Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 316/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_316/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2015,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. April 2015 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. Mai 2015 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. April und vom 8. Mai 2015
diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach im massgebenden Zeitraum keine länger dauernde depressive Störung
ausgewiesen sei,
dass trotz dem Hinweis in der Verfügung vom 17. April 2015, wonach bei nicht
erfüllten Eintretensvoraussetzungen eine Verbesserung der Beschwerde nur innert
der Rechtsmittelfrist möglich ist, eine detaillierte Begründung, wie sie der
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. Mai 2015 in Aussicht gestellt hat, nicht
rechtzeitig eingegangen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben