Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 307/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_307/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migros-Pensionskasse,
c/o Migros-Genossenschafts-Bund,
Limmatstrasse 152, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1983 geborene A.________ bezog seit 1. Juli 2004 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung
(Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Februar 2005). Die
Migros-Pensionskasse richtete ab 1. Mai 2006 auf der gleichen Basis eine
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus.

A.b. Nachdem A.________ im Mai 2007 einen Sohn geboren hatte, leitete die
IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und klärte u.a. die Verhältnisse im
Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 18. Dezember 2008). Ausgehend von
einer im Gesundheitsfall nurmehr im Umfang von 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit
ermittelte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad
von 58 % und setzte die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010
auf eine halbe herab (Verfügung vom 5. Oktober 2010). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den beschwerdeweise
angefochtenen Verwaltungsakt mit Entscheid vom 17. Januar 2011 auf und wies die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
Diese liess erneut einen Bericht "Abklärung der beeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 6. Januar 2012 erstellen. Am 7.
August 2012 verfügte sie rückwirkend die Zusprechung einer halben Rente für die
Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2009 (Invaliditätsgrad von 58 %),
einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009
(Invaliditätsgrad von 64 %) und einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. August
2009 (Invaliditätsgrad von 73 %). Die Migros-Pensionskasse nahm ihrerseits eine
Überentschädigungsberechnung vor und stellte ihre Invalidenleistungen auf 1.
Oktober 2010 unter Verrechnung der künftigen IV-Rentenzahlungen mit dem
Ausstand ein (Berechnung vom 20. August 2012). Mit Entscheid vom 29. Oktober
2012 änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung
der IV-Stelle vom 7. August 2012 in Gutheissung der dagegen erhobenen
Beschwerde mit der Feststellung ab, dass A.________ auch für die Zeit ab 1.
November 2007 eine ganze Invalidenrente zustehe.
Die IV-Stelle verfügte am 5. März 2013 die Ausrichtung einer ganzen Rente für
die Zeit ab 1. November 2007. A.________ gelangte daraufhin mit Schreiben vom
12. März 2013 an die Migros-Pensionskasse und ersuchte unter Hinweis auf den
invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbescheid um Aufhebung der vorgenommenen
Rentenkürzung. Die Vorsorgeeinrichtung hielt in der Folge an dieser fest.

B. 
Am 25. Juli 2013 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen die Migros-Pensionskasse einreichen mit dem Rechtsbegehren,
es sei festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom
20. August 2012 per 1. Oktober 2010 falsch sei; ferner sei die Beklagte zu
verpflichten, eine neue Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100 % zu erstellen, über die seit dem 1. Oktober 2010
aufgelaufenen Rentenleistungen inklusive 5 % Verzugszins abzurechnen sowie ihr
die aufgelaufenen Renten inklusive 5 % Verzugszins unverzüglich auszuzahlen und
die zukünftigen Renten monatlich auszurichten. Mit Entscheid vom 24. März 2015
wurde die Klage abgewiesen.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Entscheids vom 24. März 2015
beantragen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der
Eingabe liegen u.a. eine Mitteilung und ein "Feststellungsblatt für den
Beschluss" der IV-Stelle vom 28. April 2015 bei.
Die Migros-Pensionskasse schliesst unter Auflegung eines "Feststellungsblatts
für den Beschluss" vom 28. April 2015 und weiterer Schreiben der IV-Stelle vom
6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Einstellung
der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch die Beschwerdegegnerin auf 1.
Oktober 2010 infolge Überentschädigung zu Recht erfolgt ist. Uneinig sind sich
die Verfahrensbeteiligten insbesondere bezüglich der Frage, ob die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem 100 oder 50
%-Pensum erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage).

2.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das
Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage
liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen
Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_29/2015 vom 28. Mai 2015 E. 3.2 mit
Hinweis).

3. 
Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Migros-Pensionskasse, Ausgabe
2008 (nachfolgend: MPK-Reglement 2008), haben versicherte Personen Anspruch auf
eine Invalidenrente, die im Sinne des IVG zu mindestens 40 % invalid sind und
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert waren (gleichlautend Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der
Migros-Pensionskasse, Ausgabe 2012 [nachfolgend: MPK-Reglement 2012]; Art. 23
lit. a BVG). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird der
versicherten Person eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, wenn sie im Sinne
des IVG mindestens zu 70 %, eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60
%, eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 30 Abs. 1 MPK-Reglement 2008,
Art. 33 Abs. 1 MPK-Reglement 2012; Art. 24 Abs. 1 BVG). Die Invalidenleistungen
werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 %
des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen
(Art. 20 Abs. 1 MPK-Reglemente 2008 und 2012). Als anrechenbare Einkünfte in
diesem Sinne gelten u.a. Leistungen der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2 MPK-Reglement
2008, Art. 20 Abs. 2 lit. a MPK-Reglement 2012; Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24
Abs. 1 und 2 BVV 2).

4.

4.1. Die Grundsätze zur Bindungswirkung des im IV-Verfahren ermittelten
Invaliditätsgrades für eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung
gelten auch für die (Status-) Frage, in welchem zeitlichen Umfang die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (BGE
129 V 150 E. 2.5 S. 156). Wäre sie teilzeitlich erwerbstätig und betätigte sie
sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG
(i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV), bemisst sich die Invalidität nach
der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 125
V 146). In einem solchen Fall ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur
der Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich
resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist
eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben (
BGE 141 V 127 E. 5.1 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 9C_403/2015 vom 23.
September 2015 E. 5.1.1). Der Umfang der Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge bemisst sich somit nach dem Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung
einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf
Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder
könnte (vgl. Urteile 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom
19. Dezember 2008 E. 5.1 und E. 5.1.1 sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] B
34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 und B 46/03 vom 14. Februar 2005 E. 4); das
Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht
versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad)
verwirklicht (Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2).

4.2. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im
Gesundheitsfall etwa auf Grund veränderter persönlicher, familiärer oder
finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist zwar
invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung (vgl. etwa Urteil 9C_193/2015 vom
7. August 2015 E. 2.1), in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht lässt sich die
Versicherungsdeckung dadurch indessen nicht ausweiten (BGE 141 V 127 E. 5.3.2
S. 135; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2). In gleicher Weise
kann auch - umgekehrt - die (hypothetische) Reduktion des Arbeitspensums im
Gesundheitsfall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG
keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge haben. Daraus ergibt sich, dass eine nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des
Anteils der Erwerbstätigkeit allein keinen berufsvorsorgerechtlichen
Anpassungsgrund darstellt (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; Urteil 9C_403/2015
vom 23. September 2015 E. 5.1.1 und 5.1.2). Die Frage der erwerblichen Stellung
der versicherten Person wirkt sich einzig bei der Berechnung einer allfälligen
Überentschädigung aus. Ein Statuswechsel kann demgemäss zu einer Neuberechnung
der Überentschädigung führen im Sinne der Anpassung der
Überentschädigungsgrenze (nach Reglement oder Gesetz [vgl. Art. 24 Abs. 1 BVV
2: "90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes"]; BGE 129 V 150 E. 2.5 S.
156; ferner BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133 f.).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin hat bei Eintritt des zur Zusprechung einer ganzen
Rente der Invalidenversicherung per 1. Juli 2004 führenden Gesundheitsschadens
ein Erwerbspensum von 100 % versehen und wurde hinsichtlich der Statusfrage
demgemäss als vollerwerbstätig qualifiziert. Nachdem die Versicherte am 18. Mai
2007 einen Sohn zur Welt gebracht hatte, leitete die IV-Stelle ein
Revisionsverfahren ein und gelangte, insbesondere gestützt auf die beiden
Abklärungsberichte Haushalt vom 18. Dezember 2008 und 6. Januar 2012, zum
Schluss, dass für den Gesundheitsfall von einer ausserhäuslichen Beschäftigung
von nurmehr 50 % auszugehen sei. Sie ermittelte den Invaliditätsgrad in der
Folge anhand der gemischten Bemessungsmethode (vgl. Verfügungen vom 5. Oktober
2010 und 7. August 2012). Auf Aufhebungsentscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2012 hin, mit
welchem der Beschwerdeführerin - unter Offenlassung der Statusfrage - auch für
die Zeit ab 1. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen wurde, verfügte die IV-Stelle am 5. März 2013 in diesem Sinne.

5.2. Unbestrittenermassen kann die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Aufhebung der bisherigen ganzen berufsvorsorgerechtlichen Rente nach den
dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht mit einem allfälligen
Statuswechsel der Beschwerdeführerin begründet werden. Einziger diesfalls
möglicher Anknüpfungspunkt bildet eine Neuberechnung der Überentschädigung.
Dabei wird nur jener Teil der durch die Invalidenversicherung zugesprochenen
Rente berücksichtigt, welcher der Deckung des Erwerbsausfalls dient. Nicht
massgeblich ist demgegenüber jener Teil, der sich auf die Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt bezieht.

5.2.1. Die Vorinstanz hält zusammenfassend dafür, die Annahme der
Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Gesunde jedenfalls bis
zum Schuleintritt ihres Sohnes maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, sei
in Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der Äusserungen der Versicherten
anlässlich der erstmaligen haushaltlichen Erhebungen, keineswegs willkürlich
erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe demnach darauf abstellen und auf der Basis
der modifizierten invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation die
Überentschädigung neu berechnen dürfen. Daran ändere nichts, dass keine
Bindungswirkung an den von der IV-Stelle vorgenommenen Statuswechsel bestehe,
nachdem diese Frage im sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid vom 29.
Oktober 2012 nicht habe abschliessend beurteilt werden müssen, da die
Beschwerdeführerin so oder anders - infolge eines auch im Rahmen der gemischten
Methode für die Zeit ab 1. Mai 2009 ermittelten Invaliditätsgrades von 73 % -
weiterhin eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung beanspruchen
könne.

5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, verschiedene
Anhaltspunkte deuteten klar darauf hin, dass die IV-Stelle nach dem
vorinstanzlichen Aufhebungsentscheid vom 29. Oktober 2012 von der gemischten
Methode Abstand genommen habe und von einer im Gesundheitsfall vollzeitlich
ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. So sei etwa in der Rentenverfügung
vom 5. März 2013 ausdrücklich ein Invaliditätsgrad von 100 % - und nicht bloss
73 % - vermerkt worden, welchen die Verwaltung in der Folge gemäss Mitteilung
und "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 28. April 2015 revisionsweise
bestätigt habe. Letzterem könne überdies der Hinweis "Qualifikation: voll-ET"
entnommen werden.

6.

6.1. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 5. Oktober
2010 und 7. August 2012 als ohne Gesundheitsschaden nurmehr im Umfang von 50 %
erwerbstätig eingestuft und die Invalidität mittels der gemischten Methode
bemessen. Beide Verwaltungsakte wurden auf Beschwerde hin
sozialversicherungsgerichtlich aufgehoben (Entscheide vom 17. Januar 2011 und
29. Oktober 2012), wobei die Statusfrage in Anbetracht des ohnehin klaren
Ergebnisses im Sinne der Zusprechung einer ganzen Rente letztlich unbeurteilt
blieb. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, wird in der Verfügung
der IV-Stelle vom 5. März 2013 als Grundlage der Rentenberechnung u.a.
"Invaliditätsgrad: 100 %" aufgeführt. Demgegenüber bekräftigte derselbe
Versicherungsträger mit Schreiben vom 26. April 2013 zuhanden der
Beschwerdegegnerin explizit, dass die Versicherte hinsichtlich der Statusfrage
infolge der Geburt ihres Sohnes ab November 2007 als zu je 50 % im Erwerbs- und
Haushaltsbereich Tätige eingestuft werde. Die Beschwerdeführerin habe gestützt
auf einen basierend auf der gemischten Bemessungsmethode festgesetzten
Invaliditätsgrad von 73 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Auch hielt
die IV-Stelle in ihrer "Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität"
vom 4. August 2013 einen Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. August 2009 von 73
% sowie unter der Rubrik Qualifikation "50 % ET Einschränkung: 100 %/50 % HH
Einschränkung: 45 %" fest.

6.2.

6.2.1. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sichtweise stellt
die - nicht näher begründete - Angabe der IV-Stelle zum Invaliditätsgrad in
deren Verfügung vom 5. März 2013 angesichts der nachträglichen, eindeutigen
Auskünfte vom 26. April und 4. August 2013 offenkundig und auch nach eigenem
Verständnis der Behörde ein Versehen dar. Da die Beschwerdeführerin unabhängig
von der Qualifikation als Voll- oder im Umfang von 50 % Teilerwerbstätige
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, konnte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen seines Entscheids vom
29. Oktober 2012 auf eine diesbezüglich abschliessende Beurteilung verzichten.
Gestützt darauf ergeben sich somit ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass
die IV-Stelle im Nachgang auf ihre Einschätzung des Status der Versicherten
zurückgekommen und wiederum von einem Vollpensum ausgegangen wäre. Im Übrigen
bestehen, wie im angefochtenen Entscheid in allen Teilen einlässlich dargelegt
wurde, angesichts der gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Alter des
Kindes, Beruf, Betreuungssituation und familiäre Verhältnisse) überzeugende
Gründe für die Annahme einer im Gesundheitsfall jedenfalls bis zum
Schuleintritt des Sohnes nur teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die
betreffenden vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich nicht als
offensichtlich unrichtig oder sonst wie rechtsfehlerhaft. Was die in
allgemeiner Hinsicht vorgebrachte Kritik an der Rechtsprechung zur gemischten
Invaliditätsbemessungsmethode anbelangt, hat das Bundesgericht die
diesbezüglich geltenden Grundsätze in BGE 137 V 337 ausdrücklich bestätigt. Es
wurde dabei insbesondere erkannt, dass damit weder der Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, noch die
Prinzipien der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8
BV verletzt werden (BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f. mit Hinweisen; 137 V 334 E. 6
S. 346 ff.; vgl. zudem Urteile 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.3 mit diversen
Hinweisen und 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 4.3). Weiterungen dazu erübrigen
sich.

6.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die
Mitteilung der IV-Stelle vom 28. April 2015 und das gleichentags datierende
"Feststellungsblatt für den Beschluss" beruft, können diese bzw. die darin
enthaltenen Angaben infolge des vor Bundesgericht geltenden Novenverbots nicht
berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015
E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches hat in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin
letztinstanzlich eingereichten Unterlagen der IV-Stelle vom 28. April und 6.
Mai 2015 zu gelten.

6.3. Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihrer am 20. August 2012
vorgenommenen Überentschädigungsberechnung damit zu Recht von einer im
Gesundheitsfall lediglich zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen. Da die übrigen, vorinstanzlich bestätigten
Elemente der Berechnung nicht beanstandet werden und keine Hinweise darauf
ersichtlich sind, dass diese bundesrechtswidrig ermittelt worden wären, bleibt
es bei der Aufhebung der bisherigen berufsvorsorgerechtlichen Rente auf 1.
Oktober 2010.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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