Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 312/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_312/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
7. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen, das heisst im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind,
dass der Beschwerdeführer die bereits vorinstanzlich angeführten Gründe für
seinen guten Glauben (mangelnde Bildung und Sprachkenntnisse, psychisch
angeschlagene Gesundheit) wiederholt, was den inhaltlichen Mindestanforderungen
an eine rechtsgenügliche Beschwerde klar nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG), und er zudem geltend macht, sämtliche früheren Eingaben seien von einer
Drittperson verfasst worden,
dass er indes nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) festgestellt haben und
Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwog, zufolge einer
grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung gegenüber der EL-Behörde scheide eine
Berufung auf den guten Glauben aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 4 S. 221; 112 V 97 E.
2c S. 103),
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, die bisherigen Anträge und
Eingaben des seit 1990 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers liessen
darauf schliessen, er sei durchaus in der Lage, sich hinreichend zu
verständigen und habe Kenntnis von seinen Rechten und Pflichten, wogegen
letztinstanzlich nichts vorgetragen wird, was diese Annahmen als
rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte,
dass daran auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Unterstützung durch
Dritte beim Verfassen rechtlicher Eingaben - unabhängig davon, ob dieses
Vorbringen letztinstanzlich überhaupt zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG) -
nichts zu ändern vermöchte, zumal der Beschwerdeführer unbestritten in der Lage
war, frühere Veränderungen (Geburt einer Tochter 2004, Umzug 2011) der
Ausgleichskasse umgehend zu melden,
dass die ausführliche Schilderung der grossen Härte zum vornherein unbeachtlich
ist, da die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ
gegeben sein müssen und somit die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es am
guten Glauben fehlt (Art. 25 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerde daher in allen Teilen den gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Tilgung der Fr. 6'024.- an die
Beschwerdegegnerin wenden kann,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben