Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 304/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_304/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1977 geborene A.________ bezog seit Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von
78 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. November
2010). Nach Eingang dreier Verdachtsmeldungen betreffend Versicherungsbetrug
und Schwarzarbeit liess die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ an mehreren
Tagen im Zeitraum zwischen dem 23. Juni 2012 und dem 21. Februar 2013
observieren (Observationsbericht vom 15. März 2013) und sistierte die
Invalidenrente mit Verfügung vom 25. März 2013 per sofort. Gestützt auf eine
zwischenzeitlich veranlasste Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; Bericht der fachärztlichen orthopädischen RAD-Untersuchung vom 3. Juli
2013) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar
2014 rückwirkend per Juni 2012 (Zeitpunkt des Observationsbeginns) ein. Am 18.
März 2014 forderte sie zudem zu viel erbrachte Leistungen im Umfang von Fr.
28'260.- zurück.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die beiden dagegen
erhobenen Beschwerden (Verfügung vom 11. Juni 2014) und hiess diese mit
Entscheid vom 11. März 2015 teilweise gut. Das kantonale Gericht änderte die
Verfügung vom 14. Februar 2014 dahingehend ab, dass die Renteneinstellung
rückwirkend per 1. Oktober 2012 erfolge. Die Rückforderungsverfügung vom 18.
März 2014 hob es auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neuverfügung an die
IV-Stelle zurück.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Weiterausrichtung der Invalidenrente sowie Aufhebung der
Rückforderungsverfügung vom 18. März 2014; eventuell sei die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat dem fachärztlichen orthopädischen Untersuchungsbericht des
RAD vom 3. Juli 2013 Beweiskraft beigemessen. Gestützt auf diesen Bericht sowie
auf die Ergebnisse der Observation (Observationsbericht vom 15. März 2013) und
der Laboruntersuchung im Spital B.________ (Bericht vom 5. September 2013)
stellte das kantonale Gericht fest, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache in dem Sinne verbessert,
dass überwiegend wahrscheinlich keine Medikamentenabhängigkeit mehr vorliege.
Sie sei deshalb in der Lage, die Einnahme von Steroiden und Opiaten selbständig
in einem Rahmen zu halten, der eine volle Erwerbstätigkeit ermögliche.

3.

3.1. Die dagegen erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht
habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, zielt ins Leere.
So wendet sie zwar zu Recht ein, das Ergebnis einer Observation könne
grundsätzlich nur zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung genügende Basis für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit sein (vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen).
Gleichzeitig verkennt sie aber, dass eine solche ärztliche Beurteilung im
vorliegenden Fall bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, FMH Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, stattgefunden hat (Untersuchungsbericht
vom 3. Juli 2013).

3.2. Was den Einwand anbelangt, die Feststellungen von Dr. med. C.________
seien fachfremd, hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die im
Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums D.________ vom 31. August 2010
gestellten Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit von der Internistin
Dr. med. E.________ gestellt wurden. Von einer entzündlichen rheumatischen
Erkrankung gingen die Gutachter demgegenüber nicht aus. Auch Dr. med.
C.________ vermochte mit Ausnahme eines bereits durch den Nikotinabusus
erklärbaren erhöhten unspezifischen Entzündungswertes keinerlei Anzeichen für
eine rheumatische Erkrankung zu finden. Aufgrund dessen ist nicht zu
beanstanden, dass die RAD-Ärztin im Rahmen des ihr dabei zustehenden Ermessens
(vgl. Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen) auf die
Durchführung zusätzlicher Abklärungen anderer Fachrichtungen - insbesondere
rheumatologischer Untersuchungen - verzichtet hat. Offensichtlich nichts zu
ändern vermag daran der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihre ursprüngliche
Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei infolge rheumatologischer
Beschwerden erfolgt und es hätten deswegen auch Behandlungen stattgefunden.

3.3. Anders als die Beschwerdeführerin einwendet, wurden die Argumente des RAD,
wonach keine Medikamentenabhängigkeit mehr vorliege, im vorinstanzlichen
Verfahren keineswegs widerlegt. Das kantonale Gericht hat nichts dergleichen
erwogen und in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids lediglich festgehalten, dass
mangels Relevanz offen bleiben könne, ob die Beschwerdeführerin die
Medikamenteneinnahme gänzlich abgesetzt oder lediglich reduziert habe.
Massgebend sei einzig, dass die ursprüngliche Rentenzusprache wegen einer
Immunsuppression durch jahrelange Steroid/Immunsuppressiva-Behandlung mit
rezidivierender lokaler und generalisierter Infektanfälligkeit, einer
Steroidabhängigkeit sowie einem Fatigue-Syndrom bei Opiatabusus erfolgt sei und
aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von einer
Medikamentenabhängigkeit auszugehen sei. Diese Feststellungen gründen nicht -
wie die Beschwerdeführerin behauptet - auf Spekulationen des kantonalen
Gerichtes, sondern auf den Untersuchungsergebnissen des RAD, wonach die
Beschwerdeführerin nicht mehr gezwungen ist, Cortison- oder Morphiumpräparate
einzunehmen (Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2013 sowie Stellungnahme
vom 7. Februar 2014). Inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein
sollen (vgl. E. 1 hievor), ist weder ersichtlich noch geht dies aus der
Beschwerdeschrift hervor.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Post, Bern,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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