Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 29/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_29/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich im Mai 2010 wegen einer Diskushernie L4/5 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste
sie eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2012), und verneinte mit Verfügung vom 6.
März 2013 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf
berufliche Massnahmen.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2014 teilweise gut und stellte fest,
dass A.________ vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März
2013 auszurichten; eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Abklärung
seiner Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Abklärungsstelle vorzunehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V
446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Dem kantonalen Versicherungsgericht
steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise
übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S.
211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_463/2014 vom 9. September
2014).

2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum
Anspruch und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2013
hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Unterlagen ist
das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht
der med. pract. B.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2012 zum Schluss gelangt, beim
Beschwerdeführer liege ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung (28. November
2012) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste
Tätigkeit vor. Damit bestehe in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab März 2013
kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Orthopädin des RAD habe die
attestierte Arbeitsfähigkeit an die Bedingung einer adäquaten Schmerztherapie
geknüpft. Entsprechende medizinische Möglichkeiten seien jedoch bereits
erfolglos ausgeschöpft worden und es frage sich, welche weiteren Therapien
überhaupt noch zur Verfügung stünden. In Anbetracht des Scheiterns sämtlicher
Therapieversuche sowie in Ermangelung einer Abklärung der effektiven
Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer BEFAS sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
auch ab März 2013 auszugehen. Unter der bestrittenen Annahme, es liege ab dem
Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten vor, rügt der Beschwerdeführer schliesslich den gewährten
leidensbedingten Abzug in Höhe von 20 % als zu tief.

4.

4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und der Beschwerdeführer nicht in
Abrede stellt, erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Dezember 2012
die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (vgl. E. 2 hievor), um
als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage zu gelten. Dass die Vorinstanz
gestützt auf diesen regionalärztlichen Bericht ab Untersuchungszeitpunkt von
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist, ist Ergebnis ihrer
Beweiswürdigung, die einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt
zugänglich ist (vgl. E. 1 hievor). Mängel, welche auf eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder auf eine Rechtsverletzung schliessen
liessen, sind dabei nicht auszumachen. Vielmehr entspricht, wie die Vorinstanz
richtig festgestellt hat, die gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht
angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten der
vorgängig von Dr. med. C.________, FMH Chirurgie, im Bericht vom 13. Juli 2012
getätigten und am 8. August 2012 bestätigten Prognose.

Nicht zu beanstanden ist zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass die
Berichte des Universitätsspitals D.________ vom 26. Oktober 2012 und der
Uniklinik E.________ vom 27. Dezember 2012 nicht gegen die Annahme einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sprechen. Insbesondere
konnten im Rahmen der neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung am 21.
Dezember 2012 in der Uniklinik E.________ keine relevanten Einschränkungen der
Bein- und Fussfunktionen festgestellt werden.

Korrekt ist schliesslich auch der vorinstanzliche Schluss darauf, dass die mit
Eingaben vom 1. Oktober 2013, vom 10. Dezember 2013 und vom 29. August 2014
behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes unbeachtlich ist, weil die
rentenablehnende Verfügung vom 6. März 2013 zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397).

4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem
Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis ernsthaft in Frage zu stellen.
Insbesondere genügt der Hinweis nicht, weder die durchgeführten medikamentösen
Therapien noch die operativen Eingriffe hätten zu einer wesentlichen
Verbesserung des Schmerzgeschehens geführt und es müsse folglich auch ab dem 1.
März 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Mit
dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass subjektive
Schmerzangaben allein für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
gerade nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare
Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also
zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE
130 V 396 E. 5.3.2 S. 398). Befunde, welche selbst in Bezug auf eine angepasste
Tätigkeit die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten, konnte med.
pract. B.________ anlässlich ihrer orthopädischen Untersuchung vom 28. November
2012 nicht erheben. Diesbezüglich waren von weiteren (beruflichen) Abklärungen
auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden
durfte.

4.3. Unstreitig ist, dass in Anbetracht der verschiedenen Einschränkungen des
Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. In Bezug auf
dessen Höhe hat die Vorinstanz festgestellt, ein Abzug von 20 % sei angemessen.
Der Beschwerdeführer verlangt einen solchen von 25 %. Dabei übersieht er, dass
die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Eine derartige Rechtsverletzung wirft der Beschwerdeführer
dem kantonalen Gericht zu Recht nicht vor, handelt es sich doch bei der Frage,
ob ein Abzug von 20 % oder 25 % vorzunehmen ist, um einen durch das
Bundesgericht nicht überprüfbaren Ermessensentscheid (Urteil 9C_357/2014 vom 7.
April 2015 E. 5). In diesem Zusammenhang kann auch keine Verletzung der
Begründungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BV ausgemacht werden. Die Vorinstanz hat
sich in der gebotenen Kürze mit den entscheidwesentlichen Punkten, wie den
leidensbedingten Einschränkungen, auseinandergesetzt.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

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