeben (zur
analogen Anwendbarkeit der Revisionsbestimmungen [Art. 17 Abs. 1 ATSG] bei
abgestuften/befristeten Renten vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263 f.). Dem Antrag
auf Eingliederungsmassnahmen ist damit auch unter dem Titel von Art. 8 IVG
nicht zu folgen; ob es sich beim diesbezüglichen Antrag um ein neues
Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) handelt, kann dahingestellt bleiben. Die
Vorinstanz durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen (E. 1.1), davon ausgehen, dass
dem Beschwerdeführer die Verwertung des zugesprochenen Leistungspotenzials (E.
4) ohne Durchführung befähigender Massnahmen möglich ist. Die Beschwerde ist
unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara
Wyler als Rechtsbeiständin beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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