Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 298/2015
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Bundesgericht
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[8frIR2ALAGK1]                           
{T 0/2}
                                         
9C_298/2015; 9C_299/2015; 9C_300/2015

Urteil vom 15. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 4. Mai 2015 (Poststempel) gegen die Entscheide des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015,

in Erwägung,
dass die drei Verfahren, da ihnen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde
liegen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies
ungeachtet des Umstandes, dass drei separate kantonale Entscheide ergangen
sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer zwar, wie bereits vor Vorinstanz, sinngemäss
beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'769.95
zurückzuerstatten, sich in den drei Eingaben aber darauf beschränkt, das in
diesem Zusammenhang bereits im kantonalen Verfahren dazu Vorgebrachte zu
wiederholen,
dass er es unterlässt, sich mit der jeweiligen, für das diesbezügliche
vorinstanzliche Nichteintreten (mangels Anfechtungsobjektes) massgebenden
vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, und insbesondere in keiner Weise
darlegt, weshalb die Vorinstanz (auch) in diesem Punkt auf seine Beschwerden
hätte eintreten müssen, so dass es an einer sachbezogenen Begründung der
Rechtsmittel fehlt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass mithin keine rechtsgenüglichen Beschwerden vorliegen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Die Verfahren 9C_298/2015, 9C_299/2015 und 9C_300/2015 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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