Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 305/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_305/2015

Urteil vom 12. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 19. April 2015 gegen einen unbekannten Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2015, worin A.________ für
den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, aufgefordert wurde, den
vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin erfolgte neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai
2015 (Datum des Poststempels), mit welcher jedoch der angefochtene Entscheid
nicht nachgereicht wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass weder die Eingabe vom 19. April 2014 noch diejenige vom 5. Mai 2015 etwas
enthalten, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und
Abs. 2 erster Satz BGG) in Betracht fiele,
dass die Beschwerdeführerin überdies den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5
in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage
(vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb gesetzter Nachfrist nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass für Auskünfte über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung die Ausgleichskassen zuständig sind,
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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