Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 318/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_318/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
11. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ war zuletzt von März 1991 bis zu seiner Entlassung
im Dezember 2009 bei der B.________ AG Kaminbau und Spenglerei als Schweisser
tätig. Im April 2010 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden,
Knieschmerzen sowie eine Alkoholkrankheit bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau führte verschiedene
erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, u.a. eine über zweimonatige
Integrationsmassnahme mit Belastbarkeitstraining in den Werkstätten C.________,
welches A.________ jedoch vorzeitig abbrach (Schlussbericht vom 11. Januar
2012), und eine polydisziplinäre Begutachtung (allgemeine Medizin, Psychiatrie
und orthopädische Chirurgie) im BEGAZ Begutachtungszentrum (Gutachten vom 22.
März 2013). Mit zwei Vorbescheiden vom 14. Mai 2013 stellte die IV-Stelle in
Aussicht, A.________ eine befristete Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012
bis zum 30. August 2013 zuzusprechen und den Anspruch auf berufliche
Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zu verneinen. Dagegen liess A.________
durch seine Rechtsschutzversicherung Einwände erheben. Mit Verfügung vom 11.
April 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung und
Arbeitsvermittlung. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2014 liess A.________ unter Hinweis auf eine im
Januar 2014 eingesetzte Totalendoprothese im rechten (recte: linken) Hüftgelenk
gleichzeitig als "Wiedererwägungsgesuch" bei der IV-Stelle einreichen. Diese
liess den ergänzten medizinischen Sachverhalt durch den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) würdigen und sprach A.________ mit Verfügung vom 27. August 2014
eine befristete Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August
2013 zu.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau holte beim BEGAZ die Stellungnahme
vom 21. Januar 2015 betreffend die am 9. Januar 2014 im Spital D.________
erfolgte Operation (Hüfttotalendoprothese links; Austrittsbericht vom 14.
Januar 2014) ein, vereinigte die beiden von A.________ gegen die Verfügungen
vom 11. April 2014 und vom 27. August 2014 erhobenen Beschwerden und wies diese
mit Entscheid vom 11. März 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
11. März 2015 aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese nach Vornahme einer erneuten umfassenden Begutachtung neu
entscheide. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm
berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung und Arbeitsvermittlung zu
gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht. Das kantonale Gericht
habe sich nicht mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten
Einwand betreffend Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auseinandergesetzt;
er leide seit Jahren an einer Reihe internistischer Diagnosen (z.B.
Nephrektomie, Splenektomie, Cholezystektomie, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
und Diabetes Mellitus II), welche von den Gutachtern des BEGAZ nicht
berücksichtigt worden seien.

2.2. Die vor kantonalem Gericht gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
begründete der Beschwerdeführer einzig mit einer Aufzählung von Operationen und
Diagnosen, welche im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte durchgeführt bzw.
gestellt worden waren, jedoch nicht explizit Eingang in den Diagnosekatalog des
BEGAZ-Gutachtens vom 22. März 2013 fanden. Auf eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit diesen Operationen und Diagnosen verzichtete der
Beschwerdeführer indessen vollständig. Insbesondere setzte er sich nicht
ansatzweise mit den diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen in der
Anamnese- und Befunderhebung des BEGAZ-Gutachtens auseinander (vgl. dazu
nachfolgend E. 3.3). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, reichte der
Beschwerdeführer auch keinerlei Unterlagen ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit
aus internistischer Sicht begründeten oder doch wenigstens weitere Abklärungen
als indiziert erscheinen liessen. Auch die aktenkundigen medizinischen Berichte
lassen keinen solchen Schluss zu. In Anbetracht dessen bestand für das
kantonale Gericht offenkundig kein Anlass, näher auf die unbegründeten
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Nach ständiger Praxis erfordert
das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht, dass sich das Gericht in der
Entscheidfindung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S.
84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung liegt nicht
vor.

3.

3.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären Gutachten des BEGAZ vom 22. März
2013 inklusive der vom Gericht ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 21.
Januar 2015 Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, der
Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig.
Eine Arbeitsunfähigkeit (100 %) anerkannte das kantonale Gericht einzig für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013.

3.2. Diese für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1.1
hievor) können weder als offensichtlich unrichtig noch als rechtsfehlerhaft
bezeichnet werden. Da von weiteren Abklärungen - insbesondere von der
beschwerdeweise beantragten erneuten polydisziplinären Abklärung, welche "unter
Einschluss aller Beschwerden des Versicherten im Sinne einer zusammenhängenden
Gesamtschau" zu erfolgen habe - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
durfte die Vorinstanz darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichten.

3.3. Am vollen Beweiswert des BEGAZ-Gutachtens vom 22. März 2013 vermögen die
Rügen des Beschwerdeführers - soweit sie nicht ohnehin als appellatorische
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung letztinstanzlich ausser Acht
bleiben müssen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_28/
2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2) - nichts zu ändern. Seine Einwände gegenüber der
genannten Expertise beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung,
verschiedene internistische Diagnosen (z.B. Nephrektomie, Splenektomie,
Cholezystektomie, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und Diabetes Mellitus II)
würden darin nicht berücksichtigt. Mit dieser Argumentation verkennt der
Beschwerdeführer, dass in der Anamnese des Gutachtens des BEGAZ vom 22. März
2013, welches unter Leitung eines Facharztes FMH für Allgemeine Innere Medizin
erstellt wurde, explizit auf die bereits vor Jahren durchgeführten Operationen
(Nephrektomie, Splenektomie und Cholezystektomie) hingewiesen wurde. Die
Gutachter des BEGAZ massen diesen operativen Eingriffen indessen keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie erkannten auch die geklagten Ein- und
Durchschlafstörungen, vermochten in Bezug darauf aber kein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom zu diagnostizieren. Ein solches wurde einzig im Rahmen der
Jahre zurück liegenden Hospitalisation im Spital E.________ vom 28. November
bis zum 5. Dezember 2011 festgestellt (ärztliches Einweisungszeugnis der Dr.
med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Januar 2012 und
Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 7. Dezember 2011). Im späteren
Verlauf wurde keine entsprechende Diagnose mehr gestellt, auch nicht mehr durch
Dr. med. F.________. Im Gegenteil waren bei Eintritt in die Privatklinik für
H.________ (Austrittsbericht vom 16. März 2012 betreffend die Hospitalisation
vom 29. Februar bis zum 16. März 2012) lediglich noch Einschlafschwierigkeiten
vorhanden, wobei sich selbst diese unter Anwendung von Seroquel verbessern
liessen. Schliesslich fehlt es auch an medizinischen Berichten, welche dem
Diabetes Mellitus II einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
zuerkennen würden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen
und habe das Diskriminierungsverbot sowie das Gleichheitsgebot verletzt, indem
sie keinen leidensbedingten Abzug gewährt habe. Er sei aus gesundheitlichen
Gründen gezwungen, auf eine andere, leichtere Tätigkeit umzusatteln, könne
jedoch in keinem anderen Beruf annähernd so viel verdienen, wie die Vorinstanz
wider besseres Wissen behaupte. Er leide unter zahlreichen Beschwerden, welche
er - auch ausserhalb der Randzeiten einer Arbeit - behandeln lassen müsse. Es
rechtfertige sich daher ein leidensbedingter Abzug von 25 %. Dies habe umso
mehr zu gelten, als die ausländische Bevölkerung selbst im Gesundheitsfall in
der Regel rund 20 % weniger verdiene als die hiesige, was empirische Erhebungen
des Bundesamtes für Statistik, deren Beizug ausdrücklich beantragt werde,
belegten. Namentlich im Hilfssektor sei diese Lohnminderung erwiesen. Diese
gelte erst recht, wenn ausländische Personen gesundheitlich angeschlagen seien.

4.2. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative
Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben
können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Ob ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges hingegen kann das
Bundesgericht lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des
vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 mit
Hinweis).

4.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei kein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen, weil invaliditätsfremde Faktoren in diesem Zusammenhang nicht zu
berücksichtigen seien, der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll
arbeitsfähig sei und der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Diese Beurteilung
verletzt im Lichte der Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_226/2013 vom 4. September
2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen) Bundesrecht nicht (vgl. E. 1 hievor). Insbesondere
wirkt sich der einzig in Betracht fallende Umstand des fortgeschrittenen Alters
- der Beschwerdeführer war bei Erlass der zweiten Verfügung am 27. August 2014
55 Jahre alt - im Anforderungsniveau 4 eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteil
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.3).
Nicht für einen Tabellenabzug zu sprechen vermag der unbegründet gebliebene
Einwand des Beschwerdeführers, er verdiene aufgrund seiner Herkunft (Balkan)
von vornherein 20 % weniger als die "hiesige Bevölkerung". Die nicht belegten
Behauptungen des Beschwerdeführers widersprechen den bereits vom kantonalen
Gericht herangezogenen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
(LSE) : Gemäss der Tabelle T12 der LSE 2010 wirkt sich die
Niederlassungsbewilligung C des Beschwerdeführers im Anforderungsniveau 4
gegenüber dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität
differenzierenden, hier massgebenden Totalwert nicht lohnmindernd aus (vgl. BGE
126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Kommt hinzu, dass ein allfälliger genereller
Minderverdienst von ausländischen Staatsangehörigen, wie er vom
Beschwerdeführer behauptet wird, invalidenversicherungsrechtlich nicht von
Belang wäre, weil konsequenterweise auch in Bezug auf das Valideneinkommen von
einem solchen auszugehen wäre.

4.4. Im Übrigen wird der Einkommensvergleich nicht bestritten, weshalb es mit
dem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 % ab dem 1. Juni 2013 sein
Bewenden hat.

5. 
In Bezug auf die eventuell beantragte Umschulung und Arbeitsvermittlung hat die
Vorinstanz zu Recht erwogen, dass darauf in Ermangelung einer Erwerbseinbusse
von gegen 20 % und in Anbetracht einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte
Hilfstätigkeiten kein Anspruch besteht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen
einzig vor, ohne Umschulung könne er nicht annähernd so viel verdienen wie in
seinem angestammten Beruf. Darauf, dass der vorinstanzliche
Einkommensvergleich, welcher eine Erwerbseinbusse von 12 % ergab, nicht zu
beanstanden ist, wurde indessen bereits hingewiesen (vgl. E. 4.4 hievor).

6. 
Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand, die Beschwerdegegnerin hätte im
vorinstanzlichen Verfahren für seine Anwaltskosten aufkommen müssen, nachdem
sie lite pendente selber Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis
zum 31. August 2013 gewährt habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm die
IV-Stelle bereits mit Vorbescheid vom 14. Mai 2013 entsprechende
Rentenleistungen in Aussicht gestellt hatte und in der Folge am 27. August 2014
wie vorbeschieden verfügte. Von einer lite pendente erfolgten Rentenzusprache
kann keine Rede sein.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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